§ 19 LFG 2001 Dienstbekleidung und Schutz seines Trägers

LFG 2001 - Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder einer Feuerwehr sind verpflichtet, im Dienst und bei sonstigen vom Feuerwehrkommandanten angeordneten Veranstaltungen Dienstbekleidung, das entsprechende Dienstgradabzeichen und das den verschiedenen Dienstverwendungen entsprechende Funktionsabzeichen zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Dienstbekleidung oder Dienstabzeichen tragende Feuerwehrmitglieder genießen während der Ausübung des Feuerwehrdienstes, eines sonstigen öffentlichen Hilfsdienstes sowie überhaupt während der Ausführung einer angeordneten Dienstverrichtung den besonderen Schutz, den das Strafgesetz den in Ausübung ihres Dienstes begriffenen behördlichen Organen gewährt.
In Kraft seit 20.08.2022 bis 31.12.9999
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