Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat darüber zu wachen, dass die Feuerwehrverbände die bestehenden Gesetze und die Satzungen beachten; zu diesem Zweck kann sie fallweise die Mitteilung von Beschlüssen und die sonst notwendigen Aufklärungen verlangen und Beauftragte zu den Sitzungen entsenden.
(2)Absatz 2Beschlüsse, die die geltenden Gesetze und Satzungen verletzen, können von der Landesregierung aufgehoben werden.
(3)Absatz 3Die Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren hat die Gemeinde auszuüben. Hiebei stehen ihr die Befugnisse zu, die nach den Abs. 1 und 2 der Landesregierung zukommen.Die Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren hat die Gemeinde auszuüben. Hiebei stehen ihr die Befugnisse zu, die nach den Absatz eins und 2 der Landesregierung zukommen.
(4)Absatz 4Das Aufsichtsrecht des Landes über die Tätigkeit der Gemeinden nach Abs. 3 übt die Landesregierung aus.Das Aufsichtsrecht des Landes über die Tätigkeit der Gemeinden nach Absatz 3, übt die Landesregierung aus.
In Kraft seit 24.10.2001 bis 31.12.9999
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