§ 5 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

Aufgaben in den allgemeinen
gesundheitspolitischen Angelegenheiten
Paragraph 5 *,)
Aufgaben in den allgemeinen
gesundheitspolitischen Angelegenheiten

Der Landesgesundheitsfonds hat in den allgemeinen gesundheitspolitischen Angelegenheiten folgende Aufgaben:

  1. a)Litera a(Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;
  2. b)Litera bGrundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
  3. c)Litera cGrundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
  4. d)Litera dMitwirkung am Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur;
  5. e)Litera eUmsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;
  6. f)Litera fEvaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2025

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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