Gesamte Rechtsvorschrift K-FG

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

K-FG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 K-FG


1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Ziele

 

(1) Die Ziele dieses Gesetzes sind die Erhaltung, die Schaffung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung

a)

eines der Beschaffenheit der jeweiligen Fischgewässer im Land Kärnten entsprechenden standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren sowie

b)

der natürlichen Lebensgrundlagen für diese Wassertiere.

 

(2) Als standortgerecht sind Wassertiere anzusehen, die im jeweiligen Fischgewässer natürlich vorkommen (heimische Arten); Wassertiere, die durch menschliches Zutun in ein Fischgewässer gelangt sind (eingebürgerte Arten), gelten nur dann als standortgerecht, wenn durch sie der jeweilige Bestand an heimischen Arten nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Als artenreich ist ein Bestand an Wassertieren dann anzusehen, wenn im jeweiligen Fischgewässer ein den natürlichen Gegebenheiten entsprechendes und ausgewogenes Verhältnis der Wassertiere nach Arten, Altersstufen und Bestanddichte vorhanden ist.

§ 2 K-FG Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt wird, für alle Fischgewässer im Land Kärnten.

(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind – soweit in Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmt ist – ausgenommen:

1.

künstliche Wasseransammlungen, die der Zucht und Produktion von Besatz- und Speisefischen dienen;

2.

künstliche Wasseransammlungen, die in ihrer gesamten Ausdehnung innerhalb geschlossener oder eingefriedeter Örtlichkeiten wie Gärten, Sport- oder Parkanlagen gelegen sind.

(3) Auf künstliche Wasseransammlungen im Sinne des Abs. 2 Z 1 finden Abs. 4 und § 35 Abs. 6 Anwendung.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11.6.2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur, ABl. Nr. L 168 vom 28.6.2007, S. 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S. 1, ist im Rahmen dieses Landesgesetzes zu vollziehen. Zuständige Behörde für die Bewilligung der Einführung nicht heimischer und der Umsiedlung gebietsfremder Arten in Aquakulturanlagen sowie für die Durchführung von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ist die Landesregierung.

(5) (entfällt)

§ 3 K-FG


§ 3

Fischereirecht

 

(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Berechtigung, in jenem Fischgewässer, auf die sie sich erstreckt, Wassertiere zu hegen, zu fangen und sich anzueignen sowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten.

 

(2) In Privatgewässern steht das Fischereirecht dem Eigentümer des Gewässers zu, falls nicht aufgrund eines besonderen Rechtstitels ein Dritter fischereiberechtigt ist; handelt es sich um ein Gewässer, das kein Privatgewässer des Fischereiberechtigten ist, dann ist das Fischereirecht als Grunddienstbarkeit zu behandeln, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist, sonst als unregelmäßige Dienstbarkeit (§ 479 ABGB), die mangels entgegenstehender Vereinbarungen veräußerlich und ohne die in § 529 ABGB vorgesehene Einschränkung auf die ersten Erben vererblich ist.

§ 4 K-FG


§ 4

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

a)

Altarme: durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandung von einem natürlichen Gewässer abgetrennte Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer ständig derart verbunden sind, daß der Wechsel der Fische stattfinden kann;

b)

Ausstände: durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandungen von einem natürlichen Gewässer abgetrennte Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer nicht mehr ständig, sondern nur mehr zeitweilig, und zwar in Zeitabständen, die unter den zehnjährigen Hochwässern liegen, oberirdisch derart verbunden sind, daß der Wechsel der Fische stattfinden kann;

c)

Fischerei: die natürliche oder künstliche Zucht und die Hege

von Wassertieren sowie deren Nutzung;

d)

Fischereiausübungsberechtigter: derjenige, dem an einem Fischgewässer die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei zusteht (Fischereiberechtigter, Pächter eines Fischereirevieres, Fischereiverwalter);

e)

Fischereiberechtigter: derjenige, dem an einem Fischgewässer das Fischereirecht zusteht;

f)

Fischereierlaubnisinhaber: derjenige, dem vom Fischereiausübungsberechtigten die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges in einem Fischereirevier erteilt worden ist;

g)

Fischereiwirtschaft: die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Zucht, der Hege und der Erhaltung eines der Beschaffenheit des jeweiligen Fischgewässers entsprechenden Bestandes an Wassertieren sowie dessen Nutzung dienen;

h)

Fischgewässer: natürliche oder künstliche Gewässer, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für die Ausübung der Fischerei geeignet sind;

zu den Fischgewässern gehören auch die damit oberirdisch verbundenen Altarme und Ausstände;

i)

Gebirgsseen: natürliche Wasseransammlungen im Flächenausmaß von mehr als 1000 m2 oberhalb der natürlichen Baumgrenze;

j)

Gewässer: natürliche und künstliche Gerinne und Wasseransammlungen;

k)

künstliche Gerinne: durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen, durch die Wasser aus einem Gerinne oder einer Wasseransammlung abgeleitet oder in solche zugeleitet wird;

l)

künstliche Wasseransammlungen: durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen zur Speicherung von Wasser, sei es aus Niederschlägen, aus dem Grundwasser oder durch Zuleitung;

m)

natürliche Gerinne: fließende Gewässer, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind; diese Eigenschaft wird durch Maßnahmen nicht berührt, durch die das Bett eines Gewässers umgestaltet, der Lauf eines Gewässers verändert oder ein Gewässer aufgestaut wird;

n)

natürliche Wasseransammlungen: stehende Gewässer, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind;

o)

Wassertiere: Fische, Krustentiere und Muscheln;

p)

Ausübung des Fischfanges: Fangen von Wassertieren.

§ 5 K-FG Revierbildung


(1) Die Landesregierung hat die Fischgewässer im Land Kärnten in Fischereireviere (Eigen- oder Gemeinschaftsreviere) einzuteilen oder einem Fischereirevier zuzuweisen (§ 9).

(2) Als Fischereireviere dürfen nur Fischgewässer festgelegt werden, die eine ununterbrochene Wasserstrecke oder eine zusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassen und deren Angebot an Nahrung und Laichplätzen sowie deren Unterstands- und Wasserstandsverhältnisse die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des jeweiligen Fischgewässers entsprechenden Bestandes an Wassertieren ermöglichen.

(3) Bei der Festlegung von Fischereirevieren sind auch die natürlichen und künstlichen Gerinne zum und vom Fischgewässer sowie die in deren Zuge gelegenen Altarme und Ausstände miteinzubeziehen. Künstliche Wasseransammlungen sind bei der Festlegung von Fischereirevieren nicht miteinzubeziehen.

(4) Die Festlegung von Fischereirevieren hat auf Antrag des Fischereiberechtigten (der Fischereiberechtigten) oder von Amts wegen (§ 7) zu erfolgen. Einem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind anzuschließen:

a)

ein geeigneter Nachweis über den Bestand des Fischereirechtes (der Fischereirechte);

b)

die Bezeichnung und eine Grenzbeschreibung des Fischgewässers (der Fischgewässer) sowie gegebenenfalls jener Gewässer nach Abs. 3, die in das Fischereirevier miteinbezogen werden sollen;

c)

ein Lageplan, aus dem die Situierung des Fischgewässers (der Fischgewässer) sowie seine (ihre) Begrenzungen hervorgehen;

d)

ein Verzeichnis der Fischereiberechtigten der unmittelbar angrenzenden Fischgewässer;

e)

Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2.

(5) Vor der Festlegung von Fischereirevieren ist den Gemeinden, in deren Gebiet die davon erfaßten Fischgewässer liegen, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Vor der Festlegung von Fischereirevieren, die unmittelbar an benachbarte Länder angrenzen, in denen nach Maßgabe der dort geltenden fischereirechtlichen Vorschriften gleichfalls eine Reviereinteilung erfolgt, ist überdies den zuständigen Behörden des betreffenden Landes Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben.

(6) Ist der Bestand des Fischereirechtes (der Fischereirechte) an einem Fischgewässer strittig, hat die vorläufige Festlegung des Fischereireviers zu erfolgen. Wenn dies im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Klärung der Fischereirechtsverhältnisse von Amts wegen mit Bescheid einen Fischereiverwalter zu bestellen; § 12 Abs. 4 gilt in diesem Fall sinngemäß. Nach der Klärung der Fischereirechtsverhältnisse ist die Festlegung des Fischereireviers auf Antrag des Fischereiberechtigten (der Fischereiberechtigten) endgültig neu vorzunehmen.

(7) Die Festlegung von Fischereirevieren hat mit Bescheid zu erfolgen.

§ 6 K-FG


§ 6

Eigenreviere

 

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag des Fischereiberechtigten mit Bescheid

a)

ein Fischgewässer, das die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllt und an dem nur ein Fischereirecht besteht, unabhängig davon, ob das Fischereirecht einer Person oder einer Mehrheit von Personen zusteht, sowie

b)

Fischgewässer, die unmittelbar aneinander grenzen und an denen das Fischereirecht jeweils derselben Person zusteht und die in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen, als Eigenrevier festzulegen.

 

(1a) Die Landesregierung hat ein Fischgewässer iSd Abs. 1 lit. a oder lit. b von Amts wegen mit Bescheid als Eigenrevier festzulegen, wenn eine Einbeziehung in ein Gemeinschaftsrevier nach § 7 Abs. 2 nicht möglich ist.

 

(2) Auf Antrag des Fischereiberechtigten ist ein Eigenrevier mit Bescheid der Landesregierung in mehrere Eigenreviere zu teilen oder sind mehrere Eigenreviere zu einem Eigenrevier zusammenzufassen, wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen.

§ 7 K-FG


§ 7

Gemeinschaftsreviere

 

(1) Auf Antrag der jeweiligen Fischereiberechtigten oder von Amts wegen sind Fischgewässer, an denen das Fischereirecht verschiedenen Personen zusteht und die jeweils für sich allein die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 nicht erfüllen, mit Bescheid als Gemeinschaftsrevier festzulegen, wenn sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen.

