Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Bürgermeister kann die in der Gemeinde bestehenden Betriebsfeuerwehren im Einzelfall zur Hilfeleistung bei den im § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen heranziehen, wenn sonst ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde. Die Betriebsfeuerwehren haben kostenlos Hilfe zu gewähren, wenn dadurch der Brandschutz im eigenen Betrieb nicht wesentlich gefährdet wird.Der Bürgermeister kann die in der Gemeinde bestehenden Betriebsfeuerwehren im Einzelfall zur Hilfeleistung bei den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Maßnahmen heranziehen, wenn sonst ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde. Die Betriebsfeuerwehren haben kostenlos Hilfe zu gewähren, wenn dadurch der Brandschutz im eigenen Betrieb nicht wesentlich gefährdet wird.
(2)Absatz 2Bei Ereignissen, deren unmittelbare Auswirkungen sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Ereignissen, deren unmittelbare Auswirkungen sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Abs. 1 zukommen, wahrzunehmen.Bei Ereignissen, deren unmittelbare Auswirkungen sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Ereignissen, deren unmittelbare Auswirkungen sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Absatz eins, zukommen, wahrzunehmen.
In Kraft seit 24.10.2001 bis 31.12.9999
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