Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIn Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, in denen es nicht gelingt, durch freiwilligen Beitritt der Gemeindebewohner Freiwillige Feuerwehren nach § 2 Abs. 3 zu bilden, hat der Gemeinderat die Bildung von Pflichtfeuerwehren zu beschließen.In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, in denen es nicht gelingt, durch freiwilligen Beitritt der Gemeindebewohner Freiwillige Feuerwehren nach Paragraph 2, Absatz 3, zu bilden, hat der Gemeinderat die Bildung von Pflichtfeuerwehren zu beschließen.
(2)Absatz 2Zu Mitgliedern einer Pflichtfeuerwehr hat der Bürgermeister Gemeindebewohner, die zum Feuerwehrdienst geeignet sind, zu bestellen.
(3)Absatz 3Zu Mitgliedern einer Pflichtfeuerwehr dürfen nicht bestellt werden:
a)Litera aPersonen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, und solche, die das 60. Lebensjahr überschritten haben;
b)Litera bMitglieder der Bundesregierung, der Landesregierung und der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und des Landes;
c)Litera cReligionsdiener aller gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
d)Litera dPersonen, die im Betrieb eines öffentlichen Verkehrsunternehmens oder eines öffentlichen Versorgungsbetriebes beschäftigt sind;
e)Litera eBedienstete des Bundes oder Landes ohne Zustimmung ihrer Dienstbehörde.
(4)Absatz 4Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Freiwillige Feuerwehr sinngemäß.
In Kraft seit 20.08.2022 bis 31.12.9999
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