Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIn Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern ist eine Berufsfeuerwehr zu errichten.
(2)Absatz 2Die Berufsfeuerwehr muss in besonders hohem Maße befähigt sein, die bei Notständen, insbesondere bei Bränden und Unglücksfällen, entstehenden Gefahren abzuwenden. Vorhandene Freiwillige Feuerwehren sind für die Beurteilung der notwendigen Stärke der Berufsfeuerwehr zu berücksichtigen, dagegen Betriebsfeuerwehren nur dann, wenn sie gemäß § 11 Abs. 1 als Hilfsorgane der Gemeinde zur Mitwirkung bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 vorgesehen sind.Die Berufsfeuerwehr muss in besonders hohem Maße befähigt sein, die bei Notständen, insbesondere bei Bränden und Unglücksfällen, entstehenden Gefahren abzuwenden. Vorhandene Freiwillige Feuerwehren sind für die Beurteilung der notwendigen Stärke der Berufsfeuerwehr zu berücksichtigen, dagegen Betriebsfeuerwehren nur dann, wenn sie gemäß Paragraph 11, Absatz eins, als Hilfsorgane der Gemeinde zur Mitwirkung bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, vorgesehen sind.
(3)Absatz 3In der Berufsfeuerwehr sind ausschließlich Personen zu verwenden, die hauptberuflich im Feuerwehrdienst tätig und für diesen Beruf besonders geschult sind. Sie unterliegen den allgemeinen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Gemeindebedienstete. Ein angemessener Teil des Personals ist ständig für den Einsatz bereitzuhalten; diese Einsatzkräfte sind während des Bereitschaftsdienstes zu kasernieren.
(4)Absatz 4Durch eine Nebenbeschäftigung der Mitglieder der Berufsfeuerwehr in einem oder für einen anderen Dienstzweig oder Betrieb der Gemeinde darf die Schlagkraft der Feuerwehr nicht beeinträchtigt werden.
In Kraft seit 20.08.2022 bis 31.12.9999
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