(1) Die Grundausbildung der Feuerwehrangehörigen hat durch die örtlichen Feuerwehren zu erfolgen. Die weitere Ausbildung der Feuerwehrangehörigen erfolgt in der vom Landes-Feuerwehrverband zu leitenden Landes-Feuerwehrschule. Der Landes-Feuerwehrausschuss hat für die Ausbildung nach dem jeweiligen Stand der technischen Kenntnisse und den aus den Einsätzen gewonnenen praktischen Erfahrungen Richtlinien und Dienstanweisungen zu erlassen.
(2) Mindestens einmal im Jahr sind die Kommandanten und die Stellvertreter der Feuerwehren eines politischen Bezirks vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten zu einer Dienstversammlung einzuberufen. Die Dienstversammlung hat insbesondere den Zweck, durch Fachvorträge und Übungen die Kenntnisse der Kommandanten über den Stand und die Fortentwicklung des Einsatzgeschehens zu erweitern.
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