Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform kann beschließen, dass zur Beratung des Landesgesundheitsfonds bzw. einzelner seiner Organe bei Bedarf eine Gesundheitskonferenz stattfindet. Der Vorsitz obliegt dem für das Krankenanstaltenrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung, welches abhängig vom Beratungsgegenstand einschlägige Akteure des Gesundheitswesens einzuladen hat.
(2)Absatz 2Der § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.Der Paragraph 8, Absatz 3, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 25.02.2025 bis 31.12.9999
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