9. Abschnitt
Landesfischereibeirat und Landesfischereiinspektor
Landesfischereibeirat
(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung und zur Vertretung der Interessen der Fischerei ein Landesfischereibeirat - im folgenden Beirat genannt - einzurichten.
(2) Der Beirat ist von der Landesregierung vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes zu hören und hat die Landesregierung in fachlichen Fragen der Fischerei zu beraten. Überdies darf der Beirat der Landesregierung Vorschläge über die Verwendung der für die Förderung der Fischerei jährlich vorgesehenen Mittel des Landes erstatten.
(3) Die Mitglieder des Beirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der mit der Ausübung ihrer Funktion verbundenen Sachaufwendungen sowie der Reisekosten nach den für Landesbeamte die höchste Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.
(4) Die Landesregierung hat für die Mitglieder des Beirates mit Verordnung ein der Bedeutung ihrer Funktion angemessenes Sitzungsgeld festzulegen.
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