 

(2) Fischgewässer, die die Voraussetzungen für die Festlegung als Eigenrevier nach § 6 Abs 1 lit a oder lit b erfüllen, für die jedoch eine solche Festlegung nicht beantragt wird, sind in ein unmittelbar angrenzendes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen. Kommen dafür mehrere Gemeinschaftsreviere in Betracht, sind die Fischgewässer in jenes unmittelbar angrenzende Gemeinschaftsrevier einzubeziehen, bei dem die Einbeziehung der nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung (§ 20 Abs 1) besser dient.

 

(3) Im Bescheid über die Festlegung eines Gemeinschaftsreviers sowie über die Einbeziehung von Fischgewässern in ein Gemeinschaftsrevier sind die auf die Fischereiberechtigten entfallenden Anteile am Gemeinschaftsrevier festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß sowie von der Güte der das Gemeinschaftsrevier bildenden Fischgewässer auszugehen.

 

(4) Die Grenzen unmittelbar aneinandergrenzender Gemeinschaftsreviere sind auf Antrag der betroffenen Fischereiberechtigten zu ändern, wenn dadurch die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung (§ 20 Abs 1) der jeweiligen Fischgewässer wesentlich erleichtert wird und die betroffenen Gemeinschaftsreviere weiterhin jeweils die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen.

§ 8 K-FG


§ 8

Aufhebung von Fischereirevieren

 

Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen ist die Festlegung von Fischgewässern als Fischereirevier mit Bescheid aufzuheben, wenn die betreffenden Fischgewässer die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 oder § 6 Abs 1 nicht mehr erfüllen.

§ 9 K-FG Zuweisung von Fischgewässern


(1) Fischgewässer, die weder als Eigenrevier noch als Gemeinschaftsrevier festgelegt sind noch auf Grund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können (§ 7 Abs. 2), sind im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft von der Landesregierung mit Bescheid einem unmittelbar angrenzenden Fischereirevier zur nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung zuzuweisen. Die Landesregierung hat die Zuweisung mit Bescheid aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zuweisung nicht mehr gegeben sind.

(2) Die Zuweisung von Fischgewässern hat auf Antrag des Fischereiberechtigten des angrenzenden Fischereirevieres oder der Fischereiberechtigten der Fischgewässer, die zugewiesen werden sollen, oder von Amts wegen zu erfolgen.

(3) Vor der Zuweisung von Fischgewässern zu einem unmittelbar angrenzenden Fischereirevier und vor der Aufhebung der Zuweisung ist den berührten Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben.

(4) Die Fischereiberechtigten in Fischereirevieren sind verpflichtet, zugewiesene Fischgewässer fischereiwirtschaftlich nachhaltig zu bewirtschaften (§ 20 Abs. 1) und dem Fischereiberechtigten (den Fischereiberechtigten) der zugewiesenen Fischgewässer jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Kommt zwischen den Beteiligten eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütung innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuweisung nach Abs. 1 nicht zustande, ist die Höhe der Vergütung auf Antrag eines Beteiligten von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den angemessenen Pachtzins für vergleichbare Fischgewässer mit Bescheid festzusetzen.

§ 10 K-FG


§ 10

Anzeigepflicht betreffend die Änderung von Fischereirechten

 

Der Erwerb von Fischereirechten ist vom neuen Fischereiberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

§ 12 K-FG Allgemeine Voraussetzungen für die


(1) Die Fischerei darf eigenverantwortlich in Fischereirevieren nur von Personen ausgeübt werden, die voll handlungsfähig und die Inhaber einer Jahresfischerkarte (§ 26 Abs. 1) sind.

(2) Steht das Fischereirecht in einem Fischereirevier einer Person, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, einer Mehrheit von Personen oder einer juristischen Person zu und wird die Ausübung der Fischerei nicht verpachtet, ist von den Fischereiberechtigten zur Ausübung der Fischerei ein Fischereiverwalter zu bestellen.

(3) Der Fischereiverwalter muss die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Die Bestellung eines Fischereiverwalters darf nur mit dessen schriftlicher Zustimmung erfolgen und ist vom Fischereiberechtigten unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die Bestellung auf Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 zu prüfen und mit Bescheid für unwirksam zu erklären, wenn sie diesen Voraussetzungen nicht entspricht. Nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige kann eine Unwirksamerklärung nicht mehr erfolgen; die Bestellung gilt als endgültig zur Kenntnis genommen. Die Fischereiberechtigten haben den Fischereiverwalter abzuberufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die der Bestellung entgegengestanden wären. Die Abberufung des Fischereiverwalters ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(4) Mit der wirksamen Bestellung eines Fischereiverwalters und der Anzeige der Bestellung an die Bezirksverwaltungsbehörde gehen alle Rechte und Pflichten der Fischereiberechtigten nach diesem Gesetz hinsichtlich der Ausübung der Fischerei auf den Fischereiverwalter über. Der Fischereiverwalter vertritt die Fischereiberechtigten in allen Angelegenheiten dieses Gesetzes und ist für die Einhaltung der die Ausübung der Fischerei betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich.

(5) Unterbleibt entgegen der Verpflichtung nach Abs. 2 die Bestellung eines Fischereiverwalters, oder wird die Bestellung für unwirksam erklärt (Abs. 3), hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Rechnung der Fischereiberechtigten von Amts wegen mit Bescheid einen Fischereiverwalter zu bestellen, wenn dies im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist. Die amtswegige Bestellung eines Fischereiverwalters ist mit Bescheid aufzuheben, wenn der Grund für seine Bestellung weggefallen ist. In diesem Fall gehen die Rechte und Pflichten iSd. Abs. 4 auf einen nach Abs. 2 bestellten Fischereiverwalter erst mit der Aufhebung der Bestellung des amtswegig bestellten Fischereiverwalters über.

§ 13 K-FG


§ 13

Ausübung der Fischerei in Eigenrevieren

 

In Eigenrevieren steht die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei dem Fischereiberechtigten zu.

§ 14 K-FG


§ 14

Ausübung der Fischerei in

Gemeinschaftsrevieren

 

(1) In Gemeinschaftsrevieren ist die Fischerei einvernehmlich von den jeweiligen Fischerberechtigten oder durch Verpachtung des Fischereirevieres auszuüben. Im Fall der einvernehmlichen Ausübung der Fischerei haben die jeweiligen Fischereiberechtigten einen Fischereiverwalter zu bestellen. § 12 Abs 3 bis 5 gelten sinngemäß.

 

(2) Die Verpachtung von Gemeinschaftsrevieren hat durch den Fischereirevierausschuß (§ 50 Abs 1 lit a) im Weg einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden zu erfolgen. Der Pachtzins ist auf die Fischereiberechtigten entsprechend ihrem Anteil am Gemeinschaftsrevier aufzuteilen.

 

(3) Ist die Verpachtung eines Gemeinschaftsrevieres nicht möglich, hat der Fischereirevierausschuß einen Fischereiverwalter zu bestellen, bis eine Verpachtung durchgeführt wird. § 12 Abs 3 bis 5 gelten sinngemäß.

§ 15 K-FG


§ 15

Verpachtung von Fischereirevieren

 

(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf nur in ihrer Gesamtheit Gegenstand eines Fischereipachtvertrages sein. Räumliche Teile eines Fischereireviers dürfen an verschiedene Pächter verpachtet werden, wenn jeder verbleibende Teil des Fischereireviers für sich allein die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllt.

 

(2) Fischereipachtverträge bedürfen der Schriftform; sie haben jedenfalls die Namen und die Anschriften des Verpächters und des Pächters, die Bezeichnung, die Größe und die Grenzbeschreibung des Fischereirevieres einschließlich allfälliger nach § 7 Abs 2 einbezogener oder nach § 9 zugewiesener Fischgewässer, die Pachtdauer, den Pachtzins und den Zeitpunkt seiner Erlegung zu enthalten. In Fischereipachtverträgen dürfen weiters insbesondere Regelungen über die höchstzulässige Zahl der auszugebenden Fischereierlaubnisscheine, die Zulässigkeit der Unterverpachtung, die zu bestellenden Fischereiaufsichtsorgane sowie sonstige mit der Ausübung der Fischerei zusammenhängende und den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht widersprechende Regelungen aufgenommen werden.

 

(3) Fischereipachtverträge sind binnen zwei Wochen nach ihrem Abschluß vom Pächter der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Weist der Pächter nicht die erforderliche Eignung (§ 17) auf oder widerspricht der Vertrag den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige mit Bescheid festzustellen. Diese Feststellung hat die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge.

 

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat angezeigte Fischereipachtverträge, sofern keine Gründe für eine Feststellung nach Abs 3 zweiter Satz vorliegen, unverzüglich dem Fischereirevierverband zur Kenntnis zu bringen.

 

(5) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs 2 und auf die Interessen einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1) Muster für Fischereipachtverträge zu erstellen.

§ 16 K-FG


§ 16

Pachtdauer und Pachtjahr

 

(1) Die Pachtdauer von Fischereipachtverträgen beträgt mindestens fünf Jahre.

 

(2) Das Pachtjahr dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.

§ 18 K-FG


§ 18

Unterverpachtung

 

(1) Die Unterverpachtung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei ist nur zulässig, wenn

a)

die Unterverpachtung im Fischereipachtvertrag vorgesehen ist,

b)

der Unterpächter die Voraussetzungen nach § 17 erfüllt und

c)

die Unterverpachtung den Interessen einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1) nicht widerspricht.

 

(2) Die §§ 15 und 16 gelten für Unterpachtverträge sinngemäß.

§ 19 K-FG


§ 19

Auflösung des Pachtvertrages

 

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einen Fischereipachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufzulösen, wenn

a)

ein Fischereirevier die Eigenschaft als solches verliert (§ 8) oder

b)

der Pächter

1.

die Voraussetzungen nach § 17 nicht mehr erfüllt,

2.

den Vorschriften über die Bestellung der Fischereiaufsichtsorgane (§§ 37 bis 40) ungeachtet wiederholter Aufforderungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entspricht oder

3.

wiederholt wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen rechtskräftig bestraft worden ist.

