§ 1 LFG 2001 Begriff und Einteilung der Feuerwehren
- (1)Absatz einsDie Feuerwehren sind einheitlich gestaltete, von geschulten Kräften geführte Gemeinschaften, die
- a)Litera abei Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden einschließlich der Stellung einer Brandsicherheitswache, bei Vorkehrungen für die Brandbekämpfung, bei nachfolgenden Sicherungsmaßnahmen und durch Hilfestellung bei allfälligen Erhebungsmaßnahmen (Brandschutz),
- b)Litera bbei Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der unmittelbaren Auswirkungen von Personen- und Sachschäden, soweit diese Schäden durch Unfälle oder Elementarereignisse eintreten, (Katastrophenhilfe) und
- c)Litera cbei technischen Hilfeleistungen, insbesondere Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren und Beeinträchtigungen für Menschen, Tiere und Sachen sowie für die Umwelt, soweit es sich nicht ausschließlich um Hilfeleistungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung handelt, (technische Hilfsdienste),
mitzuwirken haben. - (2)Absatz 2Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren, die Berufsfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren. Jede Feuerwehr hat für die Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft zu sorgen.
- (3)Absatz 3Die Feuerwehren werden bei der Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben als HilfsorganDie Feuerwehren werden bei der Erfüllung der im Absatz eins, genannten Aufgaben als Hilfsorgan
- a)Litera ades Bürgermeisters bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung,
- b)Litera bder Bezirksverwaltungsbehörde bei Ereignissen, deren unmittelbare Auswirkungen sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus auf das Gebiet eines Bezirkes erstrecken, oder
- c)Litera cder Landesregierung bei Ereignissen, deren unmittelbare Auswirkungen sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken,
tätig. - (4)Absatz 4Die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren sind, soweit sie nicht als Hilfsorgane bei der Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben mitwirken, Körperschaften öffentlichen Rechts. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden, die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen der Betriebe.Die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren sind, soweit sie nicht als Hilfsorgane bei der Erfüllung der im Absatz eins, genannten Aufgaben mitwirken, Körperschaften öffentlichen Rechts. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden, die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen der Betriebe.
§ 2 LFG 2001 Bildung von Freiwilligen Feuerwehren
- (1)Absatz einsDie Gemeinden, in denen keine Berufsfeuerwehr einzurichten ist, haben für die Bildung leistungsfähiger und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüsteter Freiwilliger Feuerwehren zu sorgen. In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, ist neben dieser auch für die Bildung Freiwilliger Feuerwehren zu sorgen, wenn die Berufsfeuerwehr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse einer Ergänzung bedarf.
- (2)Absatz 2Eine Freiwillige Feuerwehr kann nur gebildet werden, wenn eine Mindeststärke von einer Löschgruppe (zehn Mitglieder) mit doppelter Besetzung erreicht wird. Abweichend hievon kann die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr mit nur einer Löschgruppe dann erfolgen, wenn durch entsprechende Ausrüstung dieser Löschgruppe die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist.Eine Freiwillige Feuerwehr kann nur gebildet werden, wenn eine Mindeststärke von einer Löschgruppe (zehn Mitglieder) mit doppelter Besetzung erreicht wird. Abweichend hievon kann die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr mit nur einer Löschgruppe dann erfolgen, wenn durch entsprechende Ausrüstung dieser Löschgruppe die Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, sichergestellt ist.
- (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat durch öffentliche Bekanntmachung die Gemeindebewohner, die zum Feuerwehrdienst geeignet sind, zum Beitritt zur Freiwilligen Feuerwehr aufzufordern. Hat eine nach Abs. 2 ausreichende Zahl von Gemeindebewohnern ihren Beitritt erklärt, so hat der Bürgermeister die Bildung der Freiwilligen Feuerwehr durch Verordnung festzustellen. Mit Ablauf der Kundmachungsfrist gilt die Freiwillige Feuerwehr als Körperschaft öffentlichen Rechts.Der Bürgermeister hat durch öffentliche Bekanntmachung die Gemeindebewohner, die zum Feuerwehrdienst geeignet sind, zum Beitritt zur Freiwilligen Feuerwehr aufzufordern. Hat eine nach Absatz 2, ausreichende Zahl von Gemeindebewohnern ihren Beitritt erklärt, so hat der Bürgermeister die Bildung der Freiwilligen Feuerwehr durch Verordnung festzustellen. Mit Ablauf der Kundmachungsfrist gilt die Freiwillige Feuerwehr als Körperschaft öffentlichen Rechts.
- (4)Absatz 4Der Bürgermeister hat dem zuständigen Bezirks-Feuerwehrinspektor den Mannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehr, den Namen des Kommandanten und seines Stellvertreters sowie jeweilige Änderungen unverzüglich zu melden.
- (5)Absatz 5Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nach Abs. 2 nicht mehr gegeben, so hat der Bürgermeister die Freiwillige Feuerwehr durch Verordnung aufzulösen. Die Auflösung ist unverzüglich dem zuständigen Bezirks-Feuerwehrinspektor zu melden.Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nach Absatz 2, nicht mehr gegeben, so hat der Bürgermeister die Freiwillige Feuerwehr durch Verordnung aufzulösen. Die Auflösung ist unverzüglich dem zuständigen Bezirks-Feuerwehrinspektor zu melden.
§ 3 LFG 2001 Leitung der Freiwilligen Feuerwehren
- (1)Absatz einsDie Freiwillige Feuerwehr wird vom Orts-Feuerwehrkommandanten (im Folgenden kurz „Kommandant“ genannt) geleitet. Im Fall seiner Verhinderung geht die Leitung auf seinen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung auf den ranghöchsten aktiven Zugs- oder Gruppenkommandanten, wenn auch dieser verhindert ist, auf das ranghöchste aktive Feuerwehrmitglied über.
- (2)Absatz 2Besteht in einer Gemeinde neben der Berufsfeuerwehr auch eine Freiwillige Feuerwehr, so bilden beide Feuerwehren, unbeschadet ihrer verwaltungsmäßigen Selbstständigkeit, in feuerwehrtechnischer Hinsicht eine Einheit; diese Einheit wird vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr geleitet. In der Landeshauptstadt Innsbruck sind auch die verwaltungsmäßigen Belange der Freiwilligen Feuerwehren vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr zu wahren. Der Kommandant der Berufsfeuerwehr hat vor Entscheidungen, die die Freiwilligen Feuerwehren betreffen, den Bezirks-Feuerwehrkommandanten anzuhören.
- (3)Absatz 3Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, den Kommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.
§ 4 LFG 2001 Wahl der Organe der Freiwilligen Feuerwehr
- (1)Absatz einsDer Kommandant, sein Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer werden in der Hauptversammlung von den aktiven Mitgliedern und den Mitgliedern außer Dienst der Freiwilligen Feuerwehr unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- (2)Absatz 2Zum Kommandanten und zu seinem Stellvertreter dürfen nur aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gewählt werden, die zum Gemeinderat einer Gemeinde wählbar sind, in der die Freiwillige Feuerwehr ihren Sitz hat oder deren Gemeindegebiet unmittelbar an diese Gemeinde angrenzt, seit mindestens fünf Jahren im aktiven Feuerwehrdienst stehen und die Gruppenkommandantenausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben. Der Kommandant und sein Stellvertreter haben innerhalb eines Jahres nach der Wahl den erfolgreichen Abschluss der Kommandantenausbildung nachzuweisen.
- (3)Absatz 3Zum Kassier und zum Schriftführer dürfen nur aktive Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr gewählt werden, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 9 Abs. 3 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88/1994, in der jeweils geltenden Fassung, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut sind. Sie haben innerhalb eines Jahres nach der Wahl die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben notwendige Schulung im Sinn des § 25 nachzuweisen.Zum Kassier und zum Schriftführer dürfen nur aktive Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr gewählt werden, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach Paragraph 9, Absatz 3, der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut sind. Sie haben innerhalb eines Jahres nach der Wahl die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben notwendige Schulung im Sinn des Paragraph 25, nachzuweisen.
- (4)Absatz 4Wahlvorschläge dürfen nur von einem aktiven Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr eingebracht werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kommt im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Personen durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Erfüllen mehr als zwei Personen die Voraussetzungen für die Stichwahl, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wille des Wahlberechtigten und der Name einer zur Wahl stehenden Person klar erkennbar sind.
- (5)Absatz 5Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung des Bürgermeisters. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Gewählte die Voraussetzungen nach Abs. 2 erster Satz nicht erfüllt.Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung des Bürgermeisters. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Gewählte die Voraussetzungen nach Absatz 2, erster Satz nicht erfüllt.
- (6)Absatz 6Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung der Pflichten hat der Bürgermeister den Kommandanten oder seinen Stellvertreter nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors mit Bescheid seines Amtes zu entheben. In gleicher Weise sind der Kommandant oder sein Stellvertreter ihres Amtes zu entheben, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Wahl den erfolgreichen Abschluss der Kommandantenausbildung nachweisen. Ferner sind der Kassier oder der Schriftführer ihres Amtes zu entheben, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Wahl die jeweils erforderliche Schulung nach Abs. 3 nachweisen. Der Bürgermeister hat binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enthebungsbescheides die Hauptversammlung zur Neuwahl für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode einzuberufen. Eine Wiederwahl des enthobenen Feuerwehrfunktionärs ist dabei nicht zulässig.Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung der Pflichten hat der Bürgermeister den Kommandanten oder seinen Stellvertreter nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors mit Bescheid seines Amtes zu entheben. In gleicher Weise sind der Kommandant oder sein Stellvertreter ihres Amtes zu entheben, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Wahl den erfolgreichen Abschluss der Kommandantenausbildung nachweisen. Ferner sind der Kassier oder der Schriftführer ihres Amtes zu entheben, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Wahl die jeweils erforderliche Schulung nach Absatz 3, nachweisen. Der Bürgermeister hat binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enthebungsbescheides die Hauptversammlung zur Neuwahl für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode einzuberufen. Eine Wiederwahl des enthobenen Feuerwehrfunktionärs ist dabei nicht zulässig.
