§ 54 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Landesgesundheitsfonds ist Gesamtrechtsnachfolger des nach § 1 des Landesgesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 7/2006 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2008, eingerichteten Landesgesundheitsfonds. Beschlüsse dieses bisherigen Landesgesundheitsfonds bleiben solange anwendbar, bis die zuständigen Gremien des Landesgesundheitsfonds etwas anderes beschließen.

(2) Die nach den bisherigen Vorschriften erfolgte Bestellung der Mitglieder der Gesundheitsplattform – mit Ausnahme des Mitgliedes, das von der Pensionsversicherungsanstalt und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gemeinsam entsendet wurde – bleibt solange gültig, bis die Stelle, die das Mitglied entsandt hat, ein anderes Mitglied entsendet. Die den Vorsitz führende Person erstellt die Tagesordnung der ersten Sitzung der Gesundheitsplattform und hat diese einzuberufen. Erster Tagesordnungspunkt dieser Sitzung ist die Beschlussfassung der Geschäftsordnung.

(3) Die erste Sitzung der Landes-Zielsteuerungskommission wird von den vorsitzenden Personen einberufen; sie haben auch die Tagesordnung zu erstellen. Erster Tagesordnungspunkt dieser Sitzung ist die Beschlussfassung der Geschäftsordnung.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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