(1) Die Angehörigen einer Feuerwehr sind verpflichtet, im Dienst und bei sonstigen vom Feuerwehrkommandanten angeordneten Veranstaltungen das Dienstkleid, das den verschiedenen Dienstgraden entsprechende Rangabzeichen und das den verschiedenen Dienstverwendungen entsprechende Funktionsabzeichen zu tragen.
(2) Die im Dienstkleid befindlichen oder mit dem Dienstabzeichen versehenen Feuerwehrangehörigen genießen während der Ausübung des Feuerwehrdienstes, eines sonstigen öffentlichen Hilfsdienstes sowie überhaupt während der Ausführung einer angeordneten Dienstverrichtung den besonderen Schutz, den das Strafgesetz den in Ausübung ihres Dienstes begriffenen behördlichen Organen gewährt.
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