- (7)Absatz 7Besetzungen und Änderungen in den übrigen Dienststellungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgen auf die Dauer der fünfjährigen Funktionsperiode durch den Kommandanten.
- (8)Absatz 8Scheidet der Kommandant, sein Stellvertreter, der Kassier oder der Schriftführer aus einem anderen als dem im Abs. 6 genannten Grund vorzeitig aus dem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen.Scheidet der Kommandant, sein Stellvertreter, der Kassier oder der Schriftführer aus einem anderen als dem im Absatz 6, genannten Grund vorzeitig aus dem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen.
§ 4a LFG 2001 Feuerwehrausschuss
- (1)Absatz einsDer Feuerwehrausschuss besteht aus den von der Hauptversammlung gewählten Funktionsträgern (§ 4 Abs. 1) und den vom Kommandanten ernannten Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die eine Dienststellung als Gerätewart, Obermaschinist, Zugs- oder Gruppenkommandant ausüben. Dem Feuerwehrausschuss können weitere Sachbearbeiter mit beratender Stimme beigezogen werden.Der Feuerwehrausschuss besteht aus den von der Hauptversammlung gewählten Funktionsträgern (Paragraph 4, Absatz eins,) und den vom Kommandanten ernannten Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die eine Dienststellung als Gerätewart, Obermaschinist, Zugs- oder Gruppenkommandant ausüben. Dem Feuerwehrausschuss können weitere Sachbearbeiter mit beratender Stimme beigezogen werden.
- (2)Absatz 2Die Funktionsperiode des Feuerwehrausschusses beginnt mit der Wahl der Funktionsträger, die alle fünf Jahre ab dem Jahr 2023 zu erfolgen hat.
- (3)Absatz 3Sitzungen des Feuerwehrausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
- a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
- b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
- c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
- d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
- (4)Absatz 4In dringenden Fällen können Beschlüsse des Feuerwehrausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
§ 5 LFG 2001 Bildung von Pflichtfeuerwehren
- (1)Absatz einsIn Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, in denen es nicht gelingt, durch freiwilligen Beitritt der Gemeindebewohner Freiwillige Feuerwehren nach § 2 Abs. 3 zu bilden, hat der Gemeinderat die Bildung von Pflichtfeuerwehren zu beschließen.In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, in denen es nicht gelingt, durch freiwilligen Beitritt der Gemeindebewohner Freiwillige Feuerwehren nach Paragraph 2, Absatz 3, zu bilden, hat der Gemeinderat die Bildung von Pflichtfeuerwehren zu beschließen.
- (2)Absatz 2Zu Mitgliedern einer Pflichtfeuerwehr hat der Bürgermeister Gemeindebewohner, die zum Feuerwehrdienst geeignet sind, zu bestellen.
- (3)Absatz 3Zu Mitgliedern einer Pflichtfeuerwehr dürfen nicht bestellt werden:
- a)Litera aPersonen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, und solche, die das 60. Lebensjahr überschritten haben;
- b)Litera bMitglieder der Bundesregierung, der Landesregierung und der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und des Landes;
- c)Litera cReligionsdiener aller gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
- d)Litera dPersonen, die im Betrieb eines öffentlichen Verkehrsunternehmens oder eines öffentlichen Versorgungsbetriebes beschäftigt sind;
- e)Litera eBedienstete des Bundes oder Landes ohne Zustimmung ihrer Dienstbehörde.
- (4)Absatz 4Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Freiwillige Feuerwehr sinngemäß.
§ 6 LFG 2001 Errichtung von Berufsfeuerwehren
- (1)Absatz einsIn Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern ist eine Berufsfeuerwehr zu errichten.
- (2)Absatz 2Die Berufsfeuerwehr muss in besonders hohem Maße befähigt sein, die bei Notständen, insbesondere bei Bränden und Unglücksfällen, entstehenden Gefahren abzuwenden. Vorhandene Freiwillige Feuerwehren sind für die Beurteilung der notwendigen Stärke der Berufsfeuerwehr zu berücksichtigen, dagegen Betriebsfeuerwehren nur dann, wenn sie gemäß § 11 Abs. 1 als Hilfsorgane der Gemeinde zur Mitwirkung bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 vorgesehen sind.Die Berufsfeuerwehr muss in besonders hohem Maße befähigt sein, die bei Notständen, insbesondere bei Bränden und Unglücksfällen, entstehenden Gefahren abzuwenden. Vorhandene Freiwillige Feuerwehren sind für die Beurteilung der notwendigen Stärke der Berufsfeuerwehr zu berücksichtigen, dagegen Betriebsfeuerwehren nur dann, wenn sie gemäß Paragraph 11, Absatz eins, als Hilfsorgane der Gemeinde zur Mitwirkung bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, vorgesehen sind.
- (3)Absatz 3In der Berufsfeuerwehr sind ausschließlich Personen zu verwenden, die hauptberuflich im Feuerwehrdienst tätig und für diesen Beruf besonders geschult sind. Sie unterliegen den allgemeinen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Gemeindebedienstete. Ein angemessener Teil des Personals ist ständig für den Einsatz bereitzuhalten; diese Einsatzkräfte sind während des Bereitschaftsdienstes zu kasernieren.
- (4)Absatz 4Durch eine Nebenbeschäftigung der Mitglieder der Berufsfeuerwehr in einem oder für einen anderen Dienstzweig oder Betrieb der Gemeinde darf die Schlagkraft der Feuerwehr nicht beeinträchtigt werden.
§ 7 LFG 2001 Leitung der Berufsfeuerwehren
- (1)Absatz einsDer Kommandant der Berufsfeuerwehr ist vom Stadtsenat (Stadtrat, Gemeindevorstand) zu ernennen und abzuberufen.
- (2)Absatz 2Die Berufsfeuerwehr ist dem Bürgermeister unterstellt und handelt bei Erfüllung ihrer Aufgaben in seinem Auftrag.
§ 8 LFG 2001 Errichtung von Betriebsfeuerwehren
- (1)Absatz einsBetriebe können – unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften – zur Erhöhung des Betriebsbrandschutzes für ihre Anlagen und Objekte (Schutzbereich) eine Betriebsfeuerwehr errichten. Diese ist der Betriebsleitung unterstellt.
- (2)Absatz 2Betriebe, die wegen ihrer Größe, Lage, baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährlichkeit eines erhöhten Brand- oder Katastrophenschutzes bedürfen, haben eine leistungsfähige und den Betriebsverhältnissen entsprechend ausgerüstete Betriebsfeuerwehr aufzustellen. Der Bürgermeister hat nach Anhören des Landes-Feuerwehrinspektors und der Wirtschaftskammer Tirol die Verpflichtung der einzelnen Betriebe zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr, soweit nicht § 12 in Betracht kommt, mit Bescheid auszusprechen.Betriebe, die wegen ihrer Größe, Lage, baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährlichkeit eines erhöhten Brand- oder Katastrophenschutzes bedürfen, haben eine leistungsfähige und den Betriebsverhältnissen entsprechend ausgerüstete Betriebsfeuerwehr aufzustellen. Der Bürgermeister hat nach Anhören des Landes-Feuerwehrinspektors und der Wirtschaftskammer Tirol die Verpflichtung der einzelnen Betriebe zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr, soweit nicht Paragraph 12, in Betracht kommt, mit Bescheid auszusprechen.
- (3)Absatz 3Für räumlich zusammenhängende Betriebe kann durch Vereinbarung zwischen mehreren betroffenen Betrieben eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr errichtet werden. Diese Vereinbarung hat jedenfalls den Schutzbereich und den Verantwortlichen für die Betriebsfeuerwehr festzulegen und sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Betriebsfeuerwehr zu Übungszwecken uneingeschränkten Zugang zum gesamten Schutzbereich haben. Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bürgermeisters nach Anhören des Landes-Feuerwehrinspektors. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn durch die Einrichtung der gemeinsamen Betriebsfeuerwehr der Schutz der betroffenen Anlagen und Objekte wesentlich beeinträchtigt wird. Die Auflösung eines derartigen Vertrages ist von dem die Auflösungserklärung abgebenden Vertragspartner dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen.
- (4)Absatz 4Die Betriebsfeuerwehr ist durch Heranziehung zum Feuerwehrdienst geeigneter Angehöriger der Betriebe des Schutzbereiches zu bilden. Mitglieder der Betriebsfeuerwehr dürfen der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr nur dann angehören, wenn es aus feuerwehrtechnischen oder organisatorischen Gründen geboten scheint.
- (5)Absatz 5Mitglieder einer Betriebsfeuerwehr dürfen nur dann Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr sein, wenn dadurch der Betriebsbrandschutz nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Zustimmung der Betriebsleitung und des für die betreffende Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr örtlich zuständigen Bezirks-Feuerwehrinspektors vorliegt.
- (6)Absatz 6Die Betriebsfeuerwehr muss in der Mindeststärke von einer Löschgruppe verfügbar sein. Wenn dies aus Gründen des Brandschutzes auch außerhalb der Betriebszeit erforderlich ist, hat dies der Bürgermeister mit Bescheid festzulegen.
- (7)Absatz 7Durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr werden die Aufgaben und Befugnisse der anderen Feuerwehren nicht berührt.
- (8)Absatz 8Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach den Abs. 2, 3 und 6 zukommen, wahrzunehmen.Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach den Absatz 2,, 3 und 6 zukommen, wahrzunehmen.
§ 9 LFG 2001 Leitung der Betriebsfeuerwehren
- (1)Absatz einsDie Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebs-Feuerwehrkommandanten geleitet. Im Fall seiner Verhinderung geht die Leitung auf seinen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung auf das ranghöchste aktive Mitglied der Betriebsfeuerwehr über.
