(1) Die Feuerwehren sind einheitlich gestaltete, von geschulten Kräften geführte Gemeinschaften, die
a) | bei Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden einschließlich der Stellung einer Brandsicherheitswache, bei Vorkehrungen für die Brandbekämpfung, bei nachfolgenden Sicherungsmaßnahmen und durch Hilfestellung bei allfälligen Erhebungsmaßnahmen (Brandschutz), | |||||||||
b) | bei Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der unmittelbaren Auswirkungen von Personen- und Sachschäden, soweit diese Schäden durch Unfälle oder Elementarereignisse eintreten, (Katastrophenhilfe) und | |||||||||
c) | bei technischen Hilfeleistungen, insbesondere Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren und Beeinträchtigungen für Menschen, Tiere und Sachen sowie für die Umwelt, soweit es sich nicht ausschließlich um Hilfeleistungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung handelt, (technische Hilfsdienste), | |||||||||
mitzuwirken haben. |
(2) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren, die Berufsfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren. Jede Feuerwehr hat für die Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft zu sorgen.
(3) Die Feuerwehren werden bei der Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben als Hilfsorgan
a) | des Bürgermeisters bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung, | |||||||||
b) | der Bezirksverwaltungsbehörde bei Ereignissen, deren unmittelbare Auswirkungen sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus auf das Gebiet eines Bezirkes erstrecken, oder | |||||||||
c) | der Landesregierung bei Ereignissen, deren unmittelbare Auswirkungen sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken, | |||||||||
tätig. |
(4) Die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren sind, soweit sie nicht als Hilfsorgane bei der Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben mitwirken, Körperschaften öffentlichen Rechts. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden, die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen der Betriebe.
0 Kommentare zu § 1 LFG 2001