§ 4 LFG 2001 Wahl der Organe der Freiwilligen Feuerwehr

LFG 2001 - Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Kommandant, sein Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer werden von den aktiven Angehörigen und den Mitgliedern außer Dienst der Freiwilligen Feuerwehr in der Hauptversammlung unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Zum Kommandanten und zu seinem Stellvertreter dürfen nur aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr gewählt werden, die zum Gemeinderat wählbar sind, seit mindestens fünf Jahren im aktiven Feuerwehrdienst stehen und einen Gruppenkommandantenlehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben. Der Kommandant und sein Stellvertreter haben innerhalb eines Jahres nach der Wahl den erfolgreichen Abschluss eines Kommandantenlehrganges nachzuweisen.

(3) Zum Kassier und zum Schriftführer dürfen nur aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr gewählt werden, die zum Gemeinderat wählbar sind, mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut sind und sich der zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben notwendigen Ausbildung (§ 25) mit Erfolg unterzogen haben.

(4) Wahlvorschläge dürfen nur von einem aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eingebracht werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kommt im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Personen durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Personen dieselbe Anzahl an Stimmen erhalten, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn er den Namen nur einer zur Wahl vorgeschlagenen Person enthält.

(5) Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung des Bürgermeisters. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Gewählte die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt.

(6) Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung der Pflichten ist der Kommandant oder sein Stellvertreter durch den Bürgermeister nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors seines Amtes zu entheben. In der gleichen Weise ist der Kommandant oder sein Stellvertreter seines Amtes zu entheben, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Wahl den erfolgreichen Abschluss eines Kommandantenlehrganges nachweist. Der Bürgermeister hat binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enthebungsbescheides eine Versammlung zur Neuwahl für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode einzuberufen. Die Wiederwahl des enthobenen Feuerwehrfunktionärs ist dabei nicht zulässig.

(7) Besetzungen und Änderungen in den übrigen Dienststellungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgen auf die Dauer der fünfjährigen Funktionsperiode durch den Kommandanten.

(8) Scheidet der Kommandant, sein Stellvertreter, der Kassier oder der Schriftführer aus einem anderen als dem im Abs. 6 genannten Grund vorzeitig aus dem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen.

In Kraft seit 24.10.2001 bis 31.12.9999
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