- (2)Absatz 2Der Kommandant und sein Stellvertreter werden vom Betriebsinhaber bzw. vom verantwortlichen Leiter des Betriebes ernannt und abberufen. Zum Kommandanten dürfen – außer im Fall des Abs. 3 – nur aktive Mitglieder der Betriebsfeuerwehr ernannt werden, die seit mindestens fünf Jahren im aktiven Feuerwehrdienst stehen und eine Gruppenkommandantenausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters. Sie ist zu versagen, wenn feuerwehrtechnische Gründe die Annahme rechtfertigen, dass durch die vorgesehene Ernennung der Betriebsbrandschutz nicht gewährleistet scheint. Der Kommandant ist vom Betriebsinhaber bzw. vom verantwortlichen Leiter des Betriebes abzuberufen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Bestellung den erfolgreichen Abschluss der Kommandantenausbildung nachweist.Der Kommandant und sein Stellvertreter werden vom Betriebsinhaber bzw. vom verantwortlichen Leiter des Betriebes ernannt und abberufen. Zum Kommandanten dürfen – außer im Fall des Absatz 3, – nur aktive Mitglieder der Betriebsfeuerwehr ernannt werden, die seit mindestens fünf Jahren im aktiven Feuerwehrdienst stehen und eine Gruppenkommandantenausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters. Sie ist zu versagen, wenn feuerwehrtechnische Gründe die Annahme rechtfertigen, dass durch die vorgesehene Ernennung der Betriebsbrandschutz nicht gewährleistet scheint. Der Kommandant ist vom Betriebsinhaber bzw. vom verantwortlichen Leiter des Betriebes abzuberufen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Bestellung den erfolgreichen Abschluss der Kommandantenausbildung nachweist.
- (3)Absatz 3Im Fall der Neugründung einer Betriebsfeuerwehr hat der Bürgermeister nach Anhören des Landes-Feuerwehrinspektors unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des gewählten Kommandanten und seines Stellvertreters die Fristen für die Absolvierung der im Abs. 2 zweiter Satz geforderten Ausbildung mit Bescheid vorzuschreiben. Diese Frist darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.Im Fall der Neugründung einer Betriebsfeuerwehr hat der Bürgermeister nach Anhören des Landes-Feuerwehrinspektors unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des gewählten Kommandanten und seines Stellvertreters die Fristen für die Absolvierung der im Absatz 2, zweiter Satz geforderten Ausbildung mit Bescheid vorzuschreiben. Diese Frist darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.
- (4)Absatz 4Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach den Abs. 2 und 3 zukommen, wahrzunehmen.Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach den Absatz 2 und 3 zukommen, wahrzunehmen.
§ 10 LFG 2001 Hilfeleistung durch Betriebsfeuerwehren
- (1)Absatz einsDer Bürgermeister kann die in der Gemeinde bestehenden Betriebsfeuerwehren im Einzelfall zur Hilfeleistung bei den im § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen heranziehen, wenn sonst ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde. Die Betriebsfeuerwehren haben kostenlos Hilfe zu gewähren, wenn dadurch der Brandschutz im eigenen Betrieb nicht wesentlich gefährdet wird.Der Bürgermeister kann die in der Gemeinde bestehenden Betriebsfeuerwehren im Einzelfall zur Hilfeleistung bei den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Maßnahmen heranziehen, wenn sonst ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde. Die Betriebsfeuerwehren haben kostenlos Hilfe zu gewähren, wenn dadurch der Brandschutz im eigenen Betrieb nicht wesentlich gefährdet wird.
- (2)Absatz 2Bei Ereignissen, deren unmittelbare Auswirkungen sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Ereignissen, deren unmittelbare Auswirkungen sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Abs. 1 zukommen, wahrzunehmen.Bei Ereignissen, deren unmittelbare Auswirkungen sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Ereignissen, deren unmittelbare Auswirkungen sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Absatz eins, zukommen, wahrzunehmen.
§ 11 LFG 2001 Übernahme des Brandschutzes
- (1)Absatz einsDer Gemeinderat kann eine Betriebsfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als Hilfsorgan zur Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 entweder für das gesamte Gemeindegebiet oder für Teile davon vorsehen.Der Gemeinderat kann eine Betriebsfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als Hilfsorgan zur Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, entweder für das gesamte Gemeindegebiet oder für Teile davon vorsehen.
- (2)Absatz 2Die Gemeinde hat die Kosten, die sich aus der Mitwirkung der Betriebsfeuerwehr nach Abs. 1 ergeben, zu tragen.Die Gemeinde hat die Kosten, die sich aus der Mitwirkung der Betriebsfeuerwehr nach Absatz eins, ergeben, zu tragen.
§ 12 LFG 2001 Brandschutz in Betrieben ohne Betriebsfeuerwehr
- (1)Absatz einsVerfügt ein nach § 8 Abs. 2 zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichteter Betrieb über keine ständig in ausreichender Anzahl anwesende Belegschaft, so kann der Bürgermeister von der Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr mit Bescheid absehen. In einem solchen Bescheid ist anzugeben, in welcher Form sich der betreffende Betrieb an den Kosten für die Zurverfügungstellung eines den technischen Gegebenheiten des Betriebes entsprechenden, ausreichenden Brand- bzw. Katastrophenschutzes zu beteiligen hat. Insbesondere sind solche Betriebe zu verpflichten, geeignete Fahrzeuge, Löschmittel und andere Ausrüstungsgegenstände den Feuerwehren der betreffenden Gemeinde zur Verfügung zu stellen und für deren Erhaltung und Wiederbeschaffung zu sorgen.Verfügt ein nach Paragraph 8, Absatz 2, zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichteter Betrieb über keine ständig in ausreichender Anzahl anwesende Belegschaft, so kann der Bürgermeister von der Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr mit Bescheid absehen. In einem solchen Bescheid ist anzugeben, in welcher Form sich der betreffende Betrieb an den Kosten für die Zurverfügungstellung eines den technischen Gegebenheiten des Betriebes entsprechenden, ausreichenden Brand- bzw. Katastrophenschutzes zu beteiligen hat. Insbesondere sind solche Betriebe zu verpflichten, geeignete Fahrzeuge, Löschmittel und andere Ausrüstungsgegenstände den Feuerwehren der betreffenden Gemeinde zur Verfügung zu stellen und für deren Erhaltung und Wiederbeschaffung zu sorgen.
- (2)Absatz 2Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Abs. 1 zukommen, wahrzunehmen. Sie hat nach Anhören der betroffenen Gemeinden die Feuerwehren zu bestimmen, die den Brand- bzw. Katastrophenschutz für die Betriebsanlagen solcher Betriebe zu übernehmen haben.Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Absatz eins, zukommen, wahrzunehmen. Sie hat nach Anhören der betroffenen Gemeinden die Feuerwehren zu bestimmen, die den Brand- bzw. Katastrophenschutz für die Betriebsanlagen solcher Betriebe zu übernehmen haben.
§ 13 LFG 2001 Stärke, Gliederung, Dienstbetrieb der Feuerwehren
- (1)Absatz einsDie Stärke und die Gliederung der Feuerwehren in Löschzüge und Löschgruppen wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Anzahl der Feuerwehren, der Einwohnerzahl, der geographischen Lage, der Art und Dichte der Bebauung, der Gebäudenutzung, der Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, der verkehrsmäßigen Erschließung und der Löschwasserversorgung bestimmt, und zwar:
- a)Litera abei der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr mit Bescheid des Bürgermeisters nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors,
- b)Litera bbei der Betriebsfeuerwehr mit Bescheid des Bürgermeisters nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors und des Betriebsinhabers bzw. des verantwortlichen Leiters des Betriebes,
- c)Litera cbei der Berufsfeuerwehr mit Bescheid des Bürgermeisters nach Anhören des Landes-Feuerwehrinspektors.
- (2)Absatz 2Die Freiwillige Feuerwehr, die Pflichtfeuerwehr und die Betriebsfeuerwehr üben ihre Tätigkeit aufgrund einer durch Verordnung der Landesregierung zu erlassenden Satzung aus. In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen über den Eintritt und das Ausscheiden, die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Feuerwehr, die Dienstgrade, den Dienstbetrieb und die Verwaltung des Vermögens aufzunehmen.
- (3)Absatz 3Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Abs. 1 lit. b zukommen, wahrzunehmen.Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Absatz eins, Litera b, zukommen, wahrzunehmen.
§ 14 LFG 2001 Feuerwehrverbände
- (1)Absatz einsDie Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren sowie die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren und die Gemeinden mit Berufsfeuerwehren bilden im Bereich eines politischen Bezirkes den Bezirks-Feuerwehrverband. Als Vertreter haben die einzelnen Rechtsträger die Kommandanten der Feuerwehren sowie delegierte Mitglieder nach den Bestimmungen des § 15 in die Organe zu entsenden. Der Bezirks-Feuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sein Leiter ist der Bezirks-Feuerwehrkommandant.Die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren sowie die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren und die Gemeinden mit Berufsfeuerwehren bilden im Bereich eines politischen Bezirkes den Bezirks-Feuerwehrverband. Als Vertreter haben die einzelnen Rechtsträger die Kommandanten der Feuerwehren sowie delegierte Mitglieder nach den Bestimmungen des Paragraph 15, in die Organe zu entsenden. Der Bezirks-Feuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sein Leiter ist der Bezirks-Feuerwehrkommandant.
- (2)Absatz 2Die Bezirks-Feuerwehrverbände im Land Tirol bilden den Landes-Feuerwehrverband. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sein Leiter ist der Landes-Feuerwehrkommandant.
- (3)Absatz 3Die Feuerwehrverbände üben ihre Tätigkeit nach der von der Landesregierung im Verordnungswege zu erlassenden „Satzung für den Bezirks-Feuerwehrverband“ bzw. „Satzung für den Landes-Feuerwehrverband“ aus. In diese Satzungen sind insbesondere die Bestimmungen über den Aufgabenkreis, die Organisation dieser Verbände, über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, den Dienstbetrieb, die Verwaltung des Vermögens, den Funktionsbereich der Organe und über die Einrichtung und Erhaltung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen aufzunehmen. In der Satzung des Bezirks-Feuerwehrverbandes ist überdies die Einteilung des Bezirkes in Abschnitte festzulegen. Hiebei sind die geographischen Verhältnisse sowie feuerwehrtechnische Gründe zu berücksichtigen.
