§ 3 LFG 2001 Leitung der Freiwilligen Feuerwehren

LFG 2001 - Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Freiwillige Feuerwehr wird vom Orts-Feuerwehrkommandanten (im Folgenden kurz „Kommandant“ genannt) geleitet. Im Falle seiner Verhinderung geht die Leitung auf seinen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung auf den ranghöchsten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr über.

(2) Besteht in einer Gemeinde neben der Berufsfeuerwehr auch eine Freiwillige Feuerwehr, so bilden beide Feuerwehren, unbeschadet ihrer verwaltungsmäßigen Selbstständigkeit, in feuerwehrtechnischer Hinsicht eine Einheit; diese Einheit wird vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr geleitet. In der Landeshauptstadt Innsbruck sind auch die verwaltungsmäßigen Belange der Freiwilligen Feuerwehren vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr zu wahren. Der Kommandant der Berufsfeuerwehr hat vor Entscheidungen, die die Freiwilligen Feuerwehren betreffen, den Bezirks-Feuerwehrkommandanten anzuhören.

(3) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, den Kommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.

In Kraft seit 24.10.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 LFG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 LFG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 LFG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 LFG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 LFG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 LFG 2001
§ 4 LFG 2001