(1) Der Bürgermeister kann die in der Gemeinde bestehenden Betriebsfeuerwehren im Einzelfall zur Hilfeleistung bei den im § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen heranziehen, wenn sonst ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde. Die Betriebsfeuerwehren haben kostenlos Hilfe zu gewähren, wenn dadurch der Brandschutz im eigenen Betrieb nicht wesentlich gefährdet wird.
(2) Bei Ereignissen, deren unmittelbare Auswirkungen sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Ereignissen, deren unmittelbare Auswirkungen sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Abs. 1 zukommen, wahrzunehmen.
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