Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Gemeinderat kann eine Betriebsfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als Hilfsorgan zur Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 entweder für das gesamte Gemeindegebiet oder für Teile davon vorsehen.Der Gemeinderat kann eine Betriebsfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als Hilfsorgan zur Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, entweder für das gesamte Gemeindegebiet oder für Teile davon vorsehen.
(2)Absatz 2Die Gemeinde hat die Kosten, die sich aus der Mitwirkung der Betriebsfeuerwehr nach Abs. 1 ergeben, zu tragen.Die Gemeinde hat die Kosten, die sich aus der Mitwirkung der Betriebsfeuerwehr nach Absatz eins, ergeben, zu tragen.
In Kraft seit 24.10.2001 bis 31.12.9999
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