§ 11 LFG 2001 Übernahme des Brandschutzes

LFG 2001 - Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Gemeinderat kann eine Betriebsfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als Hilfsorgan zur Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 entweder für das gesamte Gemeindegebiet oder für Teile davon vorsehen.

(2) Die Gemeinde hat die Kosten, die sich aus der Mitwirkung der Betriebsfeuerwehr nach Abs. 1 ergeben, zu tragen.

In Kraft seit 24.10.2001 bis 31.12.9999
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