§ 12 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

Dauer und Ende der Mitgliedschaft in der Gesundheitsplattform
Paragraph 12 *,)
Dauer und Ende der Mitgliedschaft in der Gesundheitsplattform
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder, mit Ausnahme des Mitglieds der Landesregierung und des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin, sind auf unbestimmte Zeit zu entsenden.
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2025

In Kraft seit 25.02.2025 bis 31.12.9999
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