(1) Der Gemeinderat kann eine Betriebsfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als Hilfsorgan zur Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 entweder für das gesamte Gemeindegebiet oder für Teile davon vorsehen.
(2) Die Gemeinde hat die Kosten, die sich aus der Mitwirkung der Betriebsfeuerwehr nach Abs. 1 ergeben, zu tragen.
0 Kommentare zu § 11 LFG 2001