Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAus den Einnahmen des Landes aus der Feuerschutzsteuer und allfälligen sonstigen Zuwendungen wird der Landes-Feuerwehrfonds gebildet.
(2)Absatz 2Der Landes-Feuerwehrfonds dient zur Förderung der Maßnahmen und der Einrichtungen für die Brandbekämpfung und Brandverhütung. Im Besonderen hat er zu dienen:
a)Litera azur Gewährung von Beihilfen zu den von den Gemeinden nach § 26 zu tragenden Aufwendungen;zur Gewährung von Beihilfen zu den von den Gemeinden nach Paragraph 26, zu tragenden Aufwendungen;
b)Litera bzur Bestreitung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs des Landes-Feuerwehrverbandes, der Landes-Feuerwehrschule und der Bezirks-Feuerwehrverbände;
c)Litera czur Bestreitung der Kosten für die von der Landesregierung bestellten Feuerwehrinspektoren;
d)Litera dzur Gewährung von Zuschüssen an den Verein „Tiroler Landeskommission für Brandverhütung“;
e)Litera ezur Unterstützung der im Dienst verunglückten oder infolge der Ausübung des Dienstes erkrankten Feuerwehrmitglieder oder jener Personen, die vom Bürgermeister zur Mithilfe bei der Brand- und Katastrophenbekämpfung sowie bei technischer Hilfeleistung eingesetzt worden sind, sowie deren versorgungsberechtigten Angehörigen;
f)Litera fzum Ersatz der Kosten für die Instandsetzung oder Neuanschaffung der in Ausübung der Brand- oder Katastrophenbekämpfung sowie bei technischer Hilfeleistung beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr, soweit diese Kosten nicht von den Schuldtragenden hereingebracht werden. Ein Ersatz gebührt nur insoweit, als der ersatzpflichtigen Gemeinde die Tragung dieser Kosten nicht zugemutet werden kann. Bei Betriebsfeuerwehren gehen diese Kosten zu Lasten des Betriebes, es sei denn, die Betriebsfeuerwehr ist außerhalb des Betriebes eingesetzt worden;
g)Litera gzur Deckung sonstiger mit dem Feuerwehrwesen oder der Brandverhütung zusammenhängender Kosten;
h)Litera hzur Deckung der Kosten für die Neuanschaffung oder Wartung von Sicherungsausrüstung für die Waldbrandbekämpfung, auch wenn sich Ausrüstungsgegenstände nicht im Besitz einer Feuerwehr befinden.
(3)Absatz 3Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.
(4)Absatz 4Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Landes-Feuerwehrfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung von Förderungsmitteln ist überdies nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Richtlinien des Landes-Feuerwehrverbandes eingehalten werden.
In Kraft seit 20.08.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29 LFG 2001
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 LFG 2001 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29 LFG 2001