(1) Organe des Landesgesundheitsfonds sind:
a) | die Gesundheitsplattform; | |||||||||
b) | die Landes-Zielsteuerungskommission; | |||||||||
c) | die Geschäftsführung. |
(2) Die Gesundheitsplattform kann beschließen, dass eine Gesundheitskonferenz als zusätzliches Organ eingerichtet wird, in dem die wesentlichen Akteure des Gesundheitswesens in Vorarlberg vertreten sind. Der Vorsitz obliegt dem für das Krankenanstaltenrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung.
(3) Für die Mitgliedschaft in den Organen gebührt keine Vergütung durch den Landesgesundheitsfonds; der § 28 Abs. 4 bleibt unberührt.
0 Kommentare zu § 8 LGFG