Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Stärke und die Gliederung der Feuerwehren in Löschzüge und Löschgruppen wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Anzahl der Feuerwehren, der Einwohnerzahl, der geographischen Lage, der Art und Dichte der Bebauung, der Gebäudenutzung, der Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, der verkehrsmäßigen Erschließung und der Löschwasserversorgung bestimmt, und zwar:
a)Litera abei der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr mit Bescheid des Bürgermeisters nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors,
b)Litera bbei der Betriebsfeuerwehr mit Bescheid des Bürgermeisters nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors und des Betriebsinhabers bzw. des verantwortlichen Leiters des Betriebes,
c)Litera cbei der Berufsfeuerwehr mit Bescheid des Bürgermeisters nach Anhören des Landes-Feuerwehrinspektors.
(2)Absatz 2Die Freiwillige Feuerwehr, die Pflichtfeuerwehr und die Betriebsfeuerwehr üben ihre Tätigkeit aufgrund einer durch Verordnung der Landesregierung zu erlassenden Satzung aus. In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen über den Eintritt und das Ausscheiden, die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Feuerwehr, die Dienstgrade, den Dienstbetrieb und die Verwaltung des Vermögens aufzunehmen.
(3)Absatz 3Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Abs. 1 lit. b zukommen, wahrzunehmen.Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Absatz eins, Litera b, zukommen, wahrzunehmen.
In Kraft seit 20.08.2022 bis 31.12.9999
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