(1) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, in denen es nicht gelingt, durch freiwilligen Beitritt der Gemeindebewohner Freiwillige Feuerwehren nach § 2 Abs. 3 zu bilden, hat der Gemeinderat die Bildung von Pflichtfeuerwehren zu beschließen.
(2) Zu Mitgliedern einer Pflichtfeuerwehr hat der Bürgermeister Gemeindebewohner, die zum Feuerwehrdienst geeignet sind, zu bestellen.
(3) Zu Mitgliedern einer Pflichtfeuerwehr dürfen nicht bestellt werden:
a) | Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, und solche, die das 50. Lebensjahr überschritten haben; | |||||||||
b) | Mitglieder der Bundesregierung, der Landesregierung und der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und des Landes; | |||||||||
c) | Religionsdiener aller gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften; | |||||||||
d) | Personen, die im Betrieb eines öffentlichen Verkehrsunternehmens oder eines öffentlichen Versorgungsbetriebes beschäftigt sind; | |||||||||
e) | Bedienstete des Bundes oder Landes ohne Zustimmung ihrer Dienstbehörde. |
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Freiwillige Feuerwehr sinngemäß.
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