Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Präsidium besteht aus den Koordinatoren der Landes-Zielsteuerungskommission (§ 26).Das Präsidium besteht aus den Koordinatoren der Landes-Zielsteuerungskommission (Paragraph 26,).
(2)Absatz 2Das Präsidium hat die Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission vorzubereiten, wozu die Tagesordnung zu erstellen und rechtzeitig der vorsitzenden Person bzw. den vorsitzenden Personen zu übermitteln ist. Bei Sitzungen der Gesundheitsplattform sind die einzelnen Tagesordnungspunkte einem Bereich gemäß § 16 zuzuordnen und die jeweiligen Zustimmungserfordernisse anzugeben.Das Präsidium hat die Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission vorzubereiten, wozu die Tagesordnung zu erstellen und rechtzeitig der vorsitzenden Person bzw. den vorsitzenden Personen zu übermitteln ist. Bei Sitzungen der Gesundheitsplattform sind die einzelnen Tagesordnungspunkte einem Bereich gemäß Paragraph 16, zuzuordnen und die jeweiligen Zustimmungserfordernisse anzugeben.
(3)Absatz 3Kommt über die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes bzw. die Zuordnung zu einem Tagesordnungspunkt keine Einigung zustande, dann entscheidet über die diesbezügliche Ergänzung der Tagesordnung die Gesundheitsplattform bzw. die Landes-Zielsteuerungskommission vor Eingang in die Tagesordnung.
In Kraft seit 25.02.2025 bis 31.12.9999
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