§ 15 LFG 2001 Bezirks-Feuerwehrverband und seine Organe
- (1)Absatz einsOrgane des Bezirks-Feuerwehrverbandes sind:
- derderBezirks-Feuerwehrtag,
- derderBezirks-Feuerwehrausschuss,
- derderBezirks-Feuerwehrkommandant.
- (2)Absatz 2Der Bezirks-Feuerwehrtag besteht aus dem Bezirks-Feuerwehrausschuss (Abs. 3) sowie den Kommandanten und den delegierten Mitgliedern der angeschlossenen Feuerwehren, wobei für je 20 aktive Mitglieder einer Feuerwehr nach dem Stand zum ersten Jänner des jeweiligen Kalenderjahres ein Delegierter zu entsenden ist.Der Bezirks-Feuerwehrtag besteht aus dem Bezirks-Feuerwehrausschuss (Absatz 3,) sowie den Kommandanten und den delegierten Mitgliedern der angeschlossenen Feuerwehren, wobei für je 20 aktive Mitglieder einer Feuerwehr nach dem Stand zum ersten Jänner des jeweiligen Kalenderjahres ein Delegierter zu entsenden ist.
- (3)Absatz 3Der Bezirks-Feuerwehrausschuss besteht aus dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer sowie aus den Abschnittskommandanten, einem Vertreter der Berufsfeuerwehren und, sofern im Bezirk mindestens acht Betriebsfeuerwehren bestehen, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren. Spätestens vier Wochen vor dem Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Bezirks-Feuerwehrausschusses sind die Abschnittskommandanten und die Vertreter der Berufsfeuerwehren und der Betriebsfeuerwehren auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Abschnittskommandanten sind von den Kommandanten und den Delegierten des betreffenden Abschnittes aus dem Kreis der Kommandanten und ihrer Stellvertreter dieses Abschnittes zu wählen. Die Wiederwahl des Abschnittskommandanten ist zulässig, auch wenn er zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr Kommandant oder Stellvertreter einer Abschnittsfeuerwehr ist. Der Vertreter der Berufsfeuerwehren ist von den Kommandanten und den Delegierten der Berufsfeuerwehren des Bezirkes aus dem Kreis der Kommandanten der Berufsfeuerwehren zu wählen. Der Vertreter der Betriebsfeuerwehren ist von den Kommandanten und den Delegierten der Betriebsfeuerwehren des Bezirkes aus dem Kreis der Kommandanten der Betriebsfeuerwehren zu wählen. Auf das Wahlverfahren ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wobei die Einberufung zur Wahl und die Leitung der Wahl dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten obliegen. Der Bezirks-Feuerwehrausschuss hat den Bezirks-Feuerwehrkommandanten bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen.Der Bezirks-Feuerwehrausschuss besteht aus dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer sowie aus den Abschnittskommandanten, einem Vertreter der Berufsfeuerwehren und, sofern im Bezirk mindestens acht Betriebsfeuerwehren bestehen, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren. Spätestens vier Wochen vor dem Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Bezirks-Feuerwehrausschusses sind die Abschnittskommandanten und die Vertreter der Berufsfeuerwehren und der Betriebsfeuerwehren auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Abschnittskommandanten sind von den Kommandanten und den Delegierten des betreffenden Abschnittes aus dem Kreis der Kommandanten und ihrer Stellvertreter dieses Abschnittes zu wählen. Die Wiederwahl des Abschnittskommandanten ist zulässig, auch wenn er zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr Kommandant oder Stellvertreter einer Abschnittsfeuerwehr ist. Der Vertreter der Berufsfeuerwehren ist von den Kommandanten und den Delegierten der Berufsfeuerwehren des Bezirkes aus dem Kreis der Kommandanten der Berufsfeuerwehren zu wählen. Der Vertreter der Betriebsfeuerwehren ist von den Kommandanten und den Delegierten der Betriebsfeuerwehren des Bezirkes aus dem Kreis der Kommandanten der Betriebsfeuerwehren zu wählen. Auf das Wahlverfahren ist Paragraph 4, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden, wobei die Einberufung zur Wahl und die Leitung der Wahl dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten obliegen. Der Bezirks-Feuerwehrausschuss hat den Bezirks-Feuerwehrkommandanten bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen.
- (4)Absatz 4Der Bezirks-Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter sind vom Bezirks-Feuerwehrtag aus seiner Mitte, der Kassier und der Schriftführer aus den Reihen der aktiven Mitglieder der Feuerwehren des Bezirks auf fünf Jahre zu wählen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Zum Bezirks-Feuerwehrkommandanten und zu seinem Stellvertreter dürfen nur Feuerwehrmitglieder gewählt werden, die zum Landtag wahlberechtigt sind, eine mindestens zehnjährige Praxis im angewandten Feuerwehrdienst nachweisen und die Kommandantenausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben. Auf das Wahlverfahren ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Leitung der Wahl obliegt dem Leiter der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder dessen Stellvertreter. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Gewählten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit nicht erfüllen.Der Bezirks-Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter sind vom Bezirks-Feuerwehrtag aus seiner Mitte, der Kassier und der Schriftführer aus den Reihen der aktiven Mitglieder der Feuerwehren des Bezirks auf fünf Jahre zu wählen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Zum Bezirks-Feuerwehrkommandanten und zu seinem Stellvertreter dürfen nur Feuerwehrmitglieder gewählt werden, die zum Landtag wahlberechtigt sind, eine mindestens zehnjährige Praxis im angewandten Feuerwehrdienst nachweisen und die Kommandantenausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben. Auf das Wahlverfahren ist Paragraph 4, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Die Leitung der Wahl obliegt dem Leiter der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder dessen Stellvertreter. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Gewählten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit nicht erfüllen.
- (5)Absatz 5Vor Ablauf der Funktionsperiode können die Mitglieder des Bezirks-Feuerwehrausschusses durch einen vom Bezirks-Feuerwehrtag mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschluss abberufen werden. Innerhalb von drei Monaten ist für die restliche Funktionsdauer eine Neuwahl vorzunehmen.
- (6)Absatz 6Scheidet ein Mitglied des Bezirks-Feuerwehrausschusses aus einem anderen als dem im Abs. 5 angeführten Grund vorzeitig aus dem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen.Scheidet ein Mitglied des Bezirks-Feuerwehrausschusses aus einem anderen als dem im Absatz 5, angeführten Grund vorzeitig aus dem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen.
- (7)Absatz 7Für die Durchführung von Sitzungen des Bezirks-Feuerwehrausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 4a Abs. 3 sinngemäß.Für die Durchführung von Sitzungen des Bezirks-Feuerwehrausschusses in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 4 a, Absatz 3, sinngemäß.
- (8)Absatz 8In dringenden Fällen können Beschlüsse des Bezirks-Feuerwehrausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 4a Abs. 4 gilt sinngemäß.In dringenden Fällen können Beschlüsse des Bezirks-Feuerwehrausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 4 a, Absatz 4, gilt sinngemäß.
§ 16 LFG 2001 Landes-Feuerwehrverband und seine Organe
- (1)Absatz einsOrgane des Landes-Feuerwehrverbandes sind:
- derderLandes-Feuerwehrtag,
- derderLandes-Feuerwehrausschuss,
- derderLandes-Feuerwehrkommandant.
- (2)Absatz 2Der Landes-Feuerwehrtag besteht aus dem Landes-Feuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter, den Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder deren Stellvertretern, einem Vertreter der Berufsfeuerwehren, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren und den Delegierten aus den Bezirks-Feuerwehrverbänden, wobei für je angefangene 20 Feuerwehren ein Delegierter zu entsenden ist. Der Landes-Feuerwehrinspektor, der Leiter der Landes-Feuerwehrschule sowie die Bezirks-Feuerwehrinspektoren sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vertreter der Berufsfeuerwehren ist von den Kommandanten der Berufsfeuerwehren aus ihrem Kreis auf fünf Jahre zu wählen. Der Vertreter der Betriebsfeuerwehren ist von den Kommandanten der Betriebsfeuerwehren und deren Stellvertreter aus ihrem Kreis auf fünf Jahre zu wählen. Auf das Wahlverfahren ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wobei die Einberufung zur Wahl und die Leitung der Wahl dem Landes-Feuerwehrkommandanten obliegen.Der Landes-Feuerwehrtag besteht aus dem Landes-Feuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter, den Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder deren Stellvertretern, einem Vertreter der Berufsfeuerwehren, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren und den Delegierten aus den Bezirks-Feuerwehrverbänden, wobei für je angefangene 20 Feuerwehren ein Delegierter zu entsenden ist. Der Landes-Feuerwehrinspektor, der Leiter der Landes-Feuerwehrschule sowie die Bezirks-Feuerwehrinspektoren sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vertreter der Berufsfeuerwehren ist von den Kommandanten der Berufsfeuerwehren aus ihrem Kreis auf fünf Jahre zu wählen. Der Vertreter der Betriebsfeuerwehren ist von den Kommandanten der Betriebsfeuerwehren und deren Stellvertreter aus ihrem Kreis auf fünf Jahre zu wählen. Auf das Wahlverfahren ist Paragraph 4, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden, wobei die Einberufung zur Wahl und die Leitung der Wahl dem Landes-Feuerwehrkommandanten obliegen.
