§ 28 LFG 2001 Entschädigung für Verdienstentgang

LFG 2001 - Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr ist im Fall des Einsatzes zur Brand- und Katastrophenbekämpfung auf ihren Antrag durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, der nachgewiesene Lohnausfall (Verdienstausfall) zu ersetzen. Dies gilt auch für die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr, wenn sie außerhalb ihres Betriebes eingesetzt wird. In Streitfällen entscheidet der Bürgermeister.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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