 

(2) Sind mehrere Mitpächter vorhanden und treffen die im Abs 1 angeführten Voraussetzungen für die Auflösung des Fischereipachtvertrages nicht für alle Mitpächter zu, kann im Fall der Auflösung eines Fischereipachtvertrages nach Abs 1 das Pachtverhältnis mit Zustimmung des Verpächters von den übrigen Mitpächtern fortgesetzt werden. Diese Fortsetzung ist der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband schriftlich anzuzeigen.

§ 20 K-FG


§ 20

Allgemeine fischereiwirtschaftliche Pflichten

 

(1) Die Fischereireviere sind von den Fischereiausübungsberechtigten nachhaltig derart zu bewirtschaften, daß ein der Beschaffenheit des jeweiligen Fischgewässers entsprechender standortgerechter, artenreicher und gesunder Bestand an Wassertieren gewährleistet wird (geordnete Fischereiwirtschaft).

 

(2) Zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft sind vorrangig solche Maßnahmen zu setzen, die die Selbstvermehrung eines entsprechenden Bestandes an Wassertieren nach Abs 1 fördern.

Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

a)

die Verbesserung, die Schaffung und gegebenenfalls die Wiederherstellung der natürlichen Voraussetzungen für die Selbstvermehrung von Wassertieren;

b)

das Verbot bestimmter Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden bei der Ausübung des Fischfanges in Teilen des Fischereirevieres;

c)

die Beschränkung der Zahl der auszugebenden Fischereierlaubnisscheine;

d)

die Festlegung von bestimmten Teilen des Fischereirevieres als Aufzuchtgewässer (§ 21).

 

(3) Kommt ein Fischereiausübungsberechtigter den Verpflichtungen nach Abs 1 und Abs 2 erster Satz nicht nach, hat ihm die Landesregierung - unbeschadet der Besatzpflicht nach § 22 - die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung, Schaffung und erforderlichenfalls Wiederherstellung einer geordneten Fischereiwirtschaft (Abs 1) mit Bescheid vorzuschreiben. Derartige Maßnahmen hat die Landesregierung auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten aufzuheben, wenn ein den Zielen einer geordneten Fischereiwirtschaft entsprechender Bestand an Wassertieren wiederhergestellt ist.

 

(4) Die Landesregierung hat dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid die Führung von Fangverzeichnissen vorzuschreiben, wenn dies zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs 1 und Abs 2 erster Satz oder von Vorschreibungen nach Abs 3 erforderlich ist. Die Fangverzeichnisse sind der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.

§ 21 K-FG


§ 21

Festlegung von Aufzuchtgewässern

 

(1) Die Landesregierung hat von Amts wegen oder auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder des Fischereirevierausschusses nach Anhörung des Landesfischereiinspektors und des Fischereiberechtigten Teile eines Fischereirevieres mit Bescheid als Aufzuchtgewässer festzulegen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist und die betreffenden Teile eines Fischereirevieres aufgrund ihrer Beschaffenheit und Größe, ihres Nahrungsangebotes sowie der sonstigen natürlichen Gegebenheiten in besonderem Maß die Voraussetzungen für die Selbstvermehrung von Wassertieren bieten. Die Festlegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Festlegung weggefallen sind.

 

(2) In Aufzuchtgewässern darf der Fischfang nicht ausgeübt werden. Sonstige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn durch sie keine Gefährdung oder erhebliche Beunruhigungen der Brut oder der Jungfische zu erwarten ist.

 

(3) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Aufzuchtgewässer durch Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen.

§ 22 K-FG


§ 22

Besatzmaßnahmen

 

(1) Reichen Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs. 1) nicht aus, hat der Fischereiausübungsberechtigte im Fischereirevier den erforderlichen Besatz mit Brut, Setzlingen oder Jungfischen durchzuführen. Kommt der Fischereiausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Landesregierung mit Bescheid einen entsprechenden Pflichtbesatz vorzuschreiben.

 

(2) In die Flussstaue der Drau von der Mauthbrücke (Draukilometer 69,5) flussabwärts bis zur Staatsgrenze sowie in künstlichen Speicherseen, die eine Fläche von 10 ha überschreiten, dürfen vom Fischereiaus­übungsberechtigten mit Zustimmung des Fischereiberechtigten auch fangfähige Fische besetzt werden.

 

(3) Soweit es sich nicht um Fischereireviere iSd Abs. 2 handelt, hat die Landesregierung auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten nach Anhörung des Fischereirevierausschusses und des Fischereiberechtigten mit Bescheid den Besatz mit fangfähigen Fischen zu genehmigen

a)

in künstlich erheblich veränderten Fischgewässern, in denen eine natürliche Vermehrung der betreffenden Art eindeutig nicht mehr gegeben bzw. stark beeinträchtigt ist, wie z. B. in Flussstauen und stark verbauten Gewässerabschnitten, oder

b)

nach Katastrophenereignissen, welche zu einem nachhaltigen Bestandsverlust geführt haben.

 

Der Fischbesatz nach lit. a darf nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren, der Fischbesatz nach lit. b nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren genehmigt werden.

 

(4) Die Fische iSd Abs. 1 bis 3 müssen von standortgerechten Arten und Populationen desselben Einzugsgebietes stammen. Der Besatz darf nur mit Fischen erfolgen, welche dem ursprünglichen Fischbestand in dem betroffenen Fischereirevier genetisch entsprechen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzusetzen, welche Arten von Fischen den stand­ortgerechten Arten genetisch entsprechen, wenn dies zur Vollziehung des Gesetzes aus fischereiwirtschaftlichen oder fischökologischen Gründen erforderlich ist.

 

(5) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Art, Herkunft und Menge des Besatzmaterials sowie Ort und Zeitpunkt jeder Besatzmaßnahme dem Landesfischereiinspektor und dem Fischereirevierverband schriftlich so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Landesfischereiinspektor und ein Vertreter des Fischereirevierverbandes bei der Besatzmaßnahme anwesend sein können. Der Mitteilung ist eine schriftliche Bestätigung des Fischzuchtbetriebes, aus dem das Besatzmaterial bezogen wird, anzuschließen, dass der Fischzuchtbetrieb einer regelmäßigen veterinärhygienischen und veterinärfachlichen Aufsicht unterliegt.

 

(6) Die Landesregierung hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten die Vorschreibung eines Pflichtbesatzes aufzuheben, wenn

a)

ein dem Ziel einer geordneten Fischereiwirtschaft entsprechender Bestand an Wassertieren wiederhergestellt ist oder

b)

die Durchführung des Besatzes nicht möglich ist oder durch den Eintritt besonderer Ereignisse, wie insbesondere durch Hochwässer, fischereiwirtschaftlich nicht zweck­mäßig erscheint.

 

(7) Wenn dies zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft nach § 20 Abs 1 erforderlich ist, hat die Landesregierung dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid Beschränkungen für Besatzmaßnahmen vorzuschreiben.

§ 23 K-FG Aussetzen von Wassertieren


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Arten von Wassertieren im Land Kärnten als standortgerecht (§ 1 Abs. 2) gelten.Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Arten von Wassertieren im Land Kärnten als standortgerecht (Paragraph eins, Absatz 2,) gelten.
  2. (2)Absatz 2In einem Fischgewässer dürfen nur solche Arten von Wassertieren ausgesetzt werden, die gemäß der Verordnung nach Abs. 1 als standortgerecht gelten und im jeweiligen Fischgewässer heimisch sind. Das Aussetzen anderer Arten von Wassertieren bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Aussetzen der Wassertiere keine Beeinträchtigung der fischereiwirtschaftlichen Interessen sowie des Naturhaushaltes zu erwarten ist. Die Bewilligung darf nur befristet und nur mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.In einem Fischgewässer dürfen nur solche Arten von Wassertieren ausgesetzt werden, die gemäß der Verordnung nach Absatz eins, als standortgerecht gelten und im jeweiligen Fischgewässer heimisch sind. Das Aussetzen anderer Arten von Wassertieren bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Aussetzen der Wassertiere keine Beeinträchtigung der fischereiwirtschaftlichen Interessen sowie des Naturhaushaltes zu erwarten ist. Die Bewilligung darf nur befristet und nur mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen gemäß der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach dem Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetz.Absatz eins und 2 gelten nicht für Maßnahmen gemäß der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach dem Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetz.

§ 24 K-FG


§ 24

Bewirtschaftungsbeschränkungen für

Gebirgsseen

 

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid Bewirtschaftsbeschränkungen für einen Gebirgssee vorzuschreiben, wenn derartige Beschränkungen für die Erhaltung und Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren erforderlich sind.

 

(2) Als Bewirtschaftungsbeschränkungen kommen in Betracht:

a)

das Verbot von Besatzmaßnahmen;

b)

das Verbot oder die Beschränkung der Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen;

c)

zeitliche Beschränkungen sowie Beschränkungen der Art der Ausübung des Fischfanges.

 

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten derartige Vorschreibungen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Bewirtschaftungsbeschränkungen weggefallen sind.

§ 25 K-FG Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfanges


(1) Zur Ausübung des Fischfanges ist berechtigt, wer

a)

Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte (§ 26) oder einer gültigen Fischergastkarte (§ 30) ist und

b)

in einem Fischereirevier entweder selbst Fischereiausübungsberechtigter ist oder einen vom Fischereiausübungsberechtigten ausgestellten Erlaubnisschein für die Ausübung des Fischfanges besitzt.

(2) Personen, die das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang ohne Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person, die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und eines Fischereierlaubnisscheines ist, ausüben, wenn sie einen Fischereierlaubnisschein haben.

(2a) Personen, die das 10. Lebensjahr vollendet, aber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang nur mit einer gültigen Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und einem Fischereierlaubnisschein sowie unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person ausüben.

(2b) Personen, die aufgrund einer Behinderung die fachliche Eignung für die Ausübung des Fischfanges iSd. § 26 nicht aufweisen, dürfen den Fischfang ohne Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) in Begleitung einer voll handlungsfähigen Person, die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und eines Fischereierlaubnisscheines ist, ausüben, wenn sie einen Fischereierlaubnisschein haben.

(3) Die Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und der Fischereierlaubnisschein (§ 32), sofern der Fischfang nicht vom Fischereiberechtigten ausgeübt wird, sind bei der Ausübung des Fischfanges mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorzuweisen und auszuhändigen.