- (3)Absatz 3Der Landes-Feuerwehrausschuss besteht aus dem Landes-Feuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter, den Bezirks-Feuerwehrkommandanten, dem Vertreter der Berufsfeuerwehren und dem Vertreter der Betriebsfeuerwehren. Der Landes-Feuerwehrinspektor, der Leiter der Landes-Feuerwehrschule und die Bezirks-Feuerwehrinspektoren sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Landes-Feuerwehrausschuss hat den Landes-Feuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
- (4)Absatz 4Der Landes-Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden vom Landes-Feuerwehrtag aus seiner Mitte auf fünf Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie müssen zum Landtag wahlberechtigt sein, eine mindestens zehnjährige Praxis im angewandten Feuerwehrdienst aufweisen und die Kommandantenausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben. Auf das Wahlverfahren ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Leitung der Wahl obliegt dem Landes-Feuerwehrinspektor, im Falle seiner Verhinderung dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Bezirks-Feuerwehrkommandanten. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit nicht erfüllt.Der Landes-Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden vom Landes-Feuerwehrtag aus seiner Mitte auf fünf Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie müssen zum Landtag wahlberechtigt sein, eine mindestens zehnjährige Praxis im angewandten Feuerwehrdienst aufweisen und die Kommandantenausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben. Auf das Wahlverfahren ist Paragraph 4, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Die Leitung der Wahl obliegt dem Landes-Feuerwehrinspektor, im Falle seiner Verhinderung dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Bezirks-Feuerwehrkommandanten. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit nicht erfüllt.
- (5)Absatz 5Vor Ablauf der Funktionsperiode können der Landes-Feuerwehrkommandant, sein Stellvertreter oder der Vertreter der Betriebsfeuerwehren im Landes-Feuerwehrausschuss durch einen vom Landes-Feuerwehrtag mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschluss abberufen werden. Innerhalb von drei Monaten ist für die restliche Funktionsdauer eine Neuwahl vorzunehmen.
- (6)Absatz 6Scheidet der Landes-Feuerwehrkommandant, sein Stellvertreter oder der Vertreter der Betriebsfeuerwehren im Landes-Feuerwehrausschuss aus einem anderen als dem im Abs. 5 angeführten Grund vorzeitig aus dem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen.Scheidet der Landes-Feuerwehrkommandant, sein Stellvertreter oder der Vertreter der Betriebsfeuerwehren im Landes-Feuerwehrausschuss aus einem anderen als dem im Absatz 5, angeführten Grund vorzeitig aus dem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen.
- (7)Absatz 7Für die Durchführung von Sitzungen des Landes-Feuerwehrausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 4a Abs. 3 sinngemäß.Für die Durchführung von Sitzungen des Landes-Feuerwehrausschusses in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 4 a, Absatz 3, sinngemäß.
- (8)Absatz 8In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landes- Feuerwehrausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 4a Abs. 4 gilt sinngemäß.In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landes- Feuerwehrausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 4 a, Absatz 4, gilt sinngemäß.
§ 17 LFG 2001 Altersgrenze
- (1)Absatz einsDer aktive Dienst eines Mitgliedes einer Feuerwehr endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem es das 65. Lebensjahr vollendet. Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr ist mit diesem Zeitpunkt der Reserve zuzuordnen, sofern es nicht auf eigenes Ansuchen außer Dienst zu stellen ist. Die Zugehörigkeit zur Reserve endet jedenfalls mit Ablauf von fünf Jahren ab Eintritt in die Reserve. Nähere Bestimmungen über die Reserve sind in der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr zu regeln.
- (2)Absatz 2Das Amt eines gewählten oder bestellten Organs einer Feuerwehr oder eines Feuerwehrverbandes endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Organwalter das 65. Lebensjahr vollendet.
§ 18 LFG 2001 Aufgaben der Feuerwehrverbände
- (1)Absatz einsAufgabe der Feuerwehrverbände ist die Mitwirkung bei der Organisation, Ausbildung und einheitlichen Gestaltung der Feuerwehren, die Pflege der Kameradschaft und die Förderung der allgemeinen Standesinteressen. Den Feuerwehrverbänden obliegt insbesondere die Mitwirkung bei der Verteilung der für das Feuerwehrwesen bestimmten Mittel, Verwaltung von Fonds, Mitwirkung in Angelegenheiten der Feuerwehrversicherungen, Abhaltung von Feuerwehrtagen und Ausstellungen sowie die Ehrung verdienter Feuerwehrleute.
- (2)Absatz 2Der Landes-Feuerwehrausschuss hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sicherheit, der Körpergerechtigkeit, eines effektiven Zusammenwirkens der Feuerwehren und einer möglichst geringen Belastung der Träger der finanziellen Lasten des Feuerwehrwesens sowie unter Berücksichtigung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Feuerwehren nach dem jeweiligen Stand der technischen Kenntnisse, den aus den Einsätzen gewonnenen praktischen Erfahrungen und den Empfehlungen des Bundes-Feuerwehrverbandes Richtlinien über die Dienstbekleidung, über die Dienstgrade und deren Verleihung, die Dienstgradabzeichen und deren Tragen, über die Ausrüstung der Feuerwehr sowie über die Verleihung von Ehrungen des Landes-Feuerwehrverbandes zu erlassen. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung.
§ 19 LFG 2001 Dienstbekleidung und Schutz seines Trägers
- (1)Absatz einsDie Mitglieder einer Feuerwehr sind verpflichtet, im Dienst und bei sonstigen vom Feuerwehrkommandanten angeordneten Veranstaltungen Dienstbekleidung, das entsprechende Dienstgradabzeichen und das den verschiedenen Dienstverwendungen entsprechende Funktionsabzeichen zu tragen.
- (2)Absatz 2Dienstbekleidung oder Dienstabzeichen tragende Feuerwehrmitglieder genießen während der Ausübung des Feuerwehrdienstes, eines sonstigen öffentlichen Hilfsdienstes sowie überhaupt während der Ausführung einer angeordneten Dienstverrichtung den besonderen Schutz, den das Strafgesetz den in Ausübung ihres Dienstes begriffenen behördlichen Organen gewährt.
§ 20 LFG 2001 Aufsicht über das Feuerwehrwesen
- (1)Absatz einsDie Landesregierung hat darüber zu wachen, dass die Feuerwehrverbände die bestehenden Gesetze und die Satzungen beachten; zu diesem Zweck kann sie fallweise die Mitteilung von Beschlüssen und die sonst notwendigen Aufklärungen verlangen und Beauftragte zu den Sitzungen entsenden.
- (2)Absatz 2Beschlüsse, die die geltenden Gesetze und Satzungen verletzen, können von der Landesregierung aufgehoben werden.
- (3)Absatz 3Die Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren hat die Gemeinde auszuüben. Hiebei stehen ihr die Befugnisse zu, die nach den Abs. 1 und 2 der Landesregierung zukommen.Die Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren hat die Gemeinde auszuüben. Hiebei stehen ihr die Befugnisse zu, die nach den Absatz eins und 2 der Landesregierung zukommen.
- (4)Absatz 4Das Aufsichtsrecht des Landes über die Tätigkeit der Gemeinden nach Abs. 3 übt die Landesregierung aus.Das Aufsichtsrecht des Landes über die Tätigkeit der Gemeinden nach Absatz 3, übt die Landesregierung aus.
§ 21 LFG 2001 Landes-Feuerwehrinspektor
- (1)Absatz einsDie Landesregierung hat zur Ausübung ihrer Aufsicht in den technischen und organisatorischen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens und in allen Angelegenheiten der Brandverhütung einen Landes-Feuerwehrinspektor auf fünf Jahre zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Dem Landes-Feuerwehrinspektor obliegt überdies die Ausübung der Aufsicht über alle Angelegenheiten der Landes-Feuerwehrschule.
- (2)Absatz 2Zum Landes-Feuerwehrinspektor darf nur eine Person bestellt werden, die eine einschlägige höhere technische Lehranstalt oder ein einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen hat, mit den Angelegenheiten des Feuerwehr- und Brandschutzwesens vertraut ist und eine einschlägige Praxis aufweist.
- (3)Absatz 3Der Landes-Feuerwehrinspektor ist als Beauftragter der Landesregierung Aufsichtsorgan über alle Feuerwehren des Landes.
- (4)Absatz 4Die Funktion des Landes-Feuerwehrinspektors ist nicht vereinbar mit der Funktion eines Feuerwehrkommandanten auf Orts-, Bezirks- oder Landesebene. Die Bestellung zum Landes-Feuerwehrinspektor erlischt mit der Wahl in eine solche Kommandantenfunktion.
- (5)Absatz 5Der Landes-Feuerwehrinspektor übt sein Amt hauptberuflich aus.
- (6)Absatz 6Der Landes-Feuerwehrinspektor ist, sofern er im Zeitpunkt seiner Bestellung nicht schon Landesbediensteter ist, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol aufzunehmen. Dieses Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer oder dem vorzeitigen Ende der Funktion.
- (7)Absatz 7Das Amt des Landes-Feuerwehrinspektors endet jedenfalls mit dem Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
§ 22 LFG 2001 Bezirks-Feuerwehrinspektor
- (1)Absatz einsDie Landesregierung kann zur Ausübung ihrer Aufsicht in den technischen und organisatorischen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens und in allen Angelegenheiten der Brandverhütung erforderlichenfalls für jeden politischen Bezirk einen Bezirks-Feuerwehrinspektor auf fünf Jahre bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
- (2)Absatz 2Zum Bezirks-Feuerwehrinspektor darf nur eine Person bestellt werden, die mit den Angelegenheiten des Feuerwehr- und Brandschutzwesens vertraut ist und eine mindestens zehnjährige Praxis als Mitglied einer Feuerwehr aufweist. Die Landesregierung kann höchstens vier Jahre dieser Praxis nachsehen, wenn die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig nachgewiesen sind.
- (3)Absatz 3Der Bezirks-Feuerwehrinspektor ist als Beauftragter der Bezirksverwaltungsbehörde bei allen Amtshandlungen im Rahmen seiner Befugnisse Aufsichtsorgan über die Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren des Bezirkes. Ist ein Bezirks-Feuerwehrinspektor nicht bestellt oder ist er verhindert, so hat dessen Aufgaben der Landes-Feuerwehrinspektor wahrzunehmen.
