(2) Die Landesregierung muss einen Koordinator oder eine Koordinatorin namhaft machen. Der andere Koordinator oder die andere Koordinatorin wird von der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften namhaft gemacht.
(3) Der von der Landesregierung namhaft gemachte Koordinator oder die Koordinatorin ist dem für das Krankenanstaltenrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung verantwortlich. Der andere Koordinator oder die andere Koordinatorin ist entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften der vorsitzenden Person des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse verantwortlich.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020
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