(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt wird, für alle Fischgewässer im Land Kärnten.
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind – soweit in Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmt ist – ausgenommen:
1. | künstliche Wasseransammlungen, die der Zucht und Produktion von Besatz- und Speisefischen dienen; | |||||||||
2. | künstliche Wasseransammlungen, die in ihrer gesamten Ausdehnung innerhalb geschlossener oder eingefriedeter Örtlichkeiten wie Gärten, Sport- oder Parkanlagen gelegen sind. |
(3) Auf künstliche Wasseransammlungen im Sinne des Abs. 2 Z 1 finden Abs. 4 und § 35 Abs. 6 Anwendung.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11.6.2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur, ABl. Nr. L 168 vom 28.6.2007, S. 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S. 1, ist im Rahmen dieses Landesgesetzes zu vollziehen. Zuständige Behörde für die Bewilligung der Einführung nicht heimischer und der Umsiedlung gebietsfremder Arten in Aquakulturanlagen sowie für die Durchführung von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ist die Landesregierung.
(5) (entfällt)
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