Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Verantwortung für die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrmitglieder hat der jeweilige Feuerwehrkommandant. Er hat dafür zu sorgen, dass die Feuerwehrmitglieder an Schulungen zur Aus- und Weiterbildung in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilnehmen. Die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrmitglieder hat grundsätzlich in der vom Landes-Feuerwehrverband zu leitenden Landes-Feuerwehrschule zu erfolgen. Der Landes-Feuerwehrausschuss hat für die Ausbildung nach dem jeweiligen Stand der technischen Kenntnisse und den aus den Einsätzen gewonnenen praktischen Erfahrungen Richtlinien und Dienstanweisungen zu erlassen.
(2)Absatz 2Mindestens einmal im Jahr sind die Kommandanten und die Stellvertreter der Feuerwehren eines politischen Bezirks vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten zu einer Dienstversammlung einzuberufen. Die Dienstversammlung hat insbesondere den Zweck, durch Fachvorträge und Übungen die Kenntnisse der Kommandanten über den Stand und die Fortentwicklung des Einsatzgeschehens zu erweitern.
In Kraft seit 20.08.2022 bis 31.12.9999
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