§ 43 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

Mittel
Paragraph 43 *,)
Mittel
  1. (1)Absatz einsDer Landesgesundheitsfonds erhält seine Mittel aus
    1. a)Litera aBeiträgen der Bundesgesundheitsagentur;
    2. b)Litera bBeiträgen der Länder (Umsatzsteueranteile);
    3. c)Litera cBeiträgen aller österreichischen Gemeinden nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung (Umsatzsteueranteile);
    4. d)Litera dBeiträgen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger für Rechnung der ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung;
    5. e)Litera eBeiträgen des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 44);Beiträgen des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (Paragraph 44,);
    6. f)Litera fzusätzlichen Mitteln, die für die Gesundheitsreform aufgrund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2024 bis 2028 zur Verfügung gestellt wurden;
    7. g)Litera gBeihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz;
    8. h)Litera hKostenbeiträgen und Finanzierungsbeiträgen der Patienten und Patientinnen nach dem Spitalgesetz und nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen;
    9. i)Litera iErträgen aus dem Fondsvermögen;
    10. j)Litera jsonstigen Einnahmen.
  2. (2)Absatz 2Der Landesgesundheitsfonds muss zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis einrichten. Das Sondervermögen trägt die Bezeichnung „Gesundheitsförderungsfonds“. Die Dotierung des Fonds erfolgt durch das Land und die Träger der Sozialversicherung entsprechend dem Art. 12 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.Der Landesgesundheitsfonds muss zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis einrichten. Das Sondervermögen trägt die Bezeichnung „Gesundheitsförderungsfonds“. Die Dotierung des Fonds erfolgt durch das Land und die Träger der Sozialversicherung entsprechend dem Artikel 12, Absatz 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020, 26/2022, 9/2025

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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