§ 30 LFG 2001 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

LFG 2001 - Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die in den §§ 2 bis 7, § 8 Abs. 1 bis 5, § 9, § 10 Abs. 1, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 26, § 27 und § 28 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die nach § 24 den Kommandanten obliegenden Aufgaben fallen, soweit diese nach § 1 Abs. 3 lit. a als Hilfsorgane des Bürgermeisters tätig sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

In Kraft seit 24.10.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 LFG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 LFG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 LFG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 LFG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 LFG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29 LFG 2001
§ 31 LFG 2001