§ 5 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Der Landesgesundheitsfonds hat in den allgemeinen gesundheitspolitischen Angelegenheiten folgende Aufgaben:

a)

(Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;

b)

Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

c)

Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

d)

Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, Telehealth, Telecare) auf Landesebene;

e)

Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;

f)

Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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