(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereirevierausschusses und mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten für einzelne Fischereireviere, die zur Gänze oder überwiegend in ihrem Sprengel gelegen sind, mit schriftlichem Bescheid ein Aufsichtsorgan zu bestellen, wenn
a) | dies zur Abwendung erheblicher Schäden an den heimischen Fischbeständen und zum Schutz der heimischen Fischbestände in diesen Fischereirevieren erforderlich ist, und | |||||||||
b) | die Vertreibung des Kormorans mit akustischen und optischen Hilfsmitteln, die nicht nach Anhang IV der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG), ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S.1 (Vogelschutzrichtlinie), verboten sind, zur Abwendung erheblicher Schäden an den heimischen Fischbeständen und zum Schutz der heimischen Fischbestände in diesen Fischereirevieren nicht ausreichend ist. |
(2) Das Aufsichtsorgan ist befugt,
a) | den Kormoran mit optischen und akustischen Hilfsmitteln, die nicht nach Anhang IV der Vogelschutzrichtlinie verboten sind, zu vertreiben, und | |||||||||
b) | den Kormoran bis insgesamt höchstens 30 % des landesweiten Gesamtbestandes in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März jeden Jahres durch Abschuss zu erlegen. |
(3) Jeder Abschuss ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zum Zweck der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung binnen einer Woche zu melden. Die Landesregierung hat eine jährliche Kontrolle über die Bestandsentwicklung der Kormorane durchzuführen. Die für die Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind den Bezirksverwaltungsbehörden bis 1. Oktober jeden Jahres von der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat den Abschuss weiterer Kormorane zu untersagen, wenn die in Abs. 2 lit. b festgelegte Höchstzahl erschöpft ist.
(4) Nicht erlaubt ist der Abschuss
a) | in den nach der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG), ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S.1, ausgewiesenen Europaschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 vierter Satz der Richtlinie, § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79), | |||||||||
b) | in den Naturschutzgebieten (§ 23 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79), | |||||||||
c) | im Nationalpark Nockberge, LGBl. Nr. 79/1986, idF LGBl. Nr. 120/1991, und im Nationalpark Hohe Tauern, LGBl. Nr. 74/1986 idF LGBl. Nr. 43/2012, | |||||||||
d) | an bekannten Kormoranschlafplätzen im Umkreis von 250 Metern. |
Abweichend von lit. a und lit. b ist der Abschuss im Europaschutzgebiet „Obere Drau“, LGBl. Nr. 49/2011, im Europaschutzgebiet „Görtschacher Moos - Obermoos im Gailtal“, LGBl. Nr. 56/2011, im Naturschutzgebiet „Hallegger Teiche“, LGBl. Nr. 32/1959, idF LGBl. Nr. 1/2003, und im Naturschutzgebiet „Strußnig Teich“, LGBl. Nr. 103/1979, idF LGBl. Nr. 1/2003, erlaubt.
(5) Das Aufsichtsorgan hat die §§ 3 Abs. 3, 15, 68, 69 Abs. 2 bis 5 und 70 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zu beachten. Das Aufsichtsorgan hat zur Ausübung seiner Tätigkeit den kürzest möglichen Weg durch das Jagdgebiet zu nehmen und das Jagdgebiet nach Beendigung seiner Tätigkeit auf dem kürzest möglichen Weg wieder zu verlassen. Das Aufsichtsorgan darf seine Tätigkeit nur im Uferbereich in einer Entfernung von sechs Meter vom Ufer des Fischgewässers aus durchführen.
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