- (4)Absatz 4Die Funktion eines Bezirks-Feuerwehrinspektors ist nicht vereinbar mit der Funktion eines Feuerwehrkommandanten auf Orts-, Bezirks- oder Landesebene. Die Bestellung zum Bezirks-Feuerwehrinspektor erlischt mit der Wahl in eine solche Kommandantenfunktion.
- (5)Absatz 5Der Bezirks-Feuerwehrinspektor übt seine Funktion ehrenamtlich aus. Der Bezirks-Feuerwehrinspektor hat jedoch Anspruch auf
- a)Litera aErsatz der Barauslagen,
- b)Litera bReisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften und
- c)Litera ceine Aufwandsentschädigung.
Für den Ersatz der Barauslagen, für die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für Dienstreisen innerhalb des Bezirkes kann die Landesregierung eine monatliche Pauschalvergütung festlegen. Die Aufwandsentschädigung hat die Landesregierung unter Berücksichtigung des Arbeits- und Zeitaufwandes festzulegen. - (6)Absatz 6Das Amt des Bezirks-Feuerwehrinspektors endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
§ 23 LFG 2001 Pflicht zur Hilfeleistung
- (1)Absatz einsDie Feuerwehren haben bis zu einer Entfernung von 20 Straßenkilometern von der Grenze des eigenen Gemeindegebietes unentgeltlich Hilfe zu leisten, sofern der Brandschutz der eigenen Gemeinde durch die Entsendung von Feuerwehrkräften nicht gefährdet ist. Dies gilt für Betriebsfeuerwehren nur dann, wenn sie nach § 11 Abs. 1 als Hilfsorgane der Gemeinde vorgesehen sind und durch die Entsendung von Feuerwehrkräften der Brandschutz des Betriebes nicht gefährdet ist. Die Kosten gemäß § 28 sind von der Gemeinde zu tragen, in der der Einsatz erfolgte.Die Feuerwehren haben bis zu einer Entfernung von 20 Straßenkilometern von der Grenze des eigenen Gemeindegebietes unentgeltlich Hilfe zu leisten, sofern der Brandschutz der eigenen Gemeinde durch die Entsendung von Feuerwehrkräften nicht gefährdet ist. Dies gilt für Betriebsfeuerwehren nur dann, wenn sie nach Paragraph 11, Absatz eins, als Hilfsorgane der Gemeinde vorgesehen sind und durch die Entsendung von Feuerwehrkräften der Brandschutz des Betriebes nicht gefährdet ist. Die Kosten gemäß Paragraph 28, sind von der Gemeinde zu tragen, in der der Einsatz erfolgte.
- (2)Absatz 2Unter der gleichen Voraussetzung ist bei größerer Ausdehnung oder Gefährlichkeit von Bränden auf Ersuchen der vom Brand betroffenen Gemeinde oder der zuständigen Verwaltungsbehörde auch auf größere Entfernung Hilfe zu leisten. Sämtliche durch diese Hilfeleistung entstandenen Kosten sind von der anfordernden Gemeinde der hilfeleistenden Gemeinde zu ersetzen. In Streitfällen über die Art und Höhe der Kosten entscheidet unter Ausschluss des Zivilrechtsweges die Bezirksverwaltungsbehörde.
- (3)Absatz 3Sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern, kann die Landesregierung für einzelne Feuerwehren eine Vergrößerung der im Abs. 1 angegebenen Entfernung bis zu 30 Straßenkilometern von der Grenze des eigenen Gemeindegebietes anordnen.Sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern, kann die Landesregierung für einzelne Feuerwehren eine Vergrößerung der im Absatz eins, angegebenen Entfernung bis zu 30 Straßenkilometern von der Grenze des eigenen Gemeindegebietes anordnen.
§ 24 LFG 2001 Leitung des Einsatzes
- (1)Absatz einsDie Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten sowie der technischen Arbeiten hat der aktive Kommandant der Feuerwehr des Einsatzortes. Bei dessen Verhinderung geht die Einsatzleitung auf seinen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung auf den ranghöchsten aktiven Zugs- bzw. Gruppenkommandanten über. Bei gleichem Dienstgrad geht die Einsatzleitung an den im Dienstgrad älteren, und bei gleichem Dienstgradalter an den an Lebensjahren älteren aktiven Zugs- bzw. Gruppenkommandanten über. Der Kommandant oder sein Vertreter kann jedoch die Einsatzleitung dem ranghöchsten anwesenden Feuerwehrfunktionär oder, wenn eine Berufsfeuerwehr zum Einsatz kommt, dem ranghöchsten Kommandanten der Berufsfeuerwehr übertragen. In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, hat der ranghöchste Kommandant der Berufsfeuerwehr den Einsatz zu leiten.
- (2)Absatz 2Kommt in einem Betrieb, in dem eine Betriebsfeuerwehr besteht und eingesetzt ist, auch eine andere Feuerwehr zum Einsatz, so hat die Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten der Kommandant der Betriebsfeuerwehr. Die Befugnisse der Betriebsleitung, die zur Brandbekämpfung erforderlichen betriebstechnischen Maßnahmen anzuordnen und durchzuführen, werden dadurch nicht berührt.
- (3)Absatz 3Bei Waldbränden gelten die einschlägigen forstgesetzlichen Bestimmungen.
- (4)Absatz 4In Katastrophenfällen ist der örtlich zuständige Bezirks-Feuerwehrinspektor als Beauftragter der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Leitung der Lösch- und Bergungsarbeiten zu übernehmen. Er hat sich hiebei eines Einsatzstabes (technische Einsatzleitung) zu bedienen, der vom Bezirks-Feuerwehrausschuss zu bilden ist.
- (5)Absatz 5In Brand- und Katastrophenfällen ist bei Abwesenheit des Bürgermeisters der Kommandant der eingesetzten Feuerwehrkräfte berechtigt, die dem Bürgermeister nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse auszuüben, soweit dies zur unmittelbaren Abwendung der Gefahr notwendig erscheint.
§ 24a LFG 2001 Zentrale Leitstelle und Notruf
- (1)Absatz einsAls zentrale Landesleitstelle werden der Leitstelle Tirol gemeinnützige Gesellschaft mbH folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen:
- a)Litera adie Entgegennahme von Meldungen über Einsatzfälle sowie die Disponierung und Alarmierung der für den Einsatz erforderlichen Organisationseinheiten und Gerätschaften nach Maßgabe der vom Landes-Feuerwehrband erstellten Alarmpläne,
- b)Litera bdie Entgegennahme von Meldungen automatischer Brandmeldeanlagen über Einsatzfälle sowie die Disponierung und Alarmierung der für diese Einsätze erforderlichen Organisationseinheiten und Gerätschaften,
- c)Litera cdie Einsatzunterunterstützung der alarmierten Organisationseinheiten während des Einsatzes insbesondere durch Nachalarmierung von zusätzlich erforderlichen Einsatzkräften, Anforderung von anderen bzw. weiteren Einsatzeinheiten oder Anforderung von Einsatzgeräten,
- d)Litera ddie Sicherstellung eines Not- und Rückfallbetriebes für die Erfüllung der Aufgaben nach lit. a, b und c bei den Bezirks-Feuerwehrverbänden,die Sicherstellung eines Not- und Rückfallbetriebes für die Erfüllung der Aufgaben nach Litera a,, b und c bei den Bezirks-Feuerwehrverbänden,
- e)Litera edie Dokumentation der Meldungen über Einsatzfälle und der Disponierungen der Leitstelle sowie die Bereitstellung einer elektronischen Schnittstelle zur Übermittlung der Daten an den Landes-Feuerwehrverband.
- (2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat als Zuteilungsinhaber der öffentlichen Kurzrufnummer für Notdienste 122 für Feuerwehrzentralen das Recht der Nutzung der Kurzrufnummer 122 der Leitstelle Tirol gemeinnützige Gesellschaft mbH zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben zuzuteilen.Der Landeshauptmann hat als Zuteilungsinhaber der öffentlichen Kurzrufnummer für Notdienste 122 für Feuerwehrzentralen das Recht der Nutzung der Kurzrufnummer 122 der Leitstelle Tirol gemeinnützige Gesellschaft mbH zur Erfüllung der im Absatz eins, genannten Aufgaben zuzuteilen.
- (3)Absatz 3Die Leitstelle Tirol gemeinnützige Gesellschaft mbH hat für die Erbringung ihrer Leistungen nach Abs. 1 Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung ist durch Vertrag zu regeln. Die Landesregierung kann durch Verordnung Höchsttarife festlegen. Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit der zentralen Landesleitstelle Bedacht zu nehmen.Die Leitstelle Tirol gemeinnützige Gesellschaft mbH hat für die Erbringung ihrer Leistungen nach Absatz eins, Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung ist durch Vertrag zu regeln. Die Landesregierung kann durch Verordnung Höchsttarife festlegen. Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit der zentralen Landesleitstelle Bedacht zu nehmen.
§ 25 LFG 2001 Schulung der Feuerwehren
- (1)Absatz einsDie Verantwortung für die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrmitglieder hat der jeweilige Feuerwehrkommandant. Er hat dafür zu sorgen, dass die Feuerwehrmitglieder an Schulungen zur Aus- und Weiterbildung in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilnehmen. Die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrmitglieder hat grundsätzlich in der vom Landes-Feuerwehrverband zu leitenden Landes-Feuerwehrschule zu erfolgen. Der Landes-Feuerwehrausschuss hat für die Ausbildung nach dem jeweiligen Stand der technischen Kenntnisse und den aus den Einsätzen gewonnenen praktischen Erfahrungen Richtlinien und Dienstanweisungen zu erlassen.
- (2)Absatz 2Mindestens einmal im Jahr sind die Kommandanten und die Stellvertreter der Feuerwehren eines politischen Bezirks vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten zu einer Dienstversammlung einzuberufen. Die Dienstversammlung hat insbesondere den Zweck, durch Fachvorträge und Übungen die Kenntnisse der Kommandanten über den Stand und die Fortentwicklung des Einsatzgeschehens zu erweitern.