§ 27 K-FG


§ 27

Verweigerung der Jahresfischerkarte

 

Die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ist zu verweigern:

a)

Minderjährigen, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

b)

Minderjährigen vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beantragen;

c)

Personen, denen die Jahresfischerkarte mit einem Straferkenntnis nach § 63 Abs 5 entzogen worden ist, für die Dauer des Entzuges;

d)

Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 nicht vorliegen.

§ 29 K-FG


Wenn bei einem Inhaber einer Jahresfischerkarte nachträglich die für die Ausübung des Fischfanges erforderliche Verläßlichkeit (§ 26 Abs. 3) wegfällt oder nachträglich ein Verweigerungsgrund für die Ausstellung einer Jahresfischerkarte nach § 27 lit. a oder lit. b hervorkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jahresfischerkarte mit Bescheid zu entziehen. Personen, denen die Jahresfischerkarte entzogen worden ist, können für die Dauer der Entziehung keine gültige Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte erwerben.

§ 32 K-FG Erlaubnisschein für den Fischfang


(1)         Der Fischereiausübungsberechtigte darf die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges in einem Fischereirevier nur schriftlich und nur Personen,

a)

die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte (§ 26) oder einer gültigen Fischergastkarte (§ 30) sind, oder

b)

die das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person iSd. § 25 Abs. 2 den Fischfang ausüben, oder

c)

die aufgrund einer Behinderung die fachliche Eignung für die Ausübung des Fischfanges nicht aufweisen und die in Begleitung einer voll handlungsfähigen Person iSd. § 25 Abs. 2b den Fischfang ausüben,

erteilen.

(2) Der Fischereierlaubnisschein hat das Fischereirevier, auf das sich die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges bezieht, und den Zeitraum zu bezeichnen, für den die Erlaubnis erteilt wird, sowie den Namen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers zu enthalten.

§ 33 K-FG


§ 33

Durchführungsbestimmungen

 

Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Abschnittes die Form und den Inhalt der Formulare für die Jahresfischerkarten und die Fischergastkarten festzulegen.

§ 33a K-FG


§ 33a

Verhalten in Fischereirevieren

 

Es ist verboten:

a)

ohne im betreffenden Fischereirevier zur Ausübung des Fischfanges befugt zu sein, nicht verpackte und nicht als Reisegut zu befördernde Fanggeräte in Schiffen und anderen Wasserfahrzeugen mitzuführen oder deren Mitführen durch nicht befugte Angehörige oder Angestellte zu dulden oder solche Fanggeräte in Badeanstalten oder Wasserkraftanlagen zu halten;

b)

abseits von Wegen in der Nähe von Fischereirevieren nicht verpackte Fischereigeräte mit sich zu führen, ohne im betreffenden Fischereirevier zur Ausübung des Fischfanges befugt zu sein;

c)

unzulässige Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel im Sinne des § 35 in unmittelbarer Nähe von Fischereirevieren unbefugt mit sich zu führen.

§ 34 K-FG


5. Abschnitt

Fischereipolizeiliche Vorschriften

 

§ 34

Schonzeiten und Mindestfangmaße

 

(1) Die Landesregierung hat zur Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren (§ 1) unter Bedachtnahme auf deren Laichperioden mit Verordnung Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) festzulegen.

 

(2) Wassertiere dürfen während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen nicht gefangen werden. Werden Wassertiere während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen gefangen, sind sie umgehend mit der erforderlichen Vorsicht in das Wasser zurückzusetzen; werden solche Wassertiere beim Fang derart verletzt, daß ein Weiterleben nicht erwartet werden kann, sind sie artgerecht zu töten.

 

(3) Die Landesregierung darf auf Antrag mit Bescheid für wissenschaftliche und für fischereiwirtschaftliche Zwecke nach Anhörung des Landesfischereiinspektors Ausnahmen von den Verboten nach Abs 2 erster Satz bewilligen. Die Bewilligung darf nur befristet und unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren in dem jeweiligen Fischereirevier erforderlich ist.

 

(4) Die Bewilligung nach Abs 3 ist bei der Ausübung des Fischfanges mitzuführen und den Fischereiaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

§ 35 K-FG


§ 35

Sach- und weidgerechte Ausübung des Fischfanges

 

(1) Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden.

 

(2) Sachgemäß ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie

a)

der Erhaltung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren nicht abträglich ist und

b)

keine Gefährdungen oder sonstigen nachteiligen Auswirkungen auf andere Tierarten und Pflanzen oder auf Menschen zur Folge hat.

 

(3) Weidgerecht ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie

a)

den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und

b)

unter Verwendung geeigneter Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel sowie unter Anwendung zulässiger Fangmethoden ausgeübt wird.

 

(4) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges jedenfalls bei Verwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel:

a)

Explosivstoffe, Betäubungsmittel und Gifte;

b)

Schußwaffen;

c)

Fischstecher, Harpunen oder Schlingen;

d)

Elektrofanggeräte, soweit sich aus Abs 11, 12 und 13 nicht anderes ergibt.

 

(5) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges jedenfalls bei der Anwendung folgender Fangmethoden:

a)

Stechen;

b)

Anreißen;

c)

Prellen;

d)

Keulen;

e)

Verwendung künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe zum Anlocken von Wassertieren;

f)

Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder.

 

(6) Die Landesregierung darf unter Bedachtnahme auf die Grundsätze nach Abs 2 bis Abs 5 nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung zur Wahrung der sachgemäßen und weidgerechten Ausübung des Fischfanges im Rahmen von Wettfischveranstaltungen nähere Regelungen treffen.

 

(7) Die Landesregierung darf nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung

a)

weitere Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden festlegen, bei deren Verwendung oder Anwendung die Ausübung des Fischfanges als nicht weidgerecht gilt und

b)

die Zulässigkeit der Verwendung von bestimmten Fanggeräten, Fangvorrichtungen und Fangmitteln sowie die Anwendung bestimmter Fangmethoden örtlich, zeitlich oder hinsichtlich bestimmter Arten von Wassertieren beschränken.

 

(8) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung hinsichtlich der in Anhang V der Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl Nr L 305 vom 8. November 1997, S 42, angeführten wildlebenden Tierarten jene Beschränkungen nach Abs 7 lit b festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Bestandes an solchen Tieren erforderlich sind.

 

(9) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung hinsichtlich der in Anhang IVa der Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl Nr L 305 vom 8. November 1997, S 42, angeführten wildlebenden Tierarten jene Beschränkungen festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Bestandes an solchen Tieren erforderlich sind. Insbesondere sind zu verbieten:

a)

alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b)

jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c)

jede Beschädigung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten;

d)

der Besitz, der Transport, der Handel oder Austausch sowie das Angebot zum Verkauf von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

e)

die Verwendung von Fanggeräten, Fangvorrichtungen und Fangmitteln sowie die Anwendung von Fangmethoden, durch die die Gefahr des unbeabsichtigten Fanges oder Tötens dieser Arten gegeben ist.

 

(10) Die Landesregierung darf in den Verordnungen nach Abs 8 und Abs 9 Ausnahmen von den festgelegten Beschränkungen

a)

zum Schutz anderer wildlebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume,

b)

zur Vermeidung ernster Schäden an Fischgewässern,

c)

für wissenschaftliche Zwecke und

d)

für Zwecke der Ergänzung des Bestandes dieser Arten oder deren Wiederansiedlung sowie der dazu erforderlichen Aufzucht vorsehen, sofern dadurch der günstige Erhaltungszustand des Bestandes der von den Verordnungen nach Abs 8 und Abs 9 erfaßten wildlebenden Tierarten nicht gefährdet wird.

 

(11) Die Landesregierung hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid für wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Elektrofanggeräten zu bewilligen. Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn

a)

das Elektrofanggerät für den Verwendungszweck geeignet ist,

b)

die Handhabung des Elektrofanggerätes durch eine fachkundige Person gewährleistet ist,

c)

die erforderlichen Hilfs- und Transporteinrichtungen für die gefangenen Wassertiere vorhanden sind und

d)

keine nachteiligen Auswirkungen auf benachbarte Fischgewässer zu erwarten sind.

 

(12) Bewilligungen nach Abs 11 für fischereiwirtschaftliche Zwecke dürfen nur für ein bestimmtes Fischereirevier und nur für die Verwendung einer bestimmten Art von Elektrofanggeräten erteilt werden. Die Bewilligungen sind auf höchstens drei Jahre zu befristen.

 

(13) Bewilligungen nach Abs. 11 für die Verwendung einer bestimmten Art von Elektrofanggeräten dürfen auf Antrag auch

a)

Fischereirevierverbänden für fischereiwirtschaftliche Zwecke zum Zweck der Fischbergung bei Gefahr im Verzug,

b)

dem Land Kärnten und fischökologischen Forschungseinrichtungen für wissenschaftliche Zwecke,

c)

natürlichen und juristischen Personen im Rahmen der Erhebung des Zustandes von Gewässern nach dem siebenten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, und für notwendige wiederkehrende Fischbestandsuntersuchungen nach Art. 5 und 8 oder im Rahmen eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. 12. 2000, 1) erteilt werden. Dem Fischereiausübungsberechtigten ist der Zeitpunkt von Maßnahmen nach lit. c vorher anzukündigen, er hat diese zu dulden.

§ 35a K-FG Aufsichtsorgane zur Kontrolle des Kormorans


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereirevierausschusses und mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten für einzelne Fischereireviere, die zur Gänze oder überwiegend in ihrem Sprengel gelegen sind, mit schriftlichem Bescheid ein Aufsichtsorgan zu bestellen, wenn

a)

dies zur Abwendung erheblicher Schäden an den heimischen Fischbeständen und zum Schutz der heimischen Fischbestände in diesen Fischereirevieren erforderlich ist, und

b)

die Vertreibung des Kormorans mit akustischen und optischen Hilfsmitteln, die nicht nach Anhang IV der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG), ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S.1 (Vogelschutzrichtlinie), verboten sind, zur Abwendung erheblicher Schäden an den heimischen Fischbeständen und zum Schutz der heimischen Fischbestände in diesen Fischereirevieren nicht ausreichend ist.

