Ausübung der Fischerei in
Gemeinschaftsrevieren
(1) In Gemeinschaftsrevieren ist die Fischerei einvernehmlich von den jeweiligen Fischerberechtigten oder durch Verpachtung des Fischereirevieres auszuüben. Im Fall der einvernehmlichen Ausübung der Fischerei haben die jeweiligen Fischereiberechtigten einen Fischereiverwalter zu bestellen. § 12 Abs 3 bis 5 gelten sinngemäß.
(2) Die Verpachtung von Gemeinschaftsrevieren hat durch den Fischereirevierausschuß (§ 50 Abs 1 lit a) im Weg einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden zu erfolgen. Der Pachtzins ist auf die Fischereiberechtigten entsprechend ihrem Anteil am Gemeinschaftsrevier aufzuteilen.
(3) Ist die Verpachtung eines Gemeinschaftsrevieres nicht möglich, hat der Fischereirevierausschuß einen Fischereiverwalter zu bestellen, bis eine Verpachtung durchgeführt wird. § 12 Abs 3 bis 5 gelten sinngemäß.
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