(1) Aufgabe der Feuerwehrverbände ist die Mitwirkung bei der Organisation, Ausbildung und einheitlichen Gestaltung der Feuerwehren, die Pflege der Kameradschaft und die Förderung der allgemeinen Standesinteressen. Den Feuerwehrverbänden obliegt insbesondere die Mitwirkung bei der Verteilung der für das Feuerwehrwesen bestimmten Mittel, Verwaltung von Fonds, Mitwirkung in Angelegenheiten der Feuerwehrversicherungen, Abhaltung von Feuerwehrtagen und Ausstellungen sowie die Ehrung verdienter Feuerwehrleute.
(2) Der Landes-Feuerwehrausschuss hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sicherheit, der Körpergerechtigkeit, eines effektiven Zusammenwirkens der Feuerwehren und einer möglichst geringen Belastung der Träger der finanziellen Lasten des Feuerwehrwesens sowie unter Berücksichtigung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Feuerwehren nach dem jeweiligen Stand der technischen Kenntnisse und den aus den Einsätzen gewonnenen praktischen Erfahrungen Richtlinien über das Dienstkleid und über die Ausrüstung der Feuerwehr sowie Richtlinien über die Verleihung des Verdienstzeichens und des Einsatz-Verdienstzeichens des Landes-Feuerwehrverbandes zu erlassen. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
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