Der Geschäftsführung obliegt
a) | die Wahrnehmung der in den Geschäftsordnungen zugewiesenen laufenden Geschäfte des Landesgesundheitsfonds sowie | |||||||||
b) | die Durchführung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform in den Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds (§ 4); | |||||||||
c) | die Durchführung der Beschlüsse der Landes-Zielsteuerungskommission in den Angelegenheiten der Zielsteuerung, sofern es sich um Verpflichtungen des Landes handelt (§ 6). |
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2022
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