§ 4a LFG 2001 Feuerwehrausschuss

LFG 2001 - Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
  1. (1)Absatz einsDer Feuerwehrausschuss besteht aus den von der Hauptversammlung gewählten Funktionsträgern (§ 4 Abs. 1) und den vom Kommandanten ernannten Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die eine Dienststellung als Gerätewart, Obermaschinist, Zugs- oder Gruppenkommandant ausüben. Dem Feuerwehrausschuss können weitere Sachbearbeiter mit beratender Stimme beigezogen werden.Der Feuerwehrausschuss besteht aus den von der Hauptversammlung gewählten Funktionsträgern (Paragraph 4, Absatz eins,) und den vom Kommandanten ernannten Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die eine Dienststellung als Gerätewart, Obermaschinist, Zugs- oder Gruppenkommandant ausüben. Dem Feuerwehrausschuss können weitere Sachbearbeiter mit beratender Stimme beigezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Funktionsperiode des Feuerwehrausschusses beginnt mit der Wahl der Funktionsträger, die alle fünf Jahre ab dem Jahr 2023 zu erfolgen hat.
  3. (3)Absatz 3Sitzungen des Feuerwehrausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  4. (4)Absatz 4In dringenden Fällen können Beschlüsse des Feuerwehrausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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