§ 17 LFG 2001 Altersgrenze

LFG 2001 - Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der aktive Dienst der Angehörigen der Feuerwehren endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Mit diesem Zeitpunkt endet auch das Amt eines gewählten oder bestellten Organs einer Feuerwehr oder eines Feuerwehrverbandes.

In Kraft seit 24.10.2001 bis 31.12.9999
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