§ 22 LFG 2001 Vergütungen der Feuerwehrinspektoren

LFG 2001 - Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Landes-Feuerwehrinspektor ist hauptberuflich zu bestellen. Die Bezirks-Feuerwehrinspektoren versehen ihren Dienst ehrenamtlich. Die Bezirks-Feuerwehrinspektoren haben Anspruch auf

a)

Ersatz der Barauslagen,

b)

Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften und

c)

eine Aufwandsentschädigung.

Für den Ersatz der Barauslagen sowie für die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für Dienstreisen innerhalb des Bezirkes kann die Landesregierung eine monatliche Bauschvergütung festlegen. Die Aufwandsentschädigung hat die Landesregierung unter Berücksichtigung des Arbeits- und Zeitaufwandes in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V festzulegen. Das Amt des Landes-Feuerwehrinspektors und der Bezirks-Feuerwehrinspektoren endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

In Kraft seit 24.10.2001 bis 31.12.9999
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