Art. 1 LFG 2001

LFG 2001 - Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Landes-Feuerwehrgesetz 1970, LGBl. Nr. 27, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 50/1987 und 58/2001 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.

In Kraft seit 24.10.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 LFG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 LFG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 LFG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 LFG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 LFG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 LFG 2001
Art. 2 LFG 2001