§ 17 LFG 2001 Altersgrenze

LFG 2001 - Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer aktive Dienst eines Mitgliedes einer Feuerwehr endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem es das 65. Lebensjahr vollendet. Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr ist mit diesem Zeitpunkt der Reserve zuzuordnen, sofern es nicht auf eigenes Ansuchen außer Dienst zu stellen ist. Die Zugehörigkeit zur Reserve endet jedenfalls mit Ablauf von fünf Jahren ab Eintritt in die Reserve. Nähere Bestimmungen über die Reserve sind in der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr zu regeln.
  2. (2)Absatz 2Das Amt eines gewählten oder bestellten Organs einer Feuerwehr oder eines Feuerwehrverbandes endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Organwalter das 65. Lebensjahr vollendet.
In Kraft seit 20.08.2022 bis 31.12.9999
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