Art. 3 LFG 2001

LFG 2001 - Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Kundmachung der Landesregierung vom 20. März 1970, LGBl. Nr. 27, über die Wiederverlautbarung des Landes-Feuerwehrgesetzes 1963, mit Anlage Landes- Feuerwehrgesetz – LFG 1970, ist mit 15. April 1970, das Gesetz LGBl. Nr. 50/1987 mit 11. September 1987 und das Gesetz LGBl. Nr. 58/2001 mit 20. Juli 2001 in Kraft getreten.

(2) Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung wird der Tag der Verlautbarung im Landesgesetzblatt festgestellt.

In Kraft seit 24.10.2001 bis 31.12.9999
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