§ 26 LFG 2001 Kosten des Feuerwehrwesens
- (1)Absatz einsDie Beschaffung und Erhaltung der für die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren und die Berufsfeuerwehren erforderlichen Löschgeräte, Alarmeinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen, Gerätehäuser, der sonstigen Dienstgebäude, der Dienstbekleidung und der Ausrüstung ist Aufgabe der Gemeinde. Alle daraus entstehenden Kosten sowie die Beiträge an den Bezirks-Feuerwehrverband hat, unbeschadet einer Beitragsleistung nach § 29, die Gemeinde zu tragen.Die Beschaffung und Erhaltung der für die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren und die Berufsfeuerwehren erforderlichen Löschgeräte, Alarmeinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen, Gerätehäuser, der sonstigen Dienstgebäude, der Dienstbekleidung und der Ausrüstung ist Aufgabe der Gemeinde. Alle daraus entstehenden Kosten sowie die Beiträge an den Bezirks-Feuerwehrverband hat, unbeschadet einer Beitragsleistung nach Paragraph 29,, die Gemeinde zu tragen.
- (2)Absatz 2Ferner hat die Gemeinde für die Kosten und die Zeitversäumnis aufzukommen, die für die teilnehmenden Feuerwehrmitglieder an Schulungen an der Landes-Feuerwehrschule bzw. vom Landes-Feuerwehrverband empfohlenen Schulungen entstehen, sofern der Landes-Feuerwehrverband hierfür nicht andere Mittel zur Verfügung hat.
- (3)Absatz 3Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat jeder, der die Feuerwehr in seinem Interesse in Anspruch nimmt, die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Inanspruchnahme erfolgt bei Bränden, zur Abwendung von Brandgefahr, bei Elementarereignissen sowie zur Rettung von Menschen und Tieren.
- (4)Absatz 4Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr veranlasst, hat die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden unter Bedachtnahme auf § 1304 ABGB zu ersetzen.Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr veranlasst, hat die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden unter Bedachtnahme auf Paragraph 1304, ABGB zu ersetzen.
- (5)Absatz 5Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat dem Kostenträger einer Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel (beispielsweise Schaummittel, Löschpulver, Bindemittel für Chemikalien, Öl usw.) zu ersetzen, sofern ihr Einsatz aufgrund einer Anordnung des Einsatzleiters (§ 3 Abs. 1 und 2) erfolgte und nicht eine Kostenersatzpflicht Dritter nach Abs. 2 oder 3 besteht.Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat dem Kostenträger einer Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel (beispielsweise Schaummittel, Löschpulver, Bindemittel für Chemikalien, Öl usw.) zu ersetzen, sofern ihr Einsatz aufgrund einer Anordnung des Einsatzleiters (Paragraph 3, Absatz eins und 2) erfolgte und nicht eine Kostenersatzpflicht Dritter nach Absatz 2, oder 3 besteht.
- (6)Absatz 6Der Gemeinderat hat die ordnungsmäßige Verwendung der für Feuerwehrzwecke bewilligten Mittel zu überwachen. Die Feuerwehr hat jährlich den Voranschlag dem Gemeinderat vorzulegen und die bestimmungsgemäße Verwendung der erhaltenen Mittel nachzuweisen.
- (7)Absatz 7Bei den Betriebsfeuerwehren gehen die Kosten nach den Abs. 1 und 2 zu Lasten des Betriebes.Bei den Betriebsfeuerwehren gehen die Kosten nach den Absatz eins und 2 zu Lasten des Betriebes.
§ 27 LFG 2001 Gemeinsame Ausrüstungsgegenstände
- (1)Absatz einsDie Gemeinden können aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit die gemeinsame Anschaffung und Erhaltung von Ausrüstungsgegenständen für die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren vereinbaren.
- (2)Absatz 2Durch eine Vereinbarung nach Abs. 1 entsteht zwischen den Gemeinden bei Wahrung ihrer Selbstständigkeit eine Verwaltungsgemeinschaft. In der Vereinbarung sind die Eigentumsanteile an den auf diese Weise beschafften Ausrüstungsgegenständen sowie die Aufteilung der Erhaltungskosten festzulegen und zu bestimmen, welche Freiwillige Feuerwehr (Pflichtfeuerwehr) die Gegenstände zu übernehmen und zu warten hat. In der Vereinbarung ist auch zu regeln, wie der Austritt aus der Verwaltungsgemeinschaft zu erfolgen hat und wie sie allenfalls aufgelöst werden kann.Durch eine Vereinbarung nach Absatz eins, entsteht zwischen den Gemeinden bei Wahrung ihrer Selbstständigkeit eine Verwaltungsgemeinschaft. In der Vereinbarung sind die Eigentumsanteile an den auf diese Weise beschafften Ausrüstungsgegenständen sowie die Aufteilung der Erhaltungskosten festzulegen und zu bestimmen, welche Freiwillige Feuerwehr (Pflichtfeuerwehr) die Gegenstände zu übernehmen und zu warten hat. In der Vereinbarung ist auch zu regeln, wie der Austritt aus der Verwaltungsgemeinschaft zu erfolgen hat und wie sie allenfalls aufgelöst werden kann.
§ 28 LFG 2001 Entschädigung für Verdienstentgang
Den Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr ist im Fall des Einsatzes zur Brand- und Katastrophenbekämpfung auf ihren Antrag durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, der nachgewiesene Lohnausfall (Verdienstausfall) zu ersetzen. Dies gilt auch für die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr, wenn sie außerhalb ihres Betriebes eingesetzt wird. In Streitfällen entscheidet der Bürgermeister.
§ 29 LFG 2001 Landes-Feuerwehrfonds
- (1)Absatz einsAus den Einnahmen des Landes aus der Feuerschutzsteuer und allfälligen sonstigen Zuwendungen wird der Landes-Feuerwehrfonds gebildet.
- (2)Absatz 2Der Landes-Feuerwehrfonds dient zur Förderung der Maßnahmen und der Einrichtungen für die Brandbekämpfung und Brandverhütung. Im Besonderen hat er zu dienen:
- a)Litera azur Gewährung von Beihilfen zu den von den Gemeinden nach § 26 zu tragenden Aufwendungen;zur Gewährung von Beihilfen zu den von den Gemeinden nach Paragraph 26, zu tragenden Aufwendungen;
- b)Litera bzur Bestreitung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs des Landes-Feuerwehrverbandes, der Landes-Feuerwehrschule und der Bezirks-Feuerwehrverbände;
- c)Litera czur Bestreitung der Kosten für die von der Landesregierung bestellten Feuerwehrinspektoren;
- d)Litera dzur Gewährung von Zuschüssen an den Verein „Tiroler Landeskommission für Brandverhütung“;
- e)Litera ezur Unterstützung der im Dienst verunglückten oder infolge der Ausübung des Dienstes erkrankten Feuerwehrmitglieder oder jener Personen, die vom Bürgermeister zur Mithilfe bei der Brand- und Katastrophenbekämpfung sowie bei technischer Hilfeleistung eingesetzt worden sind, sowie deren versorgungsberechtigten Angehörigen;
- f)Litera fzum Ersatz der Kosten für die Instandsetzung oder Neuanschaffung der in Ausübung der Brand- oder Katastrophenbekämpfung sowie bei technischer Hilfeleistung beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr, soweit diese Kosten nicht von den Schuldtragenden hereingebracht werden. Ein Ersatz gebührt nur insoweit, als der ersatzpflichtigen Gemeinde die Tragung dieser Kosten nicht zugemutet werden kann. Bei Betriebsfeuerwehren gehen diese Kosten zu Lasten des Betriebes, es sei denn, die Betriebsfeuerwehr ist außerhalb des Betriebes eingesetzt worden;
- g)Litera gzur Deckung sonstiger mit dem Feuerwehrwesen oder der Brandverhütung zusammenhängender Kosten;
- h)Litera hzur Deckung der Kosten für die Neuanschaffung oder Wartung von Sicherungsausrüstung für die Waldbrandbekämpfung, auch wenn sich Ausrüstungsgegenstände nicht im Besitz einer Feuerwehr befinden.
- (3)Absatz 3Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.
- (4)Absatz 4Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Landes-Feuerwehrfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung von Förderungsmitteln ist überdies nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Richtlinien des Landes-Feuerwehrverbandes eingehalten werden.