(2) Das Aufsichtsorgan ist befugt,

a)

den Kormoran mit optischen und akustischen Hilfsmitteln, die nicht nach Anhang IV der Vogelschutzrichtlinie verboten sind, zu vertreiben, und

b)

den Kormoran bis insgesamt höchstens 30 % des landesweiten Gesamtbestandes in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März jeden Jahres durch Abschuss zu erlegen.

(3) Jeder Abschuss ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zum Zweck der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung binnen einer Woche zu melden. Die Landesregierung hat eine jährliche Kontrolle über die Bestandsentwicklung der Kormorane durchzuführen. Die für die Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind den Bezirksverwaltungsbehörden bis 1. Oktober jeden Jahres von der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat den Abschuss weiterer Kormorane zu untersagen, wenn die in Abs. 2 lit. b festgelegte Höchstzahl erschöpft ist.

(4) Nicht erlaubt ist der Abschuss

a)

in den nach der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG), ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S.1, ausgewiesenen Europaschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 vierter Satz der Richtlinie, § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79),

b)

in den Naturschutzgebieten (§ 23 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79),

c)

im Nationalpark Nockberge, LGBl. Nr. 79/1986, idF LGBl. Nr. 120/1991, und im Nationalpark Hohe Tauern, LGBl. Nr. 74/1986 idF LGBl. Nr. 43/2012,

d)

an bekannten Kormoranschlafplätzen im Umkreis von 250 Metern.

Abweichend von lit. a und lit. b ist der Abschuss im Europaschutzgebiet „Obere Drau“, LGBl. Nr. 49/2011, im Europaschutzgebiet „Görtschacher Moos - Obermoos im Gailtal“, LGBl. Nr. 56/2011, im Naturschutzgebiet „Hallegger Teiche“, LGBl. Nr. 32/1959, idF LGBl. Nr. 1/2003, und im Naturschutzgebiet „Strußnig Teich“, LGBl. Nr. 103/1979, idF LGBl. Nr. 1/2003, erlaubt.

(5) Das Aufsichtsorgan hat die §§ 3 Abs. 3, 15, 68, 69 Abs. 2 bis 5 und 70 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zu beachten. Das Aufsichtsorgan hat zur Ausübung seiner Tätigkeit den kürzest möglichen Weg durch das Jagdgebiet zu nehmen und das Jagdgebiet nach Beendigung seiner Tätigkeit auf dem kürzest möglichen Weg wieder zu verlassen. Das Aufsichtsorgan darf seine Tätigkeit nur im Uferbereich in einer Entfernung von sechs Meter vom Ufer des Fischgewässers aus durchführen.

§ 35b K-FG Bestellung von Aufsichtsorganen


(1) Zum Aufsichtsorgan nach § 35a dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zustimmen.

(2) Die Bestellung hat auf zwei Jahre zu erfolgen.

(3) Die persönlichen Voraussetzungen sind:

a)

österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

Volljährigkeit,

c)

Verlässlichkeit und

d)

körperliche und geistige Eignung.

(4) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 3 ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.

(5) Fachliche Voraussetzungen sind die Berechtigung nach § 37 und § 38a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, und die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung über Grundkenntnisse des Vogelartenschutzes. Der Zeitpunkt der Unterweisung darf nicht länger als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterweisungen mindestens einmal im Kalenderjahr durchgeführt werden.

(6) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch

a)

Tod,

b)

Verzicht,

c)

Abberufung.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abberufung des Aufsichtsorgans mit Bescheid auszusprechen, wenn

a)

eine der in Abs. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird,

b)

das Aufsichtsorgan schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt oder

c)

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Aufsichtsorgan unvereinbares Verhalten gezeigt hat.

(8) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten, der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(9) § 39 Abs. 3 bis 7 und § 42 gelten sinngemäß. Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Funktion endet.

(10) Das Aufsichtsorgan ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden. Das Aufsichtsorgan unterliegt der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG.

(11) Der Bezirksjägermeister ist von der Bezirksverwaltungsbehörde über die Bestellung eines Aufsichtsorgans und das Enden der Funktion zu verständigen.

§ 35c K-FG


  1. (1)Absatz einsAnerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß § 35 Abs. 10, mit denen Ausnahmen von den gemäß § 35 Abs. 8 und 9 festgelegten Beschränkungen erteilt werden, sowie gegen Bescheide gemäß § 35a Abs. 1 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß Paragraph 35, Absatz 10,, mit denen Ausnahmen von den gemäß Paragraph 35, Absatz 8 und 9 festgelegten Beschränkungen erteilt werden, sowie gegen Bescheide gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
  2. (2)Absatz 2Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.Bescheide gemäß Absatz eins, sind auf der elektronischen Plattform gemäß Paragraph 54 a, Absatz 2, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
  3. (3)Absatz 3Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 2) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide, die aus den in § 35 Abs. 10 lit. b genannten Gründen erlassen wurden, haben keine aufschiebende Wirkung. § 22 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG gilt sinngemäß.Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Absatz 2,) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide, die aus den in Paragraph 35, Absatz 10, Litera b, genannten Gründen erlassen wurden, haben keine aufschiebende Wirkung. Paragraph 22, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG gilt sinngemäß.

§ 36 K-FG


§ 36

Fischkrankheiten und

Wasserverunreinigungen

 

Die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereiaufsichtsorgane, die Organe der Fischereirevierverbände sowie der Landesfischereiinspektor sind verpflichtet, den Verdacht des Auftretens von Fischkrankheiten sowie die Verunreinigungen von Fischgewässern unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

§ 37 K-FG


6. Abschnitt

Fischereiaufsicht

 

§ 37

Verpflichtung zur Fischereiaufsicht

 

(1) Die Fischereiausübungsberechtigten haben in den Fischereirevieren für die Aus­übung der Fischereiaufsicht zu sorgen, es sei denn, der Pachtvertrag sieht vor, dass der Fischereiberechtigte für die Fischereiaufsicht zu sorgen hat, oder es wird ein Teil des Fischereirevieres verpachtet. In diesen Fällen treffen die in §§ 38 Abs. 1 und Abs. 3, 39 Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen des Fischereiausübungsberechtigten den Fischereiberechtigten.

 

(2) Die Fischereiaufsicht umfaßt

a)

den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des Fischfanges und

b)

die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Wassertieren.

 

(3) Die Fischereiaufsicht ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.

 

(4) Die Fischereiaufsicht ist von Fischereiaufsichtsorganen (§ 38) auszuüben.

§ 39 K-FG


Im Fall des Widerrufs der Genehmigung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Abs. 3) einzuziehen. Nach Ablauf der Bestelldauer hat das Fischereiaufsichtsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde das Dienstabzeichen und den Dienstausweis umgehend zurückzustellen.

  1. (3) Ein erstmals bestelltes Fischereiaufsichtsorgan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm ein Dienstausweis auszustellen, aus dem sein Name und sein Hauptwohnsitz und seine Funktion als Fischereiaufsichtsorgan hervorgehen müssen, und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Im Dienstausweis ist überdies anzuführen, für welches Fischereirevier (für welche Fischereireviere) das Fischereiaufsichtsorgan bestellt worden ist. Entfällt die Angelobung, sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen dem Fischereiaufsichtsorgan gleichzeitig mit der Genehmigung der Bestellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auszustellen und auszufolgen.

§ 42 K-FG


§ 42

Stellung der Fischereiaufsichtsorgane

 

(1) Die Fischereiaufsichtsorgane genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in jenem Fischereirevier, für das sie bestellt sind (§ 38), das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, der Beamten zukommt (§ 74 Z 4 des Strafgesetzbuches). In den Fällen des § 43 Abs 5 gilt dies auch dann, wenn sie ihren Dienst außerhalb dieses Fischereirevieres ausüben.

 

(2) Die Fischereiaufsichtsorgane sind nicht befugt, in Ausübung ihres Dienstes Waffengewalt anzuwenden.

§ 43 K-FG Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane


§ 43

Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane

 

(1) Die Fischereiaufsichtsorgane haben die Aufgaben,

a)

den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des Fischfanges sicherzustellen und

b)

die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Wassertieren zu überwachen.

 

(2) Die Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, Übertretungen der Rechtsvorschriften nach Abs 1 lit b der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; sie dürfen von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist, die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und der Täter in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht wird.

 

(3) Die Fischereiaufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in dem Fischereirevier, für das sie bestellt sind, Personen, die von ihnen bei einer nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder im dringenden Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben,

a)

anzuhalten,

b)

ihre Identität zu überprüfen und

c)

sie zum Sachverhalt zu befragen.

 

(4) Die Fischereiaufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in dem Fischereirevier, für das sie bestellt sind, Personen, die von ihnen bei einer strafbaren Handlung nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck der Vorführung vor die Bezirksverwaltungsbehörde, der die Durchführung des weiteren Verfahrens zukommt, festzunehmen, wenn

a)

der Betretene dem angehaltenen Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

b)

der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht.

 

(5) Wenn eine Person, die nach Abs 4 festgenommen werden darf, sich der Festnahme durch Flucht entzieht, ist das Fischereiaufsichtsorgan berechtigt, sie auch über das Fischereirevier hinaus, für das es bestellt ist, zu verfolgen und außerhalb desselben, jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, festzunehmen.

 

(6) Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, Fahrzeuge und Gepäckstücke von Personen zu durchsuchen, die bei der Begehung einer strafbaren Handlung nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung auf frischer Tat betreten werden oder im dringenden Verdacht stehen, eine solche Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

 

(6a) Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Behältnisse von Personen, die verdächtig sind, fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderzuhandeln, zu kontrollieren.

 

(7) Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, den auf frischer Tat betretenen Personen die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Begehung derselben bestimmten Gegenstände abzunehmen.

 

(8) Die von Fischereiaufsichtsorganen festgenommenen Personen und die abgenommenen Gegenstände sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen oder zu übergeben. Wenn der Grund zur Festnahme schon vor der Vorführung vor die Bezirksverwaltungsbehörde entfällt, ist die festgenommene Person unverzüglich freizulassen. Ebenso sind abgenommene Gegenstände unverzüglich zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Gegenstände vor deren Übergabe an die Bezirksverwaltungsbehörde entfällt. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Personen und der Ehre der festgenommenen Personen vorzugehen.

