§ 31 LFG 2001 Verarbeitung von personenbezogenen Daten

LFG 2001 - Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. (2)Absatz 2Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. (3)Absatz 3Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. (4)Absatz 4Der Landes-Feuerwehrverband und die Bezirks-Feuerwehrverbände, die Feuerwehren, der Landes-Feuerwehrinspektor, die Bezirks-Feuerwehrinspektoren, und der Leiter der Landes-Feuerwehrschule sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.Der Landes-Feuerwehrverband und die Bezirks-Feuerwehrverbände, die Feuerwehren, der Landes-Feuerwehrinspektor, die Bezirks-Feuerwehrinspektoren, und der Leiter der Landes-Feuerwehrschule sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
  5. (5)Absatz 5Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Bildung von Freiwilligen Feuerwehren, von Pflichtfeuerwehren, für die Einrichtung von Berufsfeuerwehren, für die Errichtung von Betriebsfeuerwehren, für die Wahl der Organe von Freiwilligen Feuerwehren, für die Feststellung einer groben Verletzung oder einer fortdauernden Vernachlässigung der Pflichten im Sinn des § 4 Abs. 6, für die Bewirkung und Durchführung der Amtsenthebung des Kommandanten einer Freiwilligen Feuerwehr oder seines Stellvertreters, für die Bestimmung der Stärke, der Gliederung und des Dienstbetriebs der Feuerwehren, für die Erfüllung der den Gemeinden obliegenden Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über das Feuerwehrwesen, für die Bewirkung der Kostentragung im Zusammenhang mit der Beschaffung und Erhaltung der erforderlichen Gerätschaften, Ausrüstung, Bekleidung, Alarmeinrichtungen, und Infrastruktur von Freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Berufsfeuerwehren, für das Aufkommen für Kosten durch Teilnahme der Feuerwehrmitglieder an Lehrgängen, für die Festsetzung des Kostenersatzes in den Fällen des § 26 Abs. 3, 4 und 5, für die Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung der für die Feuerwehrzwecke bewilligten Mittel, für Bewirkung der Entschädigung für Verdienstentgang und die Entscheidung darüber im Streitfalle jeweils erforderlich sind:Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Bildung von Freiwilligen Feuerwehren, von Pflichtfeuerwehren, für die Einrichtung von Berufsfeuerwehren, für die Errichtung von Betriebsfeuerwehren, für die Wahl der Organe von Freiwilligen Feuerwehren, für die Feststellung einer groben Verletzung oder einer fortdauernden Vernachlässigung der Pflichten im Sinn des Paragraph 4, Absatz 6,, für die Bewirkung und Durchführung der Amtsenthebung des Kommandanten einer Freiwilligen Feuerwehr oder seines Stellvertreters, für die Bestimmung der Stärke, der Gliederung und des Dienstbetriebs der Feuerwehren, für die Erfüllung der den Gemeinden obliegenden Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über das Feuerwehrwesen, für die Bewirkung der Kostentragung im Zusammenhang mit der Beschaffung und Erhaltung der erforderlichen Gerätschaften, Ausrüstung, Bekleidung, Alarmeinrichtungen, und Infrastruktur von Freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Berufsfeuerwehren, für das Aufkommen für Kosten durch Teilnahme der Feuerwehrmitglieder an Lehrgängen, für die Festsetzung des Kostenersatzes in den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3,, 4 und 5, für die Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung der für die Feuerwehrzwecke bewilligten Mittel, für Bewirkung der Entschädigung für Verdienstentgang und die Entscheidung darüber im Streitfalle jeweils erforderlich sind:
    1. a)Litera avon Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr, einer Pflichtfeuerwehr, einer Berufsfeuerwehr oder einer Betriebsfeuerwehr: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten zur Beurteilung der Eignung zum Feuerwehrdienst,
    2. b)Litera bvon Gemeindebewohnern, die einer Freiwilligen Feuerwehr beitreten oder zu Mitgliedern einer Pflichtfeuerwehr bestellt werden: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten zur Beurteilung der Eignung zum Feuerwehrdienst,
    3. c)Litera cvon Angehörigen eines Betriebes, der eine Betriebsfeuerwehr errichtet: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten zur Beurteilung der Eignung für den Feuerwehrdienst,
    4. d)Litera dvon Personen, die eine Feuerwehr in ihrem Interesse in Anspruch nehmen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Umstand herbeiführen, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten zur nähren Ermittlung der Einsatzumstände inklusive Protokolle und Berichte der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  6. (6)Absatz 6Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 5 lit. a und b an den Bezirks-Feuerwehrinspektor übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesem Organ obliegenden Aufgaben erforderlich sind.Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Absatz 5, Litera a und b an den Bezirks-Feuerwehrinspektor übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesem Organ obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  7. (7)Absatz 7Die nach Abs. 1, 2, 3 und 4 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 5 lit. a und b an den Landes-Feuerwehrinspektor übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesem Organ obliegenden Aufgaben erforderlich sind.Die nach Absatz eins,, 2, 3 und 4 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Absatz 5, Litera a und b an den Landes-Feuerwehrinspektor übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesem Organ obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  8. (8)Absatz 8Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 5 lit. a verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben im Rahmen der Errichtung von Betriebsfeuerwehren, der Bestimmung der Stärke, der Gliederung und des Dienstbetriebs der Feuerwehren, von Wahlen der Mitglieder der Organe des Bezirks-Feuerwehrverbandes und des Landes-Feuerwehrverbandes, der Aufsicht über das Feuerwehrwesen, der Bestellung von Feuerwehrinspektoren, der Vergütung von Leistungen der Feuerwehrinspektoren, und der Gewährung von Förderungen aus dem Landes-Feuerwehrfonds jeweils erforderlich sind.Die nach den Absatz 2 und 3 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Absatz 5, Litera a, verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben im Rahmen der Errichtung von Betriebsfeuerwehren, der Bestimmung der Stärke, der Gliederung und des Dienstbetriebs der Feuerwehren, von Wahlen der Mitglieder der Organe des Bezirks-Feuerwehrverbandes und des Landes-Feuerwehrverbandes, der Aufsicht über das Feuerwehrwesen, der Bestellung von Feuerwehrinspektoren, der Vergütung von Leistungen der Feuerwehrinspektoren, und der Gewährung von Förderungen aus dem Landes-Feuerwehrfonds jeweils erforderlich sind.
  9. (9)Absatz 9Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:Die nach Absatz 4, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
    1. a)Litera avon Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr, einer Pflichtfeuerwehr, einer Berufsfeuerwehr oder einer Betriebsfeuerwehr: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten und Bankverbindungen,
    2. b)Litera bvon Angehörigen des Landes-Feuerwehrverbandes oder eines Bezirks-Feuerwehrverbandes: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten und Bankverbindungen,
    3. c)Litera cvon Angehörigen der Landes-Feuerwehrschule: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten und Bankverbindungen.
  10. (10)Absatz 10Betriebsinhaber und verantwortliche Leiter eines Betriebes dürfen Daten nach Abs. 5 lit. c an das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und den Stadtmagistrat übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesen Einrichtungen oder Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.Betriebsinhaber und verantwortliche Leiter eines Betriebes dürfen Daten nach Absatz 5, Litera c, an das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und den Stadtmagistrat übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesen Einrichtungen oder Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  11. (11)Absatz 11Als Identifikationsdaten gelten:
    1. a)Litera abei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. b)Litera bbei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  12. (12)Absatz 12Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
In Kraft seit 20.08.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 LFG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 LFG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 LFG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 LFG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 LFG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 LFG 2001
Art. 1 LFG 2001