Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001 (LFG 2001) Fundstelle

LFG 2001 - Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Kundmachung der Landesregierung vom 2. Oktober 2001 über die
Wiederverlautbarung des Landes-Feuerwehrgesetzes 1970

Änderung

LGBl. Nr. 89/2002 - Landtagsmaterialien: 245/02

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel I

 

Artikel II

 

Artikel III

 

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 – LFG 2001

§ 1

Begriff und Einteilung der Feuerwehren

§ 2

Bildung von Freiwilligen Feuerwehren

§ 3

Leitung der Freiwilligen Feuerwehren

§ 4

Wahl der Organe der Freiwilligen Feuerwehr

§ 5

Bildung von Pflichtfeuerwehren

§ 6

Errichtung von Berufsfeuerwehren

§ 7

Leitung der Berufsfeuerwehren

§ 8

Errichtung von Betriebsfeuerwehren

§ 9

Leitung der Betriebsfeuerwehren

§ 10

Hilfeleistung durch Betriebsfeuerwehren

§ 11

Übernahme des Brandschutzes durch Betriebsfeuerwehren

§ 12

Brandschutz in Betrieben ohne Betriebsfeuerwehr

§ 13

Stärke, Gliederung, Dienstbetrieb der Feuerwehren

§ 14

Feuerwehrverbände

§ 15

Bezirks-Feuerwehrverband und seine Organe

§ 16

Landes-Feuerwehrverband und seine Organe

§ 17

Altersgrenze

§ 18

Aufgaben der Feuerwehrverbände

§ 19

Dienstkleid und Schutz seines Trägers

§ 20

Aufsicht über das Feuerwehrwesen

§ 21

Bestellung von Feuerwehrinspektoren

§ 22

Vergütungen der Feuerwehrinspektoren

§ 23

Pflicht zur Hilfeleistung

§ 24

Leitung des Einsatzes

§ 25

Schulung der Feuerwehren

§ 26

Kosten des Feuerwehrwesens

§ 27

Gemeinsame Ausrüstungsgegenstände

§ 28

Entschädigung für Verdienstentgang

§ 29

Landes-Feuerwehrfonds

§ 30

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 31

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Der Landtag hat beschlossen:

In Kraft seit 24.10.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001 (LFG 2001) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001 (LFG 2001) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001 (LFG 2001) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001 (LFG 2001) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001 (LFG 2001) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LFG 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 3 LFG 2001