§ 37 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(2) Der Bericht muss spätestens acht Wochen nach dem Zeitpunkt vorgelegt werden, an dem feststeht, dass die Ziele nicht erreicht werden.

(3) Der Bericht muss beinhalten: die Gründe, warum die Ziele nicht erreicht wurden, und die Maßnahmen, mit denen die Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt erreicht werden können.

(4) Wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission den Bericht nicht genehmigt, dann muss ein überarbeiteter Bericht vorgelegt werden.

(5) Die Landesregierung hat den Bericht nach Genehmigung durch die Bundes-Zielsteuerungskommission mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Wenn der Bericht nicht genehmigt worden ist, dann muss er mit dem Kommentar der Bundes-Zielsteuerungskommission und den Stellungnahmen der jeweils Betroffenen veröffentlicht werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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