§ 30 LFG 2001 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den §§ 2 bis 7, § 8 Abs. 1 bis 7, § 9, § 10 Abs. 1, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 26, § 27 und § 28 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die nach § 24 den Kommandanten obliegenden Aufgaben fallen, soweit diese nach § 1 Abs. 3 lit. a als Hilfsorgane des Bürgermeisters tätig sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.Die in den Paragraphen 2 bis 7, Paragraph 8, Absatz eins bis 7, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 26,, Paragraph 27 und Paragraph 28, geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die nach Paragraph 24, den Kommandanten obliegenden Aufgaben fallen, soweit diese nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, als Hilfsorgane des Bürgermeisters tätig sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 31 LFG 2001 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
- (1)Absatz einsDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
- (2)Absatz 2Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
- (3)Absatz 3Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
- (4)Absatz 4Der Landes-Feuerwehrverband und die Bezirks-Feuerwehrverbände, die Feuerwehren, der Landes-Feuerwehrinspektor, die Bezirks-Feuerwehrinspektoren, und der Leiter der Landes-Feuerwehrschule sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.Der Landes-Feuerwehrverband und die Bezirks-Feuerwehrverbände, die Feuerwehren, der Landes-Feuerwehrinspektor, die Bezirks-Feuerwehrinspektoren, und der Leiter der Landes-Feuerwehrschule sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
- (5)Absatz 5Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Bildung von Freiwilligen Feuerwehren, von Pflichtfeuerwehren, für die Einrichtung von Berufsfeuerwehren, für die Errichtung von Betriebsfeuerwehren, für die Wahl der Organe von Freiwilligen Feuerwehren, für die Feststellung einer groben Verletzung oder einer fortdauernden Vernachlässigung der Pflichten im Sinn des § 4 Abs. 6, für die Bewirkung und Durchführung der Amtsenthebung des Kommandanten einer Freiwilligen Feuerwehr oder seines Stellvertreters, für die Bestimmung der Stärke, der Gliederung und des Dienstbetriebs der Feuerwehren, für die Erfüllung der den Gemeinden obliegenden Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über das Feuerwehrwesen, für die Bewirkung der Kostentragung im Zusammenhang mit der Beschaffung und Erhaltung der erforderlichen Gerätschaften, Ausrüstung, Bekleidung, Alarmeinrichtungen, und Infrastruktur von Freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Berufsfeuerwehren, für das Aufkommen für Kosten durch Teilnahme der Feuerwehrmitglieder an Lehrgängen, für die Festsetzung des Kostenersatzes in den Fällen des § 26 Abs. 3, 4 und 5, für die Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung der für die Feuerwehrzwecke bewilligten Mittel, für Bewirkung der Entschädigung für Verdienstentgang und die Entscheidung darüber im Streitfalle jeweils erforderlich sind:Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Bildung von Freiwilligen Feuerwehren, von Pflichtfeuerwehren, für die Einrichtung von Berufsfeuerwehren, für die Errichtung von Betriebsfeuerwehren, für die Wahl der Organe von Freiwilligen Feuerwehren, für die Feststellung einer groben Verletzung oder einer fortdauernden Vernachlässigung der Pflichten im Sinn des Paragraph 4, Absatz 6,, für die Bewirkung und Durchführung der Amtsenthebung des Kommandanten einer Freiwilligen Feuerwehr oder seines Stellvertreters, für die Bestimmung der Stärke, der Gliederung und des Dienstbetriebs der Feuerwehren, für die Erfüllung der den Gemeinden obliegenden Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über das Feuerwehrwesen, für die Bewirkung der Kostentragung im Zusammenhang mit der Beschaffung und Erhaltung der erforderlichen Gerätschaften, Ausrüstung, Bekleidung, Alarmeinrichtungen, und Infrastruktur von Freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Berufsfeuerwehren, für das Aufkommen für Kosten durch Teilnahme der Feuerwehrmitglieder an Lehrgängen, für die Festsetzung des Kostenersatzes in den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3,, 4 und 5, für die Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung der für die Feuerwehrzwecke bewilligten Mittel, für Bewirkung der Entschädigung für Verdienstentgang und die Entscheidung darüber im Streitfalle jeweils erforderlich sind:
- a)Litera avon Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr, einer Pflichtfeuerwehr, einer Berufsfeuerwehr oder einer Betriebsfeuerwehr: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten zur Beurteilung der Eignung zum Feuerwehrdienst,
- b)Litera bvon Gemeindebewohnern, die einer Freiwilligen Feuerwehr beitreten oder zu Mitgliedern einer Pflichtfeuerwehr bestellt werden: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten zur Beurteilung der Eignung zum Feuerwehrdienst,
- c)Litera cvon Angehörigen eines Betriebes, der eine Betriebsfeuerwehr errichtet: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten zur Beurteilung der Eignung für den Feuerwehrdienst,
- d)Litera dvon Personen, die eine Feuerwehr in ihrem Interesse in Anspruch nehmen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Umstand herbeiführen, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten zur nähren Ermittlung der Einsatzumstände inklusive Protokolle und Berichte der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- (6)Absatz 6Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 5 lit. a und b an den Bezirks-Feuerwehrinspektor übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesem Organ obliegenden Aufgaben erforderlich sind.Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Absatz 5, Litera a und b an den Bezirks-Feuerwehrinspektor übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesem Organ obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
- (7)Absatz 7Die nach Abs. 1, 2, 3 und 4 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 5 lit. a und b an den Landes-Feuerwehrinspektor übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesem Organ obliegenden Aufgaben erforderlich sind.Die nach Absatz eins,, 2, 3 und 4 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Absatz 5, Litera a und b an den Landes-Feuerwehrinspektor übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesem Organ obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
- (8)Absatz 8Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 5 lit. a verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben im Rahmen der Errichtung von Betriebsfeuerwehren, der Bestimmung der Stärke, der Gliederung und des Dienstbetriebs der Feuerwehren, von Wahlen der Mitglieder der Organe des Bezirks-Feuerwehrverbandes und des Landes-Feuerwehrverbandes, der Aufsicht über das Feuerwehrwesen, der Bestellung von Feuerwehrinspektoren, der Vergütung von Leistungen der Feuerwehrinspektoren, und der Gewährung von Förderungen aus dem Landes-Feuerwehrfonds jeweils erforderlich sind.Die nach den Absatz 2 und 3 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Absatz 5, Litera a, verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben im Rahmen der Errichtung von Betriebsfeuerwehren, der Bestimmung der Stärke, der Gliederung und des Dienstbetriebs der Feuerwehren, von Wahlen der Mitglieder der Organe des Bezirks-Feuerwehrverbandes und des Landes-Feuerwehrverbandes, der Aufsicht über das Feuerwehrwesen, der Bestellung von Feuerwehrinspektoren, der Vergütung von Leistungen der Feuerwehrinspektoren, und der Gewährung von Förderungen aus dem Landes-Feuerwehrfonds jeweils erforderlich sind.
- (9)Absatz 9Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:Die nach Absatz 4, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
- a)Litera avon Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr, einer Pflichtfeuerwehr, einer Berufsfeuerwehr oder einer Betriebsfeuerwehr: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten und Bankverbindungen,
- b)Litera bvon Angehörigen des Landes-Feuerwehrverbandes oder eines Bezirks-Feuerwehrverbandes: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten und Bankverbindungen,
- c)Litera cvon Angehörigen der Landes-Feuerwehrschule: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten und Bankverbindungen.
- (10)Absatz 10Betriebsinhaber und verantwortliche Leiter eines Betriebes dürfen Daten nach Abs. 5 lit. c an das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und den Stadtmagistrat übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesen Einrichtungen oder Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.Betriebsinhaber und verantwortliche Leiter eines Betriebes dürfen Daten nach Absatz 5, Litera c, an das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und den Stadtmagistrat übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesen Einrichtungen oder Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
- (11)Absatz 11Als Identifikationsdaten gelten:
- a)Litera abei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
- b)Litera bbei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
- (12)Absatz 12Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Artikel
Art. 1 LFG 2001
Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Landes-Feuerwehrgesetz 1970, LGBl. Nr. 27, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 50/1987 und 58/2001 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.
Art. 2 LFG 2001
Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Landes-Feuerwehrgesetz 2001 – LFG 2001“ zu bezeichnen.
Art. 3 LFG 2001
(1) Die Kundmachung der Landesregierung vom 20. März 1970, LGBl. Nr. 27, über die Wiederverlautbarung des Landes-Feuerwehrgesetzes 1963, mit Anlage Landes- Feuerwehrgesetz – LFG 1970, ist mit 15. April 1970, das Gesetz LGBl. Nr. 50/1987 mit 11. September 1987 und das Gesetz LGBl. Nr. 58/2001 mit 20. Juli 2001 in Kraft getreten.
(2) Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung wird der Tag der Verlautbarung im Landesgesetzblatt festgestellt.
Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001 (LFG 2001) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 24.10.2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2023
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
Landes-Feuerwehrgesetz 2001 – LFG 2001 |
§ 1Paragraph eins, | Begriff und Einteilung der Feuerwehren |
§ 2Paragraph 2, | Bildung von Freiwilligen Feuerwehren |
§ 3Paragraph 3, | Leitung der Freiwilligen Feuerwehren |
§ 4Paragraph 4, | Wahl der Organe der Freiwilligen Feuerwehr |
§ 4aParagraph 4 a, | Feuerwehrausschuss |
§ 5Paragraph 5, | Bildung von Pflichtfeuerwehren |
§ 6Paragraph 6, | Errichtung von Berufsfeuerwehren |
§ 7Paragraph 7, | Leitung der Berufsfeuerwehren |
§ 8Paragraph 8, | Errichtung von Betriebsfeuerwehren |
§ 9Paragraph 9, | Leitung der Betriebsfeuerwehren |
§ 10Paragraph 10, | Hilfeleistung durch Betriebsfeuerwehren |
§ 11Paragraph 11, | Übernahme des Brandschutzes durch Betriebsfeuerwehren |
§ 12Paragraph 12, | Brandschutz in Betrieben ohne Betriebsfeuerwehr |
§ 13Paragraph 13, | Stärke, Gliederung, Dienstbetrieb der Feuerwehren |
§ 14Paragraph 14, | Feuerwehrverbände |
§ 15Paragraph 15, | Bezirks-Feuerwehrverband und seine Organe |
§ 16Paragraph 16, | Landes-Feuerwehrverband und seine Organe |
§ 17Paragraph 17, | Altersgrenze |
§ 18Paragraph 18, | Aufgaben der Feuerwehrverbände |
§ 19Paragraph 19, | Dienstbekleidung und Schutz seines Trägers |
§ 20Paragraph 20, | Aufsicht über das Feuerwehrwesen |
§ 21Paragraph 21, | Landes-Feuerwehrinspektor |
§ 22Paragraph 22, | Bezirks-Feuerwehrinspektor |
§ 23Paragraph 23, | Pflicht zur Hilfeleistung |
§ 24Paragraph 24, | Leitung des Einsatzes |
§ 24aParagraph 24 a, | Zentrale Leitstelle und Notruf |
§ 25Paragraph 25, | Schulung der Feuerwehren |
§ 26Paragraph 26, | Kosten des Feuerwehrwesens |
§ 27Paragraph 27, | Gemeinsame Ausrüstungsgegenstände |
§ 28Paragraph 28, | Entschädigung für Verdienstentgang |
§ 29Paragraph 29, | Landes-Feuerwehrfonds |
§ 30Paragraph 30, | Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde |
§ 31Paragraph 31, | Verarbeitung personenbezogener Daten |
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Der Landtag hat beschlossen: