§ 14 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Gesundheitsplattform obliegt die Beschlussfassung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 (Angelegenheiten als Fonds) und § 5 (allgemeine gesundheitspolitische Angelegenheiten).

(2) Die Gesundheitsplattform muss einen Teil des Betrages, der gemäß § 4 lit. d für Strukturreformen für krankenhausentlastende Maßnahmen festgesetzt wird, in den Jahren 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert ausweisen; dieser Teilbetrag beläuft sich auf jenen Anteil an 15 Millionen Euro, welcher der Volkszahl des Landes entspricht. Bei der Verwendung dieses Betrages ist der § 47 (Festsetzung und Gewährung der Mittel für Planungen und Strukturreformen) zu beachten.

(3) In der Gesundheitsplattform erfolgen Informationen und Konsultationen zu folgenden Punkten:

a)

Ressourcenplanung im Pflegebereich;

b)

Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.

(4) Die Gesundheitsplattform kann einzelne Aufgaben an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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