(1) Verfügt ein nach § 8 Abs. 2 zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichteter Betrieb über keine ständig in ausreichender Anzahl anwesende Belegschaft, so kann der Bürgermeister von der Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr mit Bescheid absehen. In einem solchen Bescheid ist anzugeben, in welcher Form sich der betreffende Betrieb an den Kosten für die Zurverfügungstellung eines den technischen Gegebenheiten des Betriebes entsprechenden, ausreichenden Brand- bzw. Katastrophenschutzes zu beteiligen hat. Insbesondere sind solche Betriebe zu verpflichten, geeignete Fahrzeuge, Löschmittel und andere Ausrüstungsgegenstände den Feuerwehren der betreffenden Gemeinde zur Verfügung zu stellen und für deren Erhaltung und Wiederbeschaffung zu sorgen.
(2) Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Abs. 1 zukommen, wahrzunehmen. Sie hat nach Anhören der betroffenen Gemeinden die Feuerwehren zu bestimmen, die den Brand- bzw. Katastrophenschutz für die Betriebsanlagen solcher Betriebe zu übernehmen haben.
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