§ 35 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Der Landes-Zielsteuerungsvertrag muss Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern vorsehen.

Als solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

a)

Implementierung von eHealth-Konzepten (elektronische Gesundheitsakte, sektorenübergreifende einheitliche Diagnose- und Leistungsdokumentation, eMedikation u.dgl.);

b)

Implementierung von (sektorenübergreifenden) Leitlinien und Standards (z.B. Aufnahme- und Entlassungsmanagement, präoperative Diagnostik) für Behandlung und Versorgung insbesondere für chronische und häufige Erkrankungen;

c)

Patientensteuerung zum „best point of service“;

d)

Implementierung evidenzbasierter und qualitätsgesicherter Disease Management Programme sowie integrierter Versorgungskonzepte.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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