Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Vorsitz der Landes-ZielsteuerungskommissionParagraph 24 *,) Vorsitz der Landes-Zielsteuerungskommission
(1)Absatz einsDen Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führen das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung und die vorsitzende Person des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse gemeinsam.
(2)Absatz 2Den vorsitzenden Personen obliegt es gemeinsam, mindestens zweimal jährlich zu den Sitzungen einzuladen.
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