(1) Betriebe können zur Erhöhung des Betriebsbrandschutzes eine Betriebsfeuerwehr errichten. Sie ist der Betriebsleitung unterstellt.
(2) Betriebe mit Anlagen von besonderer Bedeutung für die Wirtschaft und den Verkehr des Landes, die wegen ihrer Größe, Lage, baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährlichkeit eines erhöhten Brand- oder Katastrophenschutzes bedürfen, haben eine leistungsfähige und den Betriebsverhältnissen entsprechend ausgerüstete Betriebsfeuerwehr aufzustellen. Die Verpflichtung der einzelnen Betriebe zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr hat, soweit nicht § 12 in Betracht kommt, der Bürgermeister nach Anhören des Landes-Feuerwehrinspektors und der Wirtschaftskammer Tirol mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Betriebsfeuerwehr ist durch Heranziehung zum Feuerwehrdienst geeigneter Angehöriger des Betriebes zu bilden. Mitglieder der Betriebsfeuerwehr dürfen der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr nur dann angehören, wenn es aus feuerwehrtechnischen oder organisatorischen Gründen geboten scheint.
(4) Die Betriebsfeuerwehr muss, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist, auch außerhalb der Betriebszeit verfügbar sein. Dies hat der Bürgermeister mit Bescheid festzulegen.
(5) Durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr werden die Aufgaben und Befugnisse der anderen Feuerwehren nicht berührt.
(6) Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach den Abs. 1 und 4 zukommen, wahrzunehmen.
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