§ 14 LFG 2001 Feuerwehrverbände

LFG 2001 - Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren sowie die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren und die Gemeinden mit Berufsfeuerwehren bilden im Bereich eines politischen Bezirkes den Bezirks-Feuerwehrverband. Als Vertreter haben die einzelnen Rechtsträger die Kommandanten der Feuerwehren sowie delegierte Mitglieder nach den Bestimmungen des § 15 in die Organe zu entsenden. Der Bezirks-Feuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sein Leiter ist der Bezirks-Feuerwehrkommandant.

(2) Die Bezirks-Feuerwehrverbände im Land Tirol bilden den Landes-Feuerwehrverband. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sein Leiter ist der Landes-Feuerwehrkommandant.

(3) Die Feuerwehrverbände üben ihre Tätigkeit nach der von der Landesregierung im Verordnungswege zu erlassenden „Satzung für den Bezirks-Feuerwehrverband“ bzw. „Satzung für den Landes-Feuerwehrverband“ aus. In diese Satzungen sind insbesondere die Bestimmungen über den Aufgabenkreis, die Organisation dieser Verbände, über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, den Dienstbetrieb, die Verwaltung des Vermögens, den Funktionsbereich der Organe und über die Einrichtung und Erhaltung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen aufzunehmen. In der Satzung des Bezirks-Feuerwehrverbandes ist überdies die Einteilung des Bezirkes in Abschnitte festzulegen. Hiebei sind die geographischen Verhältnisse sowie feuerwehrtechnische Gründe zu berücksichtigen.

In Kraft seit 24.10.2001 bis 31.12.9999
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