(1) Die Landesregierung hat zur Ausübung ihrer Aufsicht in den technischen und organisatorischen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens und in allen Angelegenheiten der Brandverhütung einen Landes-Feuerwehrinspektor und erforderlichenfalls für jeden politischen Bezirk einen Bezirks-Feuerwehrinspektor auf fünf Jahre zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Dem Landes-Feuerwehrinspektor obliegt überdies die Ausübung der Aufsicht über alle Angelegenheiten der Landes-Feuerwehrschule. Zum Landes-Feuerwehrinspektor darf nur eine Person bestellt werden, die eine einschlägige höhere technische Lehranstalt oder ein einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen hat, mit den Angelegenheiten des Feuerwehr- und Brandschutzwesens vertraut ist und eine einschlägige Praxis aufweist. Zum Bezirks-Feuerwehrinspektor darf nur eine Person bestellt werden, die mit den Angelegenheiten des Feuerwehr- und Brandschutzwesens vertraut ist und eine mindestens zehnjährige Praxis als Angehöriger einer Feuerwehr aufweist. Die Landesregierung kann höchstens vier Jahre dieser Praxis nachsehen, wenn die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig nachgewiesen sind.
(2) Der Bezirks-Feuerwehrinspektor ist als Beauftragter der Bezirksverwaltungsbehörde bei allen Amtshandlungen im Rahmen seiner Befugnisse Aufsichtsorgan über die Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren des Bezirkes. Der Landes-Feuerwehrinspektor ist als Beauftragter der Landesregierung Aufsichtsorgan über alle Feuerwehren des Landes. Ist ein Bezirks-Feuerwehrinspektor nicht bestellt oder ist er verhindert, so hat dessen Aufgaben der Landes-Feuerwehrinspektor wahrzunehmen.
(3) Die Funktion eines Feuerwehrinspektors ist nicht vereinbar mit der Funktion eines Feuerwehrkommandanten auf Orts-, Bezirks- oder Landesebene. Die Bestellung zum Feuerwehrinspektor erlischt, wenn er nach der Bestellung in eine Kommandantenfunktion gewählt wird.
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