§ 44 K-FG


7. Abschnitt

Beziehungen der Fischerei zu anderen
Rechten

 

§ 44

Benützung fremder Grundstücke

 

(1) Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiberechtigte, Fischereierlaubnisinhaber, Fischereiaufsichtsorgane und Organe der Fischereirevierverbände sind berechtigt, fremde Grundstücke, die in einem unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis zu Fischereirevieren stehen, zur Ausübung der Fischerei, des Fischfanges sowie des Fischereischutzes zu betreten, wenn diese Tätigkeiten sonst nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand durchgeführt werden können. Das Betreten von eingefriedeten Grundstücken, ausgenommen bei Vorliegen eines dringenden Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz, ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zulässig.

 

(2) Ist zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischereirevieres das Befahren fremder Grundstücke unbedingt erforderlich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Eigentümer oder gegebenenfalls den Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke mit Bescheid zu verpflichten, diese Inanspruchnahme der Grundstücke zu dulden.

 

(3) Die Ausübung der Berechtigungen nach Abs 1 und Abs 2 hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer und gegebenenfalls der Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zu erfolgen.

 

(4) Die Eigentümer und gegebenenfalls die Nutzungsberechtigten haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nach Abs 1 und Abs 2 zu dulden.

 

(5) Über Streitigkeiten betreffend die Zulässigkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke nach Abs 1 entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 45 K-FG


§ 45

Fischfolgerecht

 

(1) Bei Überflutung eines zu einem Fischereirevier gehörenden Gewässers erstreckt sich die Berechtigung des Fischereiausübungsberechtigten, Wassertiere zu fangen und sich anzueignen, auch auf die an das Fischgewässer unmittelbar angrenzenden und überfluteten Grundstücke. Der Fischereiausübungsberechtigte ist berechtigt, zur Ausübung des Fischfanges die betroffenen Grundstücke zu betreten. Für die Ausübung dieser Berechtigung gelten § 44 Abs 3 bis Abs 5 sinngemäß.

 

(2) Die Eigentümer und gegebenenfalls die Nutzungsberechtigten überfluteter Grundstücke sind berechtigt, die nach dem Ablaufen des Wassers auf ihren Grundstücken zurückgebliebenen Wassertiere zu fangen und sich anzueignen, sofern der Fischereiausübungsberechtigte seine Berechtigung nach Abs 1 nicht ohne unnötigen Aufschub, längstens innerhalb einer Woche, ausübt. Das Anbringen von Vorkehrungen, die beim Ablaufen des Wassers die Rückkehr der Wassertiere in das Gewässer behindern, ist unzulässig.

§ 46 K-FG


§ 46

Trockenlegung und Ableitung von
Fischgewässern

 

(1) Vor der Trockenlegung von Fischgewässern und vor sonstigen erheblichen Änderungen des Wasserstandes durch technische Maßnahmen, insbesondere vor der Spülung oder Räumung von Stauräumen, Speichern udgl., hat der Betreiber der Anlage den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereirevierverband von der beabsichtigten Maßnahme so rechtzeitig zu verständigen, daß der von einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand geborgen werden kann. Der erste Satz gilt auch bei ungeplanten, störfallbedingten Änderungen des Wasserstandes, sobald und soweit der Betreiber der Anlage Kenntnis davon hat.

 

(2) Wird an einem Fischgewässer eine Wasserableitung angelegt, darf der Fischereiausübungsberechtigte an dieser Ableitung bei ihrem Einlauf oder bei der nächsten sonst geeigneten Stelle Vorkehrungen (Fischrechen) anbringen, um einen Wechsel der Fische zu verhindern.

§ 47 K-FG


§ 47

Schutz der Wassertiere vor freilebenden

Tieren

 

(1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf freilebende Tiere, die den Bestand von Wassertieren in einem Fischereirevier erheblich beeinträchtigen können, durch geeignete Maßnahmen von seinem Fischgewässer fernhalten oder vertreiben, diese jedoch weder fangen noch töten. Schußwaffen, Spreng- oder Giftstoffe sowie Fangvorrichtungen dürfen dazu nicht verwendet werden.

 

(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kärntner Jägerschaft und des Naturschutzbeirates mit Verordnung jene freilebenden Tiere, die von Fischgewässern ferngehalten oder vertrieben werden dürfen, und jene Methoden, die dabei angewendet werden dürfen, festzulegen.

§ 48 K-FG


8. Abschnitt

Interessenvertretung der Fischereiausübungsberechtigten

 

§ 48

Fischereirevierverbände

 

(1) Zur Vertretung der Interessen der Fischereiausübungsberechtigten und zur Besorgung der sich aus dem Zusammenhang der Fischereireviere ergebenden gemeinsamen Aufgaben und wirtschaftlichen Maßnahmen sind Fischereirevierverbände einzurichten.

 

(2) Die Fischereirevierverbände sind jeweils für den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde einzurichten, wobei das Gebiet der Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach den Sprengeln der Bezirksverwaltungsbehörden Klagenfurt-Land und Villach-Land zuzuordnen sind.

 

(3) Die Mitglieder der Fischereirevierverbände sind die Fischereiausübungsberechtigten jener Fischereireviere, die zur Gänze oder überwiegend im Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde gelegen sind. Die Mitgliedschaft beginnt im Fall der Verpachtung eines Fischereirevieres mit der Genehmigung des Fischereipachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde und endet durch den Ablauf der Pachtdauer oder durch die vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses.

 

(4) Die Fischereirevierverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts.

§ 49 K-FG Aufgaben der Fischereirevierverbände


Zur Besorgung der gemeinsamen Aufgaben und wirtschaftlichen Maßnahmen obliegen den Fischereirevierverbänden insbesondere folgende Aufgaben:

a)

für die sachgemäße Ausübung der Fischerei zu sorgen;

b)

die fachliche Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung der Fischerei;

c)

die Mitwirkung bei der Evidenthaltung der Fischereirechte in den Fischereirevieren sowie der Grenzbeschreibungen der Fischereireviere einschließlich allenfalls nach § 7 Abs. 2 einbezogener und nach § 9 zugewiesener Fischgewässer;

d)

die Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Führung des Fischereikatasters (§ 11);

e)

die Verpachtung von Gemeinschaftsrevieren, die Evidenthaltung der Pachtverhältnisse sowie die Aufteilung der Pachtzinse (§ 14 Abs. 2);

f)

die Festsetzung der Revierbeiträge mit einem Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, die Einhebung der Revierbeiträge sowie deren Verwaltung und Verwendung (§§ 52 und 53);

g)

die Mitwirkung bei der Überwachung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereireviere (§ 20 Abs. 1);

h)

die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde betreffend die Festlegung von Aufzuchtgewässern (§ 21 Abs. 1) und die Antragstellung an die Landesregierung betreffend die Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Elektrofanggeräten (§ 35 Abs. 13);

i)

die Mitwirkung bei der Durchführung und die finanzielle Unterstützung von Besatzmaßnahmen in den Fischereirevieren (§ 22);

j)

die Durchführung von Unterweisungen, die die erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Fischfanges vermitteln, sowie die Ausstellung entsprechender Bestätigungen (§ 26);

k)

die Erstellung und Weitergabe von Formularen für Fischereierlaubnisscheine an die Fischereiausübungsberechtigten (§ 32);

l)

die Anzeige des Auftretens von Fischkrankheiten und von Verunreinigungen von Fischgewässern an die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 36);

m)

die Erstattung von Stellungnahmen in fachlichen Angelegenheiten der Fischerei auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde;

n)

die sonstige Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde in fachlichen Angelegenheiten der Fischerei bei der Vollziehung dieses Gesetzes.

§ 51 K-FG


§ 51

Aufgaben der Organe

 

(1) Dem Fischereirevierausschuß obliegt neben der Wahrnehmung der ihm durch dieses Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß (§ 53) sowie über die Geschäftsordnung (Abs 4).

 

(2) Der Vorsitzende hat den Fischereirevierverband nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Fischereirevierausschusses einzuberufen, bei den Sitzungen den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse des Fischereirevierausschusses zu vollziehen.

 

(3) Der Rechnungsprüfer hat die Gebarung des Fischereirevierverbandes auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen und dem Fischereirevierausschuß jährlich, im Fall von Beanstandungen unverzüglich zu berichten.

 

(4) Der Fischereirevierausschuß darf in einer Geschäftsordnung nähere Regelungen für die Besorgung der Aufgaben des Fischereirevierverbandes treffen. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnungen den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht. Die Geschäftsordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

§ 52 K-FG Revierbeiträge


(1) Für jedes Fischereirevier ist vom Fischereiausübungsberechtigten an den Fischereirevierverband ein jährlicher Revierbeitrag zu entrichten.

(2) Bemessungsgrundlage für den Revierbeitrag sind jene Erträge, die bei vergleichbaren Fischereirevieren bei einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen nachhaltigen Bewirtschaftung erzielbar sind.

(3) Die Fischereiausübungsberechtigten haben dem Fischereirevierausschuss auf Verlangen des Vorsitzenden des Fischereirevierverbandes die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung vollständig zu übermitteln; bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gegebenenfalls die Festlegung von Teilen eines Fischereirevieres als Aufzuchtgewässer (§ 21) Bemessungsgrundlagen mindernd zu berücksichtigen.

(4) Der Fischereirevierausschuss hat mit Verordnung die Höhe der Revierbeiträge unter Bedachtnahme auf den mit der Besorgung der Aufgaben des Fischereirevierverbandes verbundenen Aufwand in einem einheitlichen Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festzulegen. Der Hundertsatz darf drei vH nicht übersteigen. Die Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(5) Der Fischereirevierausschuss hat die Höhe des Revierbeitrages mit Bescheid für jedes Fischereirevier festzusetzen. Soweit die Höhe des Revierbeitrages den Betrag von Euro 15 unterschreitet, ist ein Mindestbetrag von Euro 15 vorzuschreiben. Bei der erstmaligen Festsetzung des Revierbeitrages ist im Bescheid festzulegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt. Im Fall einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen für die Bemessung des Revierbeitrages hat der Fischereirevierausschuss auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder von Amts wegen einen neuen Bescheid zu erlassen.

