§ 19 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission
Paragraph 19 *,)
Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission
  1. (1)Absatz einsDie Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus 13 Mitgliedern.
  2. (2)Absatz 2Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören an:
    1. a)Litera adie Mitglieder der Kurie des Landes;
    2. b)Litera bdie Mitglieder der Kurie der Sozialversicherung;
    3. c)Litera cein vom Bund entsandtes Mitglied.
  3. (3)Absatz 3Der Kurie des Landes gehören an:
    1. a)Litera adas für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung;
    2. b)Litera bdas für Soziales und Integration zuständige Mitglied der Landesregierung; ist dieses mit jenem nach lit. a ident, dann das für die Vermögensverwaltung zuständige Mitglied der Landesregierung;das für Soziales und Integration zuständige Mitglied der Landesregierung; ist dieses mit jenem nach Litera a, ident, dann das für die Vermögensverwaltung zuständige Mitglied der Landesregierung;
    3. c)Litera cein von der Landesregierung nach Einholung eines Vorschlages des Gemeindeverbandes bestelltes Mitglied;
    4. d)Litera dder Landessanitätsdirektor oder die Landessanitätsdirektorin;sowie
    5. e)Litera ezwei Experten oder Expertinnen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, die von der Landesregierung entsendet werden.
  4. (4)Absatz 4Der Kurie der Sozialversicherung gehören an:
    1. a)Litera avier von der Österreichischen Gesundheitskasse entsandte Mitglieder, wovon drei vom Landesstellenausschuss zu nominieren sind, sowie
    2. b)Litera bjeweils ein Mitglied, das von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau entsendet wird.
  5. (5)Absatz 5Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020, 9/2025

In Kraft seit 25.02.2025 bis 31.12.9999
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