Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
AufgabenParagraph 29 *,) Aufgaben
Der Geschäftsführung obliegt
a)Litera adie Wahrnehmung der in den Geschäftsordnungen zugewiesenen laufenden Geschäfte des Landesgesundheitsfonds sowie
b)Litera bdie Durchführung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform in den Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds (§ 4);die Durchführung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform in den Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds (Paragraph 4,);
c)Litera cdie Durchführung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform im Bereich der Aufgaben in den allgemeinen gesundheitspolitischen Angelegenheiten (§ 5);die Durchführung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform im Bereich der Aufgaben in den allgemeinen gesundheitspolitischen Angelegenheiten (Paragraph 5,);
d)Litera ddie Durchführung der Beschlüsse der Landes-Zielsteuerungskommission in den Angelegenheiten der Zielsteuerung, sofern es sich um Verpflichtungen des Landes handelt (§ 6).die Durchführung der Beschlüsse der Landes-Zielsteuerungskommission in den Angelegenheiten der Zielsteuerung, sofern es sich um Verpflichtungen des Landes handelt (Paragraph 6,).
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