Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Organe des LandesgesundheitsfondsParagraph 8 *,) Organe des Landesgesundheitsfonds
(1)Absatz einsOrgane des Landesgesundheitsfonds sind:
a)Litera adas Präsidium;
b)Litera bdie Gesundheitsplattform;
c)Litera cdie Landes-Zielsteuerungskommission;
d)Litera ddie Geschäftsführung.
(2)Absatz 2Eine ausgewogene Repräsentanz der Geschlechter ist anzustreben.
(3)Absatz 3Für die Mitgliedschaft in den Organen gebührt keine Vergütung durch den Landesgesundheitsfonds; der § 28 Abs. 4 bleibt unberührt.Für die Mitgliedschaft in den Organen gebührt keine Vergütung durch den Landesgesundheitsfonds; der Paragraph 28, Absatz 4, bleibt unberührt.
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