§ 20 LFG 2001 Aufsicht über das Feuerwehrwesen

LFG 2001 - Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung hat darüber zu wachen, dass die Feuerwehrverbände die bestehenden Gesetze und die Satzungen beachten; zu diesem Zweck kann sie fallweise die Mitteilung von Beschlüssen und die sonst notwendigen Aufklärungen verlangen und Beauftragte zu den Sitzungen entsenden.

(2) Beschlüsse, die die geltenden Gesetze und Satzungen verletzen, können von der Landesregierung aufgehoben werden.

(3) Die Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren hat die Gemeinde auszuüben. Hiebei stehen ihr die Befugnisse zu, die nach den Abs. 1 und 2 der Landesregierung zukommen.

(4) Das Aufsichtsrecht des Landes über die Tätigkeit der Gemeinden nach Abs. 3 übt die Landesregierung aus.

In Kraft seit 24.10.2001 bis 31.12.9999
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