Art. 3 LFG 2001

LFG 2001 - Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Kundmachung der Landesregierung vom 20. März 1970, LGBl. Nr. 27, über die Wiederverlautbarung des Landes-Feuerwehrgesetzes 1963, mit Anlage Landes- Feuerwehrgesetz – LFG 1970, ist mit 15. April 1970, das Gesetz LGBl. Nr. 50/1987 mit 11. September 1987 und das Gesetz LGBl. Nr. 58/2001 mit 20. Juli 2001 in Kraft getreten.

(2) Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung wird der Tag der Verlautbarung im Landesgesetzblatt festgestellt.

In Kraft seit 24.10.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 3 LFG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 LFG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 3 LFG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 3 LFG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 3 LFG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LFG 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 LFG 2001
Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001 (LFG 2001) Fundstelle