Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Der Kommandant der Berufsfeuerwehr ist vom Stadtsenat (Stadtrat, Gemeindevorstand) zu ernennen und abzuberufen.
(2) Die Berufsfeuerwehr ist dem Bürgermeister unterstellt und handelt bei Erfüllung ihrer Aufgaben in seinem Auftrag.
In Kraft seit 24.10.2001 bis 31.12.9999
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