(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe des Mindestbeitrages nach Abs. 5 entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Index gegenüber der für Juni 2011 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl mindestens 10 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe des Mindestbeitrages ist auf einen vollen Euro auf- oder abzurunden, wobei Beträge unter 50 Cent abzurunden und Beträge ab 50 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

(7) Die Entrichtung des Revierbeitrages hat bis 30. April jeden Jahres, im Fall der Neufestsetzung des Revierbeitrages binnen vier Wochen nach Rechtskraft der Festsetzung des Revierbeitrages zu erfolgen.

(8) Rückständige Revierbeiträge sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Vorsitzenden des Fischereirevierverbandes im Weg der Verwaltungsvollstreckung einzutreiben.

§ 53 K-FG


§ 53

Voranschlag und Rechnungsabschluß

 

(1) Der Fischereirevierausschuß hat bis zum 1. November eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einen Voranschlag und bis zum 1. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß zu beschließen.

 

(2) Der Voranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag die Bedeckung der Ausgaben nicht sichergestellt wäre oder wenn er rechnerische Unrichtigkeiten aufweist. Dem Rechnungsabschluß hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn die Gebarung im abgelaufenen Kalenderjahr im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben erheblich vom genehmigten Voranschlag abweicht und dem nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.

 

(3) Änderungen des genehmigten Voranschlages während eines Kalenderjahres im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, sofern ihnen nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

 

(4) Legt der Fischereirevierausschuß nicht rechtzeitig einen Voranschlag für das Folgejahr vor oder versagt die Landesregierung dem Voranschlag die Genehmigung, hat sich die Gebarung des Fischereirevierverbandes für das folgende Kalenderjahr bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages nach dem Voranschlag für das abgelaufene Kalenderjahr zu richten.

 

(5) Die Gebarung des Fischereirevierverbandes hat nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

§ 54 K-FG


§ 54

Aufsicht

 

(1) Die Fischereirevierverbände unterliegen der Aufsicht des Landes Kärnten; diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.

 

(2) Die Aufsicht gliedert sich in die Fachaufsicht und in die Finanzaufsicht.

 

(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich darauf, daß die Fischereirevierverbände ihre Aufgaben im Einklang mit den Rechtsvorschriften besorgen.

 

(4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Gebarung der Fischereirevierverbände insbesondere darauf, daß bei der Gebarung die Grundsätze nach § 53 Abs 5 beachtet werden.

 

(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von den Fischereirevierverbänden jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung ihrer Aufgaben zu verlangen. Die Fischereirevierverbände haben einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von vier Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf den Fischereirevierverbänden hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen und Maßnahmen der Organe der Fischereirevierverbände, die mit Weisungen oder mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, außer Kraft setzen. Zur Ausübung der Finanzaufsicht ist die Landesregierung überdies befugt,

a)

in die mit der Gebarung der Fischereirevierverbände im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie

b)

Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen.

 

(6) Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Fischereirevierausschüsse einen Vertreter zu entsenden. Von der Einberufung von Sitzungen hat der Vorsitzende des Fischereirevierverbandes die Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.

 

(7) Die Landesregierung darf Organe der Fischereirevierverbände auflösen oder des Amtes entheben, wenn diese wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Landesregierung die einschlägigen Rechtsvorschriften offensichtlich verletzt haben. Die Organe bleiben bis zur Neubestellung durch die Landesregierung bzw. die Neuwahl im Amt.

§ 55 K-FG


9. Abschnitt

Landesfischereibeirat und Landesfischereiinspektor

 

§ 55

Landesfischereibeirat

 

(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung und zur Vertretung der Interessen der Fischerei ein Landesfischereibeirat - im folgenden Beirat genannt - einzurichten.

 

(2) Der Beirat ist von der Landesregierung vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes zu hören und hat die Landesregierung in fachlichen Fragen der Fischerei zu beraten. Überdies darf der Beirat der Landesregierung Vorschläge über die Verwendung der für die Förderung der Fischerei jährlich vorgesehenen Mittel des Landes erstatten.

 

(3) Die Mitglieder des Beirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der mit der Ausübung ihrer Funktion verbundenen Sachaufwendungen sowie der Reisekosten nach den für Landesbeamte die höchste Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.

 

(4) Die Landesregierung hat für die Mitglieder des Beirates mit Verordnung ein der Bedeutung ihrer Funktion angemessenes Sitzungsgeld festzulegen.

§ 56 K-FG


§ 56

Zusammensetzung des Beirates

 

(1) Der Beirat besteht aus:

a)

dem mit den rechtlichen Angelegenheiten der Fischerei betrauten Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm im Einzelfall namhaft zu machenden Stellvertreter als Vorsitzenden;

b)

dem Vorstand der mit den rechtlichen Angelegenheiten der Fischerei betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung oder einem von ihm namhaft zu machenden Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten dieser Abteilung;

c)

den Vorsitzenden der Fischereirevierverbände;

d)

dem Landesfischereiinspektor;

e)

zwei auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu bestellenden Mitgliedern;

f)

zwei auf Vorschlag von landesweiten Interessenvertretungen der Fischereivereine im Land Kärnten zu bestellenden Mitgliedern.

 

(2) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen nach Abs 1 lit e und lit f einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung der betreffenden Mitglieder des Beirates ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht für die Dauer von fünf Jahren vorzunehmen.

 

(3) Die Vorsitzenden der Fischereiverbände und der Landesfischereiinspektor werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten. Für die Mitglieder des Beirates nach Abs 1 lit e und lit f hat die Landesregierung unter Anwendung des Abs 2 in gleicher Weise jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Fall seiner Verhinderung und im Fall seines vorzeitigen Ausscheidens zu vertreten hat.

 

(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach Abs 1 lit e oder lit f vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Abs 2 und 3 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

§ 58 K-FG Landesfischereiinspektor


(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesfischereibeirates einen sachkundigen Landesbediensteten zum Landesfischereiinspektor zu bestellen. Die Bestellung hat für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(2) Nach seiner erstmaligen Bestellung hat der Landesfischereiinspektor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(3) Die Landesregierung hat dem Landesfischereiinspektor einen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis auszustellen, aus dem seine Identität und seine Funktion als Landesfischereiinspektor hervorgehen müssen.

(4) Die Funktion gemäß Abs. 1 endet:

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,

3.

durch schriftlichen Verzicht,

4.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

5.

mit der rechtskräftigen Abberufung.

In den Fällen des Ablaufs der Funktionsdauer und des Verzichts hat der Landesfischereiinspektor seine Funktion bis zur Bestellung eines neuen Landesfischereiinspektors weiterhin auszuüben.

(4a) Die Landesregierung hat den Landesfischereiinspektor vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn

1.

die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist, oder

2.

der Landesfischereiinspektor seine ihm obliegenden Aufgaben grob vernachlässigt.

(5) Dem Landesfischereiinspektor obliegen jedenfalls:

a)

die fachliche Beratung und Unterstützung der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes;

b)

die Erstattung von Gutachten in den fachlichen Angelegenheiten der Fischerei auf Verlangen der Landesregierung;

c)

die Überwachung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereireviere (§ 20 Abs. 1);

d)

die Anzeige des Verdachtes des Auftretens von Fischkrankheiten und von Verunreinigungen von Fischgewässern an die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 36);

e)

die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischereiaufsicht in den Fischereirevieren (§ 37);

f)

die fachliche Beratung der Fischereirevierverbände;

g)

die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Fischereirevierverbänden und den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Landesbehörden.

(6) Der Landesfischereiinspektor hat Mängel bei der Bewirtschaftung und bei der Ausübung der Fischereiaufsicht in den Fischereirevieren unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband anzuzeigen.

(7) Der Landesfischereiinspektor ist berechtigt, an den Sitzungen der Fischereirevierausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(8) Die Landesregierung hat unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 für den Fall der Verhinderung des Landesfischereiinspektors einen Stellvertreter zu bestellen. Abs. 2 bis Abs. 7 sowie Abs. 10 gelten für den Stellvertreter in gleicher Weise.

(9) Der Landesfischereiinspektor hat der Landesregierung jährlich bis zum 30. April einen Bericht über den vorjährigen Stand der Fischerei im Land Kärnten vorzulegen.

(10) Dem Landesfischereiinspektor kommen in Ausübung seiner Funktion alle Befugnisse eines Fischereiaufsichtsorganes zu.

§ 59 K-FG


10. Abschnitt

Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen

 

§ 59

Eigener Wirkungsbereich

 

Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 62 K-FG Mitwirkung der Bundespolizei


Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und den Fischereiaufsichtsorganen über deren Ersuchen bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 64 K-FG Verfall


Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

1.

nicht weidgerechte Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel, mit denen eine strafbare Handlung nach diesem Gesetz begangen worden ist,

2.

bei Verwaltungsübertretungen nach § 63 Abs. 1 lit. u nicht heimische oder gebietsfremde Arten für verfallen zu erklären.

Solche Gegenstände und Arten sind auch dann für verfallen zu erklären, wenn sie nicht im Eigentum des Täters stehen, sondern diesem von einem Dritten überlassen worden sind, oder ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

§ 64a K-FG Nichtigkeit


Entgegen den Bestimmungen des § 12 erlassene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über die Unwirksamerklärung der Bestellung eines Fischereiverwalters und entgegen den Bestimmungen der §§ 39 und 40 erlassene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über die Genehmigung der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes oder die Verweigerung der Genehmigung der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes sind mit Nichtigkeit bedroht. Die Landesregierung ist für die Aufhebung der mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide zuständig. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Bescheides ist eine Nichtigerklärung nicht mehr zulässig..

§ 65 K-FG


§ 65

Übergangsbestimmungen

 

(1) Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Eigenreviere nach § 11 des Fischereigesetzes 1951 anerkannt sind, gelten als Eigenreviere nach § 6 dieses Gesetzes. Die Landesregierung hat innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen, ob Eigenreviere die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 dieses Gesetzes erfüllen; ist dies nicht der Fall, ist die Festlegung der Fischgewässer als Eigenreviere nach § 8 dieses Gesetzes mit Bescheid aufzuheben.

