Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Dauer und Ende der Mitgliedschaft in der GesundheitsplattformParagraph 12 *,) Dauer und Ende der Mitgliedschaft in der Gesundheitsplattform
(1)Absatz einsDie Mitglieder, mit Ausnahme des Mitglieds der Landesregierung und des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin, sind auf unbestimmte Zeit zu entsenden.
(2)Absatz 2Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger.
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