§ 43 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

a)

Beiträgen der Bundesgesundheitsagentur;

b)

Beiträgen der Länder (Umsatzsteueranteile);

c)

Beiträgen aller österreichischen Gemeinden nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung (Umsatzsteueranteile);

d)

Beiträgen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger für Rechnung der ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung;

e)

Beiträgen des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 44);

f)

zusätzlichen Mitteln, die für die Gesundheitsreform aufgrund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 zur Verfügung gestellt wurden;

g)

Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz;

h)

Kostenbeiträgen und Finanzierungsbeiträgen der Patienten und Patientinnen nach dem Spitalgesetz und nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen;

i)

Erträgen aus dem Fondsvermögen;

j)

sonstigen Einnahmen.

(2) Der Landesgesundheitsfonds muss zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis einrichten. Das Sondervermögen trägt die Bezeichnung „Gesundheitsförderungsfonds“. Die Dotierung des Fonds erfolgt durch das Land und die Träger der Sozialversicherung entsprechend dem Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020, 26/2022

In Kraft seit 02.04.2022 bis 31.12.9999
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