 

(2) Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Pachtreviere nach § 16 des Fischereigesetzes 1951 darstellen, gelten als Gemeinschaftsreviere nach § 7 dieses Gesetzes. Abs 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

 

(3) Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 12 Abs 3 des Fischereigesetzes 1951 in ein Eigenrevier einbezogen sind, gelten als nach § 9 Abs 1 dieses Gesetzes dem Eigenrevier zugewiesen. Die nach § 12 Abs 4 des Fischereigesetzes 1951 festgelegte Entschädigung ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu festzusetzen.

 

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Fischereikataster nach § 8 des Fischereigesetzes 1951 an die Anforderungen des § 11 dieses Gesetzes anzupassen.

 

(5) Soweit nach den §§ 12 Abs 2, 14 Abs 1 und Abs 3 ein Fischereiverwalter zu bestellen ist, hat diese Bestellung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

 

(6) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Fischereipachtverträge bleiben durch dieses Gesetz unberührt. Für die Neuverpachtung, die Verlängerung, die Änderung, die Ergänzung, die Auflösung und die Kündigung solcher Fischereipachtverträge finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

 

(7) Bei der erstmaligen Antragstellung auf Ausstellung einer Jahresfischerkarte nach § 26 Abs 4 dieses Gesetzes entfällt das Erfordernis des Nachweises der fachlichen Eignung zur Ausübung der Fischerei, wenn der Antragsteller während der letzten zehn Jahre durch drei aufeinanderfolgende Jahre Inhaber einer Jahresfischerkarte nach § 62 des Fischereigesetzes 1951 gewesen ist.

 

(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur Verwendung von Elektrofanggeräten bleiben bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung und gelten bis dahin als Bewilligungen nach § 35 Abs 11 dieses Gesetzes.

 

(9) Prüfungen für Fischereischutzorganen, die aufgrund der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 1935, LGBl Nr 88, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 29/1979, abgelegt worden sind, sind der Fischereiaufsichtsprüfung nach § 41 dieses Gesetzes gleichzuhalten.

 

(10) Bewilligungen zur Ausübung des Fischfanges während der Schonzeit nach § 54 Abs 1 und Abs 3 des Fischereigesetzes 1951 treten, sofern sie nicht bereits früher unwirksam werden, ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

 

(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten und durch die Bezirksverwaltungsbehörden bestätigten Fischereiaufsichtsorgane nach § 64 des Fischereigesetzes 1951 gelten bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als bestellte Fischereiaufsichtsorgane im Sinne des 6. Abschnittes dieses Gesetzes.

 

(12) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Fischereirevierverbände und der Landesfischereibeirat mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen können, insbesondere die Bestellung der Mitglieder der Fischereirevierausschüsse und des Landesfischereibeirates sowie die Einberufung dieser Kollegialorgane zu den konstituierenden Sitzungen durch die Landesregierung, dürfen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gesetzt werden.

 

(13) Die Vorsitzenden der Fischereirevierverbände haben die Fischereiausübungsberechtigten innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Abgabe innerhalb von längstens acht Wochen der zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Revierbeitrag erforderlichen Angaben aufzufordern.

 

(14) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der derzeit bestellte Landesfischereiinspektor nach § 67 des Fischereigesetzes 1951 zum Landesfischereiinspektor nach § 58 dieses Gesetzes bestellt. Das Erfordernis der Anhörung des Landesfischereibeirates (§ 58 Abs 1) entfällt.

 

(15) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Stellvertreter des Landesfischereiinspektors nach § 58 Abs 8 zu bestellen.

 

(16) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 treten

a)

in § 28 Abs 3 an die Stelle des Betrages von 25 Euro der Betrag von S 345,-,

b)

in § 31 Abs 2 an die Stelle des Betrages von 4 Euro der Betrag von S 50,- und an die Stelle des Betrages von 10 Euro der Betrag von S 140,-,

c)

in § 63 Abs 3 lit a an die Stelle des Betrages von 3600 Euro der Betrag von S 50.000,- sowie

d)

in § 63 Abs 3 lit b an die Stelle des Betrages von 1800 Euro der Betrag von S 25.000,-

 

(17) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

 

(18) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach dem Fischereigesetz 1951 sind nach der früher geltenden Rechtslage fortzuführen.

 

(19) Ist in einem Fischereirevier im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes kein Fischereiaufsichtsorgan bestellt und durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 64 des Fischereigesetzes 1951 bestätigt, darf bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Fischereiausübungsberechtigte bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 40 Abs 1 lit a bis lit d selbst die Fischereiaufsicht ausüben. Nach Ablauf von drei Jahren darf der Fischereiausübungsberechtigte die Fischereiaufsicht dann weiter selbst ausüben, wenn er den Nachweis ausreichender Kenntnisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens sechzehnstündigen Unterweisung erbringt. Für Fischereiausübungsberechtigte, die die Fischereiaufsicht selbst ausüben dürfen, gelten die Bestimmungen des 6. Abschnittes über die Fischereiaufsicht sinngemäß.

§ 66 K-FG Umsetzung von Gemeinschaftsrecht


  1. (1)Absatz einsMit diesem Gesetz wird die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl Nr L 305 vom 8. November 1997, S 42, umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.

§ 67 K-FG


§ 67

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

a)

das Fischereigesetz 1951, LGBl Nr 43, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 18/1954, 7/1960;

b)

das Gesetz vom 16. Juni 1872 betreffend die amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landescultur aufgestellten Wachpersonales, RGBl Nr 84.

Anlage

Anl. 1 K-FG


Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Artikel II(LGBl Nr 2/2013)
  1. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.

Kärntner Fischereigesetz-K-FG (K-FG) Fundstelle


Gesetz vom 12. Juli 2000, betreffend die Fischerei im Land Kärnten
(Kärntner Fischereigesetz-K-FG)
StF: LGBl Nr 62/2000

Änderung

LGBl Nr 77/2005

LGBl Nr 10/2009

LGBl Nr 55/2010

LGBl Nr 42/2011 (DFB)

LGBl Nr 45/2012

LGBl Nr 89/2012

LGBl Nr 2/2013

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 13/2017

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 

1 Ziele

§ 

2 Geltungsbereich

§ 

3 Fischereirecht

§ 

4 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Fischereireviere

§ 

5 Revierbildung

§ 

6 Eigenreviere

§ 

7 Gemeinschaftsreviere

§ 

8 Aufhebung von Fischereirevieren

§ 

9 Zuweisung von Fischgewässern

§ 10

Anzeigepflicht betreffend die Änderung von Fischereirechten

§ 11

Fischereikataster

3. Abschnitt

Ausübung der Fischerei

§ 12

Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei

§ 13

Ausübung der Fischerei in Eigenrevieren

§ 14

Ausübung der Fischerei in Gemeinschaftsrevieren

§ 15

Verpachtung von Fischereirevieren

§ 16

Pachtdauer und Pachtjahr

§ 17

Eignung des Pächters

§ 18

Unterverpachtung

§ 19

Auflösung des Pachtvertrages

§ 20

Allgemeine fischereiwirtschaftliche Pflichten

§ 21

Festlegung von Aufzuchtgewässern

§ 22

Besatzmaßnahmen

§ 23

Aussetzen von Wassertieren

§ 24

Bewirtschaftungsbeschränkungen für Gebirgsseen

4. Abschnitt

Ausübung des Fischfanges

§ 25

Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfanges

§ 26

Jahresfischerkarte

§ 27

Verweigerung der Jahresfischerkarte

§ 28

Jahresfischerkartenabgabe

§ 29

Entziehung der Jahresfischerkarte

§ 30

Fischergastkarte

§ 31

Fischergastkartenabgabe

§ 32

Erlaubnisschein für den Fischfang

§ 33

Durchführungsbestimmungen

§ 33a

Verhalten in Fischereirevieren

5. Abschnitt

Fischereipolizeiliche Vorschriften

§ 34

Schonzeiten und Mindestfangmaße

§ 35

Sach- und weidgerechte Ausübung des Fischfanges

§

35a Aufsichtsorgane zur Kontrolle des Kormorans

§

35b Bestellung von Aufsichtsorganen

§ 36

Fischkrankheiten und Wasserverunreinigungen

6. Abschnitt

Fischereiaufsicht

§ 37

Verpflichtung zur Fischereiaufsicht

§ 38

Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen

§ 39

Genehmigung der Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen

§ 40

Voraussetzungen für die Bestellung

§ 41

Fischereiaufsichtsprüfung

§ 42

Stellung der Fischereiaufsichtsorgane

§ 43

Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane

7. Abschnitt

Beziehungen der Fischerei zu anderen Rechten

§ 44

Benützung fremder Grundstücke

§ 45

Fischfolgerecht

§ 46

Trockenlegung und Ableitung von Fischgewässern

§ 47

Schutz der Wassertiere vor freilebenden Tieren

8. Abschnitt

Interessenvertretung der Fischereiausübungsberechtigten

§ 48

Fischereirevierverbände

§ 49

Aufgaben der Fischereirevierverbände

§ 50

Organe der Fischereirevierverbände

§ 51

Aufgaben der Organe

§ 52

Revierbeiträge

§ 53

Voranschlag und Rechnungsabschluß

§ 54

Aufsicht

9. Abschnitt

Landesfischereibeirat und Landesfischereiinspektor

§ 55

Landesfischereibeirat

§ 56

Zusammensetzung des Beirates

§ 57

Sitzungen des Beirates

§ 58

Landesfischereiinspektor

10. Abschnitt

Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen

§ 59

Eigener Wirkungsbereich

§ 60

Verweisungen

§ 61

(entfällt)

§ 62

Mitwirkung der Bundespolizei

§ 63

Strafbestimmungen

§ 64

Verfall

§ 64a

Nichtigkeit

§ 65

Übergangsbestimmungen

§ 66

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 67

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Artikel II (LGBl Nr 55/2010)

Artikel II (LGBl Nr 45/2012)

Artikel II (LGBl nr 2/2013)

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