§ 7a LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

Soweit es zur unterstützenden Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 (Angelegenheiten als Fonds), § 5 (allgemeine gesundheitspolitische Angelegenheiten) oder § 6 (Angelegenheiten der Zielsteuerung) erforderlich oder zweckmäßig ist, kann sich der Landesgesundheitsfonds an Unternehmungen beteiligen.Soweit es zur unterstützenden Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 4, (Angelegenheiten als Fonds), Paragraph 5, (allgemeine gesundheitspolitische Angelegenheiten) oder Paragraph 6, (Angelegenheiten der Zielsteuerung) erforderlich oder zweckmäßig ist, kann sich der Landesgesundheitsfonds an Unternehmungen beteiligen.

In Kraft seit 25.02.2025 bis 31.12.9999
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