§ 9 LFG 2001 Leitung der Betriebsfeuerwehren

LFG 2001 - Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebs-Feuerwehrkommandanten geleitet. Im Falle seiner Verhinderung geht die Leitung auf seinen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung auf den ranghöchsten Angehörigen der Betriebsfeuerwehr über.

(2) Der Kommandant und sein Stellvertreter werden vom Betriebsinhaber bzw. vom verantwortlichen Leiter des Betriebes ernannt und abberufen. Zum Kommandanten dürfen nur aktive Angehörige der Betriebsfeuerwehr ernannt werden, die seit mindestens fünf Jahren im aktiven Feuerwehrdienst stehen und einen Gruppenkommandantenlehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters. Sie ist zu versagen, wenn feuerwehrtechnische Gründe die Annahme rechtfertigen, dass durch die vorgesehene Ernennung der Betriebsbrandschutz nicht gewährleistet scheint. Der Kommandant ist vom Betriebsinhaber bzw. vom verantwortlichen Leiter des Betriebes abzuberufen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Bestellung den erfolgreichen Abschluss eines Kommandantenlehrganges nachweist.

In Kraft seit 24.10.2001 bis 31.12.9999
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