(1) Die Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten hat der ranghöchste Kommandant der Feuerwehr des Einsatzortes. Er kann jedoch die Leitung dem ranghöchsten anwesenden Feuerwehrfunktionär oder, wenn eine Berufsfeuerwehr zum Einsatz kommt, dem ranghöchsten Kommandanten der Berufsfeuerwehr übertragen. In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, hat der ranghöchste Kommandant der Berufsfeuerwehr den Einsatz zu leiten.
(2) Kommt in einem Betrieb, in dem eine Betriebsfeuerwehr besteht und eingesetzt ist, auch eine andere Feuerwehr zum Einsatz, so hat die Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten der Kommandant der Betriebsfeuerwehr. Die Befugnisse der Betriebsleitung, die zur Brandbekämpfung erforderlichen betriebstechnischen Maßnahmen anzuordnen und durchzuführen, werden dadurch nicht berührt.
(3) Bei Waldbränden gelten die einschlägigen forstgesetzlichen Bestimmungen.
(4) In Katastrophenfällen ist der örtlich zuständige Bezirks-Feuerwehrinspektor als Beauftragter der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Leitung der Lösch- und Bergungsarbeiten zu übernehmen. Er hat sich hiebei eines Einsatzstabes (technische Einsatzleitung) zu bedienen, der vom Bezirks-Feuerwehrausschuss zu bilden ist.
(5) In Brand- und Katastrophenfällen ist bei Abwesenheit des Bürgermeisters der Kommandant der eingesetzten Feuerwehrkräfte berechtigt, die dem Bürgermeister nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse auszuüben, soweit dies zur unmittelbaren Abwendung der Gefahr